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Klage, eingereicht am 14. November 2012 - Biscuits Poult/HABM - Banketbakkerij Merba (Biskuits)

(Rechtssache T-494/12)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Biscuits Poult (Montauban, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Chapoullié)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Banketbakkerij Merba BV (Oosterhout, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2012 in der Sache R 914/2011-3 aufzuheben oder zumindest zu ändern,

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zu bestätigen, die die Gültigkeit des Geschmacksmusters Nr. 001114292-0001 anerkannt hat,

den unter dem Aktenzeichen ICD 000007120 eingetragenen Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen und

der Banketbakkerij Merba BV die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster eines Biskuits mit Schmelzfüllung für Biskuits der Klasse 01-01 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001114292-0001.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Banketbakkerij Merba BV.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde für nichtig erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002.

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