Language of document : ECLI:EU:T:2012:528





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2012 –
Région Poitou‑Charentes/Kommission

(Rechtssache T‑31/12)

„Nichtigkeitsklage – Strukturfonds – Nicht anfechtbare Handlung – Maßnahme, die teils informativen, teils vorbereitenden Charakter hat – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, mit dem von einer Verwaltungsbehörde eines Programms im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative vor Ablauf der Fünfmonatsfrist des Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 zusätzliche Informationen über den abschließenden Durchführungsbericht des Programms angefordert werden – Ausschluss (Art. 263 AUEV; Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 4) (vgl. Randnrn. 32, 33, 39, 41, 49, 52)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in einem Schreiben der Kommission vom 18. November 2011 mit dem Betreff „Abschluss des Programms ‚Atlantischer Raum‘ 2000−2006, Genehmigung des Abschlussberichts, CCI 2001 RG 16 0PC 006“ enthalten sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Région Poitou-Charentes trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.