Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. Oktober 2008 - Cassegrain/HABM (Form einer Tasche)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke - Form einer Tasche - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Jean Cassegrain SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Coursin und T. van Innis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Dezember 2005 (Sache R 687/2005-2) über die Anmeldung einer Bildmarke in Form einer Tasche als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Jean Cassegrain SAS trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 108 vom 6.5.2006.