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Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 13. Dezember 2023 – A. M./Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-767/23, Remling)1

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: A. M.

Berufungsbeklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefrage

Ist Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Regelung wie der in Art. 91 Abs. 2 der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000) vorgesehenen entgegenstehen, wonach die Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats, Niederlande) als einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, eine aufgeworfene Frage über die Auslegung des Unionsrechts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem ausdrücklichen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung, mit einer abgekürzten Begründung erledigen kann, ohne zu begründen, welche der drei Ausnahmen von der Vorlagepflicht vorliegt?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.