Language of document : ECLI:EU:F:2010:45

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

12. Mai 2010

Rechtssache F-13/09

Josefina Peláez Jimeno

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Vorherige Beschwerde – Beschwerdefrist – Verspätung – Beweis – Ehemaliger Bediensteter auf Zeit – Ernennung zum Beamten – Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts – Gleichbehandlung“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 8. Februar 2008, mit der die Klägerin als Beamtin auf Probe eingestellt wurde, soweit sie darin in die Besoldungsgruppe AST 1, Dienstaltersstufe 5, eingestuft wird, und der Entscheidung des Parlaments vom 12. November 2008, mit der ihre nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Beginn – Beweislast

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

2.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 1; Anhang XIII, Art. 5 Abs. 2 und 4, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 1; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

1.      Der Partei, die sich auf eine Überschreitung der Beschwerde- oder Klagefrist beruft, obliegt der Beweis, an welchem Tag diese Frist begonnen hat; dieser Beweis kann nicht durch eine Reihe von Indizien ersetzt werden, die dafür sprechen, dass der Kläger ein Schreiben zu einem früheren Zeitpunkt als von ihm angegeben erhalten hat. Außerdem lässt die Anwesenheit des betreffenden Beamten an seinem Arbeitsplatz in Ermangelung einer Bescheinigung über den Erhalt der angefochtenen Entscheidung nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu, dass er tatsächlich von der Entscheidung hat Kenntnis nehmen können, und erbringt daher nicht diesen Beweis.

(vgl. Randnr. 24)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 20. März 1991, Mérez-Mínguez Casariego/Kommission, T‑1/90, Slg. 1991, II‑143, Randnr. 37; 17. Januar 2001, Kraus/Kommission, T‑14/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑7 und II‑39, Randnr. 22; 27. September 2002, Di Pietro/Rechnungshof, T‑254/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑177 und II‑929, Randnrn. 19, 22 und 25 bis 27

Gericht für den öffentlichen Dienst: 25. April 2007, Lebedef-Caponi/Kommission, F‑71/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑115 und II‑A‑1‑629, Randnrn. 29, 31 und 34

2.      Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts betrifft Bedienstete auf Zeit, die in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurden, sowie Bedienstete auf Zeit, die in eine Liste von erfolgreichen Bewerbern eines internen Auswahlverfahrens aufgenommen wurden. Auch wenn es sich bei einem Auswahlverfahren für einen „Wechsel der Laufbahngruppe“ dem Wesen nach ebenfalls um ein internes Auswahlverfahren handelt, ist diese Bestimmung so auszulegen, dass ihr praktische Wirksamkeit zukommt; dafür ist nach Möglichkeit jede Auslegung zu vermeiden, nach der die Bestimmung redundant ist. Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff des internen Auswahlverfahrens offenbar die auch als Auswahlverfahren zur Verbeamtung bezeichneten Verfahren gemeint, die es unter Beachtung sämtlicher Statutsbestimmungen über den Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst ermöglichen sollen, Bedienstete, die bereits über eine gewisse Erfahrung im Organ verfügen und ihre Eignung für die zu besetzenden Dienstposten unter Beweis gestellt haben, als Beamte einzustellen. Für diese Auslegung spricht der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts, der nur Beamte, die in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurden, erfasst, ohne Beamte zu erwähnen, die in eine Liste von erfolgreichen Bewerbern eines internen Auswahlverfahrens aufgenommen wurden. Für eine solche Erwähnung hätte es keinen Grund gegeben, da bei Bediensteten, die bereits Beamte sind, gerade keine Veranlassung zu einer Verbeamtung besteht.

Für die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts bedarf es eines Wechsels von einer „bisherigen Laufbahngruppe“ in eine „neue Laufbahngruppe“, und zwar entweder nach einem Auswahlverfahren, das zur Erstellung einer Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe führt, oder nach einem internen Auswahlverfahren zur Verbeamtung, das einen solchen Laufbahngruppenwechsel zur Folge hat. Der Gesetzgeber ist somit im Rahmen der Ausübung seines sowohl in Bezug auf Übergangsbestimmungen als auch auf Einstufungskriterien weiten Ermessens von der in Art. 31 Abs. 1 des Statuts aufgestellten allgemeinen Regel für die Einstufung von neu eingestellten Beamten, wie sie durch Art. 12 Abs. 3 bzw. Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts in Bezug auf erfolgreiche Bewerber, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 bzw. nach dem 1. Mai 2006 eingestellt werden, ergänzt wird, in der Weise abgewichen, dass er die Einstufung in eine andere als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe den als Beamte auf Probe eingestellten Bediensteten vorbehalten hat, die bereits über eine Erfahrung in dem Organ verfügen und nach den vorstehend genannten Auswahlverfahren ihre Eignung für die Besetzung von Dienstposten einer höheren Laufbahngruppe unter Beweis gestellt haben.

(vgl. Randnrn. 40, 41, 46 und 47)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑47 und II‑135, Randnrn. 45 und 46; 12. November 1998, Carrasco Benítez/Kommission, T‑294/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑601 und II‑1819, Randnr. 51