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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2006 -Balabanis und Le Dour / Kommission

(Rechtssache F-77/05)1

(Beamte - Beförderung - Art. 45 des Statuts - Änderung des Statuts - Zeitliche Geltung - Beförderungsjahr 2004 - Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderungsfähigen Beamten - Berücksichtigung der Probezeit bei der Berechnung der Mindestdienstzeit von zwei Jahren)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Panagiotis Balabanis (Brüssel, Belgien) und Olivier Le Dour (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. Martin, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Namen der Kläger nicht in das Verzeichnis der beförderungsfähigen Beamten für das Beförderungsjahr 2004 aufzunehmen, sowie der Entscheidungen, sie in diesem Beförderungsjahr nicht zu befördern

Tenor des Urteils

Die Entscheidung vom 14. September 2004, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es abgelehnt hat, die Herren Balabanis und Le Dour als im Beförderungsjahr 2004 beförderungsfähig anzusehen, wird aufgehoben.

Die Entscheidung vom 30. November 2004, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Herren Balabanis und Le Dour im Beförderungsjahr 2004 nicht befördert hat, wird aufgehoben.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 271 vom 29.10.2005, S. 20 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-305/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).