Language of document : ECLI:EU:T:2004:282

Rechtssache T‑313/02

David Meca-Medina und Igor Majcen

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Wettbewerb – Dienstleistungsfreiheit – Anti-Doping-Regelung des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) – Rein sportliches Regelwerk“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsrecht – Geltungsbereich – Sport – Beschränkung auf Betätigungen im Rahmen des Wirtschaftslebens

(Artikel 2 EG)

2.      Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr – Arbeitnehmer – Wettbewerb – Bestimmungen des Vertrages – Geltungsbereich – Sportliche Betätigungen – Grenzen – Kampf gegen das Doping – Ausschluss

(Artikel 39 EG, 49 EG, 81 EG und 82 EG)

1.      Nach den Zielen der Gemeinschaft fällt die Ausübung des Sports nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört.

(vgl. Randnr. 37)

2.      Hat die sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits‑ oder Dienstleistung, so gelten für sie, je nach Lage des Einzelfalls, die Artikel 39 EG ff. oder 49 EG ff. Somit finden die in diesen Bestimmungen des Vertrages enthaltenen Verbote auf die auf dem Gebiet des Sports aufgestellten Regeln Anwendung, die den wirtschaftlichen Aspekt betreffen, den die sportliche Betätigung aufweisen kann. Jedoch betreffen diese Verbote keine rein sportlichen Regeln, d. h. Regeln, die Fragen betreffen, die allein von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs der genannten Bestimmungen des Vertrages darf jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck dies erfordert.

Diese zu der Frage, inwieweit die Bestimmungen des Vertrages auf dem Gebiet der Freizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit auf sportliche Regelwerke Anwendung finden, entwickelten Grundsätze gelten auch für die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Vertrages. Denn die Tatsache, dass ein rein sportliches Regelwerk nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun hat, weswegen es nicht in den Geltungsbereich der Artikel 39 EG und 49 EG fällt, bedeutet auch, dass es nichts mit wirtschaftlichen Wettbewerbsbeziehungen zu tun hat, so dass es auch nicht in den Geltungsbereich der Artikel 81 EG und 82 EG fällt.

Demgegenüber fällt eine Regelung, die, obwohl im Bereich des Sports erlassen, nicht rein sportlicher Natur ist, sondern den wirtschaftlichen Aspekt betrifft, den die sportliche Betätigung haben kann, sowohl in den Geltungsbereich der Artikel 39 EG und 49 EG als auch in den der Artikel 81 EG und 82 EG und kann gegebenenfalls einen Eingriff in die von diesen Bestimmungen garantierten Freiheiten darstellen.

Da sich das Dopingverbot auf rein sportliche Erwägungen gründet und daher mit wirtschaftlichen Erwägungen nichts zu tun hat, fallen die von den Sportverbänden aufgestellten Regeln zur Dopingbekämpfung nicht in den Geltungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über die wirtschaftlichen Freiheiten, insbesondere der Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG.

(vgl. Randnrn. 39-42, 47)