Language of document : ECLI:EU:T:2017:188

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

17. März 2017(*)

„Staatliche Beihilfen – Postsektor – Beihilfen der deutschen Behörden für die Deutsche Post – Erhöhung des Briefmarkenpreises in Verbindung mit Subventionen zur Deckung der Kosten der Ruhegehälter von Beschäftigten mit Beamtenstatus – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Erledigung“

In der Rechtssache T‑152/12

Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund, T. Lübbig und M. Klasse,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Grespan, T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

UPS Europe NV/SA mit Sitz in Brüssel (Belgien)

und

United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG mit Sitz in Neuss (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. Henny und T. Ottervanger, dann Rechtsanwalt T. Ottervanger,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung, gemäß Art. 263 AEUV, der Art. 1 und 4 bis 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. 2012, L 289, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius und U. Öberg (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Im Jahr 1950 errichtete die Bundesrepublik Deutschland eine Post, die Deutsche Bundespost. Im Jahr 1989 schuf die Bundesrepublik Deutschland drei verschiedene Einrichtungen, die an die Stelle der Deutschen Bundespost traten. Es handelte sich hierbei um den Postdienst, die Postbank und die Telekom.

2        Nach dem Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft vom 14. September 1994 (BGBl. 1994 I S. 2325) wurde zum 1. Januar 1995 der Postdienst in die Klägerin, die Deutsche Post AG, umgewandelt, und die Postbank sowie die Telekom erhielten ebenfalls die Rechtsform einer Aktiengesellschaft.

3        Am 17. August 1999 beschloss die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ein förmliches Prüfverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen, das sich auf mehrere dem Postdienst und dann der Klägerin gewährte Beihilfen bezog.

4        Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie beschlossen habe, das 1999 eröffnete Verfahren „auszuweiten“, um die der Klägerin seit 1995 zugutegekommene staatliche Finanzierung der Ruhegehälter ihrer Beschäftigten eingehender zu prüfen.



5        Mit dem Beschluss 2012/636/EU vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. 2012, L 289, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Kommission u. a. fest, dass die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter der Beschäftigten der Klägerin eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Bestimmte staatliche Ausgleichszahlungen zugunsten der Klägerin stellten dagegen eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar, und die staatlichen Garantien für die von der Klägerin eingegangenen Verbindlichkeiten seien eine bestehende Beihilfe.

6        Mit Klageschrift, die am 30. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bundesrepublik Deutschland eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 4 bis 6 des angefochtenen Beschlusses (Rechtssache T‑143/12, Deutschland/Kommission).

 Verfahren und Anträge der Parteien

7        Mit Klageschrift, die am 4. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

8        Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 5. November 2012 sind die UPS Europe NV/SA und die United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

9        Der Streithilfeschriftsatz ist am 8. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Ihm war ein auf Art. 35 § 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 gestützter Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung beigefügt, damit die Streithelferinnen auf Englisch plädieren können.

10      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

11      Mit Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 15. September 2014 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Entscheidung, die das Verfahren in der Rechtssache T‑421/07 RENV, Deutsche Post/Kommission, beendet, ausgesetzt worden; diese ist am 18. September 2015 ergangen.

12      Am 4. März 2016 hat die Klägerin der Kanzlei des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihren Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses zurücknehme.



13      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden, der der Ersten Kammer angehört.

14      Am 24. November 2016 hat das Gericht die Parteien nach Art. 131 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung gebeten, zu den Folgen Stellung zu nehmen, die sich hinsichtlich einer Erledigung der Hauptsache aus dem Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T‑143/12, EU:T:2016:406), ergeben, mit dem das Gericht die Art. 1 und 4 bis 6 des angefochtenen Beschlusses für nichtig erklärt hat.

15      In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 beantragt die Klägerin im Wesentlichen,

–        festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 beantragt die Kommission im Wesentlichen,

–        festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist;

–        der Klägerin die Kosten für den zurückgenommenen Antrag aufzuerlegen;

–        jeder Partei ihre eigenen Kosten für die Anträge, die gegenstandslos geworden sind, aufzuerlegen.

17      In ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 beantragen die Streithelferinnen im Wesentlichen, über den Rechtsstreit durch Urteil zu entscheiden.

 Rechtliche Würdigung

18      Gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Parteien jederzeit von Amts wegen feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist. Im vorliegenden Fall stellt das Gericht, das sich auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens fest, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

19      Das Gericht stellt nämlich, nachdem es die Parteien hierzu angehört hat, fest, dass mit der vorliegenden Klage lediglich die Nichtigerklärung der Art. 1 und 4 bis 6 des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, nachdem die Klägerin am 4. März 2016 ihren Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses zurückgenommen hat.

20      Die Klage hat somit denselben Gegenstand wie die Klage der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T‑143/12, EU:T:2016:406), ergangen ist, das nach Erhebung der vorliegenden Klage verkündet wurde. Aus diesem Urteil, das mangels Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig geworden ist, ergibt sich jedoch, dass das Gericht die fraglichen Artikel für nichtig erklärt hat.

21      Somit ist die Klage gegenstandslos geworden.

22      Die Streithelferinnen tragen vor, sie hätten ein Interesse daran, dass das Gericht über den vorliegenden Rechtsstreit entscheide, da sie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T‑143/12, EU:T:2016:406), ergangen sei, nicht als Streithelferinnen zugelassen worden und daher nicht in der Lage gewesen seien, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen. Dazu genügt der Hinweis, dass dieser Umstand nichts daran ändert, dass der vorliegende Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist.

23      Nach alledem ist festzustellen, dass der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ohne dass über den von den Streithelferinnen gestellten Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung entschieden zu werden braucht.

 Kosten

24      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

25      Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist das Gericht der Ansicht, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache auf die Nichtigerklärung fast des gesamten angefochtenen Beschlusses durch das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T‑143/12, EU:T:2016:406), zurückzuführen ist. Im Vergleich dazu war der von der Klägerin zurückgenommene Antrag sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht nur von sehr begrenzter Bedeutung. Der Kommission sind daher neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Deutschen Post AG.

3.      UPS Europe und United Parcel Service Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 17. März 2017

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


*      Verfahrenssprache: Deutsch.