Language of document : ECLI:EU:T:2011:506

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

21. September 2011(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete – Befristeter Dienstvertrag – Weigerung, einen neuen Dienstvertrag abzuschließen oder einen Dienstvertrag auf unbestimmte Dauer zu verlängern – Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70/EG – Art. 88 der BSB – Beschluss der Kommission über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in ihren Dienststellen“

In der Rechtssache T‑325/09 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F‑134/07 und F‑8/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Vahan Adjemian, wohnhaft in Angera (Italien), und die 175 Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der Europäischen Kommission, die im Anhang des Urteils namentlich aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.‑N. Louis und É. Marchal,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und D. Martin als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und K. Zieleśkiewicz als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters L. Truchot,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2011

folgendes

Urteil

1        Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegt worden ist, beantragen die Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F‑134/07 und F‑8/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klagen abgewiesen wurden, die darauf gerichtet waren, die Verfügungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, keine neuen Dienstverträge abzuschließen oder frühere Dienstverträge der Rechtsmittelführer als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten im Sinne von Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) nicht auf unbestimmte Dauer zu verlängern (im Folgenden: beanstandete Einzelverfügungen), aufzuheben sowie den Beschluss K(2004) 1597 der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 75‑2004 vom 24. Juni 2004 (im Folgenden: Beschluss vom 28. April 2004), und, soweit erforderlich, Art. 88 der BSB für rechtswidrig zu erklären.

 Sachverhalt

2        Der Sachverhalt ist in den Randnrn. 11 bis 21 des angefochtenen Urteils dargelegt.

 Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil

3        Mit Klageschrift, die am 3. Dezember 2007 beim Gericht für den öffentlichen Dienst einging, erhoben die Kläger in der Rechtssache F‑134/07, die in den Anhängen I, II und III des angefochtenen Urteils namentlich aufgeführt sind, Klage auf erstens Feststellung der Rechtswidrigkeit von Entscheidungen der Kommission, darunter der Beschluss vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission, und, soweit erforderlich, von Art. 88 der BSB, soweit er die Vertragsdauer von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten begrenzt, zweitens Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 22. August, 5. September, 30. Oktober und 28. November 2007, keine neuen Dienstverträge abzuschließen oder die früheren Dienstverträge der Kläger nicht auf unbestimmte Dauer zu verlängern, und drittens, soweit erforderlich, Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über die Festlegung der jeweiligen Beschäftigungsbedingungen der Kläger, soweit die neuen Dienstverträge der Kläger oder die Verlängerungen ihrer früheren Dienstverträge auf bestimmte Dauer begrenzt wurden.

4        Mit Klageschrift, die am 22. Januar 2008 beim Gericht für den öffentlichen Dienst einging, erhob Frau Renier in der Rechtssache F‑8/08 Klage auf Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 11. April 2007, soweit darin die Dauer ihres Vertrags als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten auf den Zeitraum vom 16. April 2007 bis 15. Dezember 2008 begrenzt wurde.

5        Mit besonderem Schriftsatz, der am 18. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F‑134/07 einging, erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit. Am 15. Februar 2008 reichten die Kläger ihre Stellungnahme zu dieser Unzulässigkeitseinrede ein. Mit Beschluss vom 8. Mai 2008 entschied das Gericht für den öffentlichen Dienst, die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten.

6        Mit am 14. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangenem Schriftsatz beantragte der Rat der Europäischen Union, in der Rechtssache F‑8/08 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst gab diesem Antrag durch Beschluss vom 14. April 2008 statt.

7        Mit Streithilfeschriftsatz zur Begründetheit, der am 26. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, beantragte der Rat in der Rechtssache F‑8/08, die in der Klageschrift erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 88 der BSB als unbegründet zurückzuweisen. Die Stellungnahme der Klägerin zum Streithilfeschriftsatz ging am 8. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst ein. Die Kommission reichte keine Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz ein.

8        Mit am 4. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangenem Schriftsatz beantragte der Rat, in der Rechtssache F‑134/07 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst gab diesem Antrag durch Beschluss vom 7. Mai 2008 statt.

9        Mit Streithilfeschriftsatz, der am 23. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, beantragte der Rat in der Rechtssache F‑134/07, die in der Klageschrift erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 88 der BSB als unzulässig im Hinblick auf vier Kläger und jedenfalls bzw. im Hinblick auf die übrigen Kläger als unbegründet zurückzuweisen. In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz, die am 5. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, beantragte die Kommission, die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, unbegründet abzuweisen. Die Stellungnahme der Kläger zu diesem Streithilfeschriftsatz ging am 8. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst ein.

10      Mit Beschluss vom 18. November 2008 verband der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach Anhörung der Beteiligten die Rechtssachen F‑134/07 und F‑8/08 lediglich zum Zweck des mündlichen Verfahrens.

11      Mit dem angefochtenen Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst wurden die Rechtssachen F‑134/07 und F‑8/08 miteinander verbunden, die beim Gericht erhobenen Klagen abgewiesen und die Kläger zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der Kommission in der jeweiligen Rechtssache verurteilt.

 Zum Rechtsmittel

 Verfahren

12      Mit Schriftsatz, der am 17. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

13      Am 7. September und am 7. Oktober 2009 ist an der verfahrenseinleitenden Antragsschrift eine Berichtigung und anschließend eine Heilung vorgenommen worden.

14      Nachdem drei Rechtsmittelführer ihre Rechtsmittel zurückgenommen hatten, hat der Präsident der Rechtsmittelkammer am 30. Oktober 2009 einen Beschluss über eine teilweise Streichung unterzeichnet.

15      Die Kommission hat am 15. Januar 2010 ihre Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

16      Am 10. Februar 2010 reichte der Rat gemäß Art. 141 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Rechtsmittelbeantwortung ein.

17      Das schriftliche Verfahren ist am 15. Februar 2010 abgeschlossen worden, und dies ist den Rechtsmittelführern am 23. Februar 2010 mitgeteilt worden. Die Rechtsmittelführer haben keinen Antrag auf Einreichung einer Erwiderung gemäß Art. 143 der Verfahrensordnung gestellt.

18      Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 haben die Rechtsmittelführer gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellt.

19      Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und es hat den Beteiligten im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung eine schriftliche Frage vorgelegt. Die Beteiligten haben diese Frage fristgemäß beantwortet.

20      In der Sitzung vom 18. Februar 2011 haben die Parteien mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

 Anträge der Beteiligten

21      Die Rechtsmittelführer beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        ihren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gestellten Aufhebungsanträgen stattzugeben;

–        der Kommission die im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst entstandenen Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

23      Der Rat beantragt,

–        das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

24      Das Rechtsmittel ist darauf gerichtet, das angefochtene Urteil in allen Teilen aufzuheben. Die Rechtsmittelführer machen fünf Rechtsmittelgründe geltend.

25      Der erste Rechtsmittelgrund ist darauf gestützt, dass die Begründung des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden hat, in der Rechtssache F‑134/07 sei davon auszugehen, dass sich die Klage nur gegen die Entscheidungen richte, gegen die Beschwerden erhoben worden seien, und nicht gegen die Entscheidungen, mit denen diese Beschwerden zurückgewiesen worden seien, mit einem Rechtsfehler und einem Verstoß gegen die Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) sowie gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf behaftet sei.

26      Der zweite Rechtsmittelgrund stützt sich auf einen Rechtsfehler in der Begründung des angefochtenen Urteils insofern, als das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden hat, dass die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) als solche weder der Kommission Verpflichtungen auferlegen könne noch die Einreden der Rechtswidrigkeit des Art. 88 der BSB und des Beschlusses vom 28. April 2004 begründen könne.

27      Der dritte Rechtsmittelgrund stützt sich auf einen Rechtsfehler in der Begründung des angefochtenen Urteils insofern, als das Gericht für den öffentlichen Dienst die Einreden der Rechtswidrigkeit des Art. 88 der BSB und des Beschlusses vom 28. April 2004 zurückgewiesen hat, die sich auf eine Verkennung des Zwecks und der Mindestanforderungen für befristete Arbeitsverträge der Rahmenvereinbarung, die gemäß Art. 139 Abs. 2 EG mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführt wurde, stützten.

28      Der vierte Rechtsmittelgrund stützt sich auf einen Rechtsfehler in der Begründung des angefochtenen Urteils insofern, als das Gericht für den öffentlichen Dienst die Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 88 der BSB, die sich auf eine Verletzung der Begründungspflicht stützte, zurückgewiesen hat.

29      Der fünfte Rechtsmittelgrund stützt sich auf Rechtsfehler in der Begründung des angefochtenen Urteils insofern, als das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rügen, die die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Einzelverfügungen unmittelbar in Frage stellten, zurückgewiesen hat.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

30      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler und einen Verstoß gegen die Art. 90 und 91 des Statuts begangen sowie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt habe, indem es in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden keine beschwerenden Maßnahmen im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts seien, da sie die beanstandeten Einzelverfügungen lediglich bestätigten und folglich keinen eigenständigen Gehalt hätten.

31      Nach gefestigter Rechtsprechung ist nach den Art. 90 und 91 des Statuts eine Klage, die eine vom Statut erfasste Person gegen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde oder gegen die Nichtvornahme einer im Statut vorgesehenen Maßnahme durch die Anstellungsbehörde richtet, nur zulässig, wenn die betreffende Person zuvor bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde eingereicht hat und diese Beschwerde zumindest teilweise ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden ist. Nach Art. 117 der BSB gilt diese Rechtsprechung entsprechend für die Klage eines Bediensteten gegen die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Stelle (im Folgenden: Einstellungsbehörde) oder die Nichtvornahme einer in den BSB vorgesehenen Maßnahme durch die Einstellungsbehörde.

32      Somit sind die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts. Unter diesen Umständen bewirkt die Klageerhebung, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnrn. 7 f.), es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2006, Staboli/Kommission, T‑281/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑251 und II‑A‑2‑1303, Randnr. 26). Es ist wiederholt entschieden worden, dass eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde in Anbetracht ihres Inhalts möglicherweise die vom Kläger angefochtene Maßnahme nicht lediglich bestätigt. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine Überprüfung der Lage des Klägers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält oder die ursprüngliche Entscheidung ändert oder vervollständigt. In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt (Urteile des Gerichts vom 10. Juni 2004, Eveillard/Kommission, T‑258/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑167 und II‑747, Randnr. 31, vom 7. Juni 2005, Cavallaro/Kommission, T‑375/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑151 und II‑673, Randnrn. 63 bis 66, und vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 50 bis 59 und 64) oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, Slg. 1980, 1677, Randnr. 9, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T‑338/00 und T‑376/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑301 und II‑1457, Randnr. 35, und vom 14. Oktober 2004, Sandini/Gerichtshof, T‑389/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑295 und II‑1339, Randnr. 49).

33      Da nach dem System des Statuts bzw. der BSB der Betroffene gegen die Entscheidung, mit der er nicht einverstanden ist, Beschwerde einlegen und gegen die Entscheidung, die seine Beschwerde zurückweist, Klage erheben muss, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Klage zulässig ist, unabhängig davon, ob sie nur gegen die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, gegen die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, oder gegen diese beiden Entscheidungen zusammen gerichtet ist, soweit die Beschwerde und die Klage innerhalb der Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts eingereicht wurden (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, 99, Randnr. 7). Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie kann das Gericht jedoch entscheiden, dass über die Anträge, die sich gegen die Entscheidung richten, die die Beschwerde zurückweist, nicht eigens zu entscheiden ist, wenn es feststellt, dass diese Anträge keinen eigenständigen Gehalt haben und in Wirklichkeit mit den Anträgen zusammenfallen, die sich gegen die Entscheidung richten, gegen die die Beschwerde erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Vainker/Parlament, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 7 f. ). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Gericht feststellt, dass die Entscheidung, die die Beschwerde zurückweist, lediglich − möglicherweise, weil sie implizit erfolgt − die Entscheidung bestätigt, die Gegenstand der Beschwerde ist, und sich daher die Aufhebung der einen Entscheidung nicht anders auf die Rechtslage der betroffenen Person auswirken würde als die Aufhebung der anderen Entscheidung.

34      In der vorliegenden Rechtssache geht aus Randnr. 40 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst angesichts der Rechtsprechung, die aus dem oben in Randnr. 32 angeführten Urteil Vainker/Parlament hervorgegangen ist, im Wesentlichen der Auffassung gewesen ist, dass über die Anträge, die die Kläger in der Rechtssache F‑134/07 gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichtet hatten, nicht zu entscheiden sei, da die Anträge keinen eigenständigen Gehalt hätten.

35      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wenden sich die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F‑134/07 gerade dagegen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht über die Anträge entschieden hat, die gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichtet waren. Sie machen geltend, bei diesen Entscheidungen habe es sich um neue Entscheidungen gehandelt, da die Einstellungsbehörde die Entscheidungen nach gründlicher Prüfung ihrer administrativen, rechtlichen und persönlichen Lage getroffen habe.

36      Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, haben die betroffenen Rechtsmittelführer keine Argumente oder Beweise zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes geliefert, anhand derer sich nachweisen lässt, dass die Entscheidungen, die die Beschwerden ausdrücklich zurückwiesen, angesichts ihres Inhalts keine Bestätigungen der beanstandeten Einzelverfügungen darstellten. Dies gilt jedoch unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, gemäß Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung auf das Gericht anwendbar ist, sowie Art. 79 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst seine Urteile zu begründen. Nach der Rechtsprechung müssen die Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst ausreichend begründet sein, damit die Betroffenen nachvollziehen können, weshalb ihrer Argumentation nicht gefolgt wurde, und damit das Gericht seine gerichtliche Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 60, und vom 4. Oktober 2007, Naipes Heraclio Fournier/HABM, C‑311/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 51 bis 53).

37      Zwar haben die betroffenen Rechtsmittelführer ihr Rechtsmittel nicht auf eine fehlende oder unzureichende Begründung der streitigen Frage im angefochtenen Urteil gestützt. Gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Richter von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, Slg. 2009, I‑11245, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern er die Parteien zuvor zur Stellungnahme aufgefordert hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C‑197/09 RX‑II, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      In Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts (vgl. oben, Randnr. 19) haben die betroffenen Rechtsmittelführer vorgetragen, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs verstoßen, weil es im angefochtenen Urteil nicht die Umstände darlege, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, dass erstens diese Umstände ein Interesse an der Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden rechtfertigten und zweitens davon auszugehen sei, dass sich die Klage nur gegen die Entscheidungen richte, gegen die Beschwerden erhoben worden seien, d. h. gegen die beanstandeten Einzelverfügungen.

39      Die Kommission macht geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe seine Feststellung, dass die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden keinen eigenständigen Gehalt hätten, im Hinblick auf tatsächliche oder rechtliche Umstände nicht besonders begründen müssen. Nach Auffassung der Kommission beruhen die genannten Entscheidungen nicht auf einer Überprüfung der Lage der Betroffenen anhand neuer tatsächlicher oder rechtlicher Umstände. Außerdem habe die zusätzliche Begründung in diesen Entscheidungen nur dazu gedient, die beanstandeten Einzelverfügungen zu bestätigen, wobei auf die von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Beschwerdegründe eingegangen worden sei.

40      Der Rat hat geantwortet, das Gericht für den öffentlichen Dienst sei nicht verpflichtet gewesen, die Gründe für seine Auffassung darzulegen, dass den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden kein eigenständiger Gehalt zukomme, da im vorliegenden Fall keine tatsächlichen oder rechtlichen Umstände gegeben seien, die dies in Zweifel gestellt hätten. Jedenfalls dürfe der angebliche Begründungsmangel nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da er sich nicht auf dessen Inhalt ausgewirkt habe.

41      Entgegen dem Vorbringen der Kommission und des Rates in der vorliegenden Rechtssache war das Gericht für den öffentlichen Dienst verpflichtet, im angefochtenen Urteil die tatsächlichen und rechtlichen Umstände darzulegen, die es seiner Feststellung, dass sich Anträge der bei ihm eingelegten Klage erledigt hätten, zugrunde gelegt hatte. In Randnr. 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst jedoch nicht die Gründe dargelegt, die es zu der Feststellung veranlasst haben, dass die „formal [gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden] gerichteten Aufhebungsanträge“ der Kläger in der Rechtssache F‑134/07 gegenüber den Anträgen, die diese Kläger in Bezug auf die beanstandeten Einzelverfügungen gestellt hätten, „keinen eigenständigen Gehalt“ aufwiesen.

42      Im Übrigen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst, als es in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass „sich nicht leugnen lässt, dass die genannten Kläger ein Interesse daran haben, die Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gleichzeitig mit der Aufhebung der sie beschwerenden Maßnahmen [d. h. den beanstandeten Einzelverfügungen] zu beantragen“, zu verstehen gegeben, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die alleinige Aufhebung der erstgenannten Entscheidungen den Klägern einen Vorteil verschaffen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, Slg. 2009, I‑9291, Randnr. 23), der sich per definitionem von dem Vorteil unterscheide, der ihnen durch die Aufhebung der letztgenannten Entscheidungen verschafft werde.

43      Wegen der unzureichenden, wenn nicht gar widersprüchlichen Begründung des angefochtenen Urteils kann das Gericht nicht überprüfen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht feststellen konnte, dass sich die gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden gerichteten Anträge der betroffenen Kläger erledigt hätten, und folglich kann es nicht über den ersten Rechtsmittelgrund entscheiden.

44      Somit ist das angefochtene Urteil wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, soweit die Anträge, die die im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F‑134/07 gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden richten, für erledigt erklärt werden.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

45      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnrn. 85 bis 87 des angefochtenen Urteils die Zurückweisung ihrer Einreden der Rechtswidrigkeit im Hinblick auf Art. 88 der BSB und den Beschluss vom 28. April 2004, soweit sie die Organe ermächtigten, aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge abzuschließen, insbesondere auf die Feststellung, dass allgemein eine Richtlinie und speziell die Richtlinie 1999/70 als solche den Organen und im vorliegenden Fall der Kommission keine Verpflichtungen auferlegen könnten, gestützt habe.

46      Zunächst sind die Einreden der Unzulässigkeit zu prüfen, die die Kommission und der Rat im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsmittelgrund erhoben haben und die sich darauf stützen, dass mit diesem Rechtsmittelgrund erstens ein Verstoß gegen Art. 10 EG beanstandet werde und sich diese Rüge ausdrücklich gegen die Verwaltungsreform, die von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 723/2004 vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts und der BSB (ABl. L 124, S. 1) erlassen worden sei, und nicht gegen das angefochtene Urteil richte und zweitens ein Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerügt werde, der mit keiner Rechtsausführung belegt sei.

47      Wie oben in Randnr. 45 dargelegt, geht jedoch aus dem Rechtsmittelschriftsatz hervor, dass sich der zweite Rechtsmittelgrund gegen das angefochtene Urteil richtet und auf rechtliche Argumente stützt, die den Anforderungen von Art. 138 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung genügen.

48      Folglich sind die von der Kommission und dem Rat erhobenen Einreden der Unzulässigkeit als unbegründet zurückzuweisen.

49      Sodann ist zur Begründetheit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass der Rat die BSB gemäß Art. 283 EG durch die mehrfach geänderte Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts und der BSB sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), erlassen hat. Wie aus Art. 1 dieser Verordnung hervorgeht, besteht ihr Ziel darin, die Rechtsbeziehungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Bediensteten zu regeln. Gemäß Art. 249 Abs. 2 EG haben die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Art. 88 der BSB, allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

50      Ebenso wurde der Beschluss vom 28. April 2004, wie aus seinem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, zur Durchführung der Vorschriften erlassen, die die Beziehungen der Kommission zu ihren nicht ständigen Vertragsbediensteten regeln. Er dient der Festlegung der Regeln für die Ausübung des weiten Ermessens, das ihr als Einstellungsbehörde im Rahmen der Bestimmungen der BSB eingeräumt wird, und ist daher eine innerdienstliche Richtlinie, selbst wenn er nicht als allgemeine Durchführungsbestimmung im Sinne von Art. 126 der BSB angesehen werden kann. Somit ist der Beschluss vom 28. April 2004 als eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter anzusehen, die die Kommission sich selbst auferlegt hat und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991, Ferreira de Freitas/Kommission, T‑2/90, Slg. 1991, II‑103, Randnrn. 56 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Wie dagegen das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, ist die Richtlinie 1999/70 an die Mitgliedstaaten und nicht an die Organe gerichtet. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie als solche den Organen bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungs- und Entscheidungsbefugnisse Verpflichtungen auferlegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Rinke, C‑25/02, Slg. 2003, I‑8349, Randnr. 24, und vom Gericht vom 21. Mai 2008, Belfass/Rat, T‑495/04, Slg. 2008, II‑781, Randnr. 43).

52      Somit können die Bestimmungen der Richtlinie 1999/70, die die Rahmenvereinbarung umsetzen, als solche keine Verpflichtungen des Rates oder der Kommission bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungs- und Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Regelung der Beziehungen der Europäischen Gemeinschaften mit ihren Bediensteten begründen. Ebenso wenig können sie als solche eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 88 der BSB oder des Beschlusses vom 28. April 2004 begründen.

53      Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

54      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils die Einreden der Rechtswidrigkeit des Art. 88 der BSB und des Beschlusses vom 28. April 2004 mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass sie den Zweck und die Mindestanforderungen für befristete Arbeitsverträge der mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführten Rahmenvereinbarung nicht verkennten.

55      Dieser Rechtsmittelgrund wirft im Wesentlichen die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, sich auf die zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassene Richtlinie 1999/70 zu berufen, um das Vorliegen oder die genaue Tragweite einer Verpflichtung der Organe festzustellen, die eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 88 der BSB und des Beschlusses vom 28. April 2004 als Grundlage der beanstandeten Einzelverfügungen dergestalt begründen könnte, dass sie die Umwandlung mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Dienstverträge, die der dauernden Wahrnehmung ständiger Aufgaben dienen, in einen unbefristeten Vertrag durch die Einstellungsbehörde verhindern.

56      Selbst wenn die Bestimmungen der Richtlinie 1999/70, die die Rahmenvereinbarung umsetzen, als solche keine Verpflichtungen des Rates oder der Kommission bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungs- und Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Regelung der Beziehungen der Europäischen Gemeinschaften mit ihren Bediensteten und ebenso wenig eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 88 der BSB oder des Beschlusses vom 28. April 2004 begründen können (vgl. oben, Randnr. 52), können die in dieser Richtlinie erlassenen oder entwickelten Regeln oder Grundsätze diesen Organen entgegengehalten werden, wenn sich darin nur die Grundregeln des EG-Vertrags und der allgemeinen Rechtsgrundsätze niederschlagen, die unmittelbar für diese Organe gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil Rinke, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnrn. 24 bis 28). In einer Rechtsgemeinschaft ist die einheitliche Anwendung des Rechts nämlich ein Grunderfordernis (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C‑453/03, C‑11/04, C‑12/04 und C‑194/04, Slg. 2005, I‑10423, Randnr. 104), und jedes Rechtssubjekt unterliegt dem Gebot rechtmäßigen Handelns. Die Organe müssen die Regeln des EG-Vertrags und die für sie geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze daher in gleicher Weise anwenden wie alle anderen Rechtssubjekte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnrn. 18 bis 21, und Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2009, Antwerpse Bouwwerken/Kommission, T‑195/08, Slg. 2009, II‑4439, Randnr. 55).

57      Aus der oben angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Auslegung der BSB und des Beschlusses vom 28. April 2004 so weit wie möglich im Sinne der einheitlichen Rechtsanwendung und ihrer Übereinstimmung mit dem Zweck und den Anforderungen der mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführten Rahmenvereinbarung, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 117 f. des angefochtenen Urteils festgestellt hat, nur dann zulässig ist, soweit sich in diesem Zweck und diesen Anforderungen selbst die Grundregeln des EG-Vertrags und der allgemeinen Rechtsgrundsätze niederschlagen, die unmittelbar für die Organe gelten.

58      In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 122 f. des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die Rahmenvereinbarung dem wiederholten Rückgriff auf [befristete] Arbeitsverträge, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einen Rahmen setzen soll, indem sie eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorsieht, die die Präkarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen“ und dass „Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung speziell darauf gerichtet ist, ‚Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu vermeiden‘“.

59      Das Rechtsmissbrauchsverbot, wonach sich niemand missbräuchlich auf Rechtsnormen berufen darf, zählt zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Richter zu sichern hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C‑162/07, Slg. 2008, I‑4019, Randnrn. 27, 30 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und des Gerichts vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, Slg. 2007, II‑1375, Randnr. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Ein Ziel, das vom Gesetzgeber in der Richtlinie 1999/70 anerkannt und unterstützt wurde, besteht darin, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der den Rechtsmissbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse verhindert. Die Ahndung von Rechtsmissbrauch in diesem Bereich entspricht darüber hinaus den Zielen, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, in Art. 136 EG vereinbart haben und zu denen die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie ihr angemessener sozialer Schutz zählen.

61      Folglich sind der Gesetzgeber bei der Ausübung seiner in Art. 283 EG festgelegten Gesetzgebungsbefugnisse für den Erlass der BSB und die Einstellungsbehörde bei der Ausübung des weiten Ermessens, das ihr im Rahmen der Bestimmungen der BSB eingeräumt wird, in Übereinstimmung mit den in Art. 136 EG festgelegten Zielen der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie ihres angemessenen sozialen Schutzes verpflichtet, beim Erlass oder der Durchführung von Vorschriften zur Regelung der Beziehungen der Europäischen Gemeinschaften mit ihren Bediensteten Rechtsmissbrauch zu verhindern, der sich aus der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Dienstverträge ergeben könnte.

62      Da das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil festgestellt hatte, dass sich im Zweck und in den Mindestanforderungen der mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführten Rahmenvereinbarung und konkret in Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung das Rechtsmissbrauchsverbot niederschlage, das ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ist, hat das Gericht bei der Prüfung der Begründetheit der Einreden der Rechtswidrigkeit des Art. 88 der BSB und des Beschlusses vom 28. April 2004 berechtigterweise untersucht, inwieweit dieser Artikel und dieser Beschluss in Übereinstimmung mit dem Zweck und den Mindestanforderungen der Rahmenvereinbarung und letztlich dem Rechtsmissbrauchsverbot ausgelegt werden können.

63      Folglich ist das gegenteilige Vorbringen der Kommission und des Rates als unbegründet zurückzuweisen.

64      Somit ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu prüfen, wonach das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen habe, als es in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils die Einreden der Rechtswidrigkeit des Art. 88 der BSB und des Beschlusses vom 28. April 2004 zurückgewiesen habe, obwohl dieser Artikel und dieser Beschluss nicht mit dem Zweck und den Mindestanforderungen für befristete Arbeitsverträge der mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführten Rahmenvereinbarung übereinstimmten oder jedenfalls nicht so ausgelegt werden könnten, da sie nicht die Verpflichtung der Organe erfüllten, bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungs- oder Entscheidungsbefugnisse die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst zu verhindern.

65      Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelführer die Rechtmäßigkeit von Art. 88 der BSB und des Beschlusses vom 28. April 2004 in Frage gestellt haben, indem sie nach Art. 241 EG in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Einzelverfügungen, mit denen die Einstellungsbehörde den Abschluss neuer Dienstverträge oder die Verlängerung ihrer früheren Dienstverträge als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten auf unbestimmte statt auf bestimmte Dauer abgelehnt hatte, eine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben haben. Die durch Art. 241 EG eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung oder eines Rechtsakts allgemeiner Geltung, der die Grundlage der angefochtenen Durchführungsmaßnahme bildet, geltend zu machen, stellt jedoch kein selbständiges Klagerecht dar, und von ihr kann nur inzident Gebrauch gemacht werden. Ist in der Hauptsache kein Klageweg eröffnet, kann Art. 241 EG nicht herangezogen werden (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Juli 1981, Albini/Rat und Kommission, 33/80, Slg. 1981, 2141, Randnr. 17, und vom 11. Juli 1985, Salerno u. a./Kommission und Rat, 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Slg. 1985, 2523, Randnr. 36, Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, CSF und CSME/Kommission, T‑154/94, Slg. 1996, II‑1377, Randnr. 16). Folglich kann sich der vorliegende Rechtsmittelgrund nur auf die Frage beziehen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass Art. 88 der BSB und der Beschluss vom 28. April 2004 nicht dadurch, dass sie der Einstellungsbehörde nicht auferlegten, mehrere aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge, die der dauernden Wahrnehmung ständiger Aufgaben dienten, in einen unbefristeten Vertrag umzuwandeln, gegen die Verpflichtung des Rates und der Kommission verstießen, bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungs- oder Entscheidungsbefugnisse Rechtsmissbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern.

66      Zwar ist der Gesetzgeber verpflichtet, die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Dienstverträge durch die Einstellungsbehörde wirksam zu verhindern, doch nach Art. 249 Abs. 2 EG steht ihm die Wahl der hierfür bestgeeigneten Form und Mittel frei. So ergibt sich aus den Bestimmungen der Richtlinie 1999/70, wie sie durch die Rechtsprechung näher bestimmt worden sind, dass die Verpflichtung, Rechtsmissbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern, auf unterschiedliche Weise erfüllt werden kann, u. a. durch den Erlass von Maßnahmen, die entweder vorsehen, dass die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein muss, oder die Begrenzung der insgesamt maximal zulässigen Dauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse oder der Zahl der Verlängerungen solcher Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse vorschreiben. Dagegen ist festgestellt worden, dass die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht zwingend vorschreibt, die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Verträge vorzusehen, zumindest dann nicht, wenn die fragliche Regelung Maßnahmen enthält, die darauf gerichtet sind, die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge wirksam zu verhindern, sowie Maßnahmen, die eine angemessene Ahndung solcher Missbräuche ermöglichen und gleichzeitig die schädigenden Auswirkungen für die Betroffenen beseitigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C‑212/04, Slg. 2006, I‑6057, Randnrn. 91 und 102, und vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C‑53/04, Slg. 2006, I‑7213, Randnrn. 47 und 53).

67      Aus den nachstehenden Randnrn. 77 bis 86 geht jedoch hervor, dass die Bestimmungen der BSB, die den Abschluss und die Verlängerung von Dienstverträgen als Bediensteter auf Zeit, Hilfskraft, Vertragsbediensteter oder Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten regeln, der Einstellungsbehörde untersagen, auf mehrere aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge zurückzugreifen, die der dauernden Wahrnehmung ständiger Aufgaben dienen. Darüber hinaus geht aus der nachstehenden Randnr. 87 hervor, dass, soweit die Einstellungsbehörde auf mehrere aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge zurückgreift, die der dauernden Wahrnehmung ständiger Aufgaben dienen, dieser Missbrauch behoben und die negativen Auswirkungen für den Betroffenen beseitigt werden können, indem der Dienstvertrag in Übereinstimmung mit den BSB umgedeutet wird, was insbesondere zur Umwandlung aufeinanderfolgender befristeter Dienstverträge in einen unbefristeten Dienstvertrag führen kann.

68      Somit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass Art. 88 der BSB und der Beschluss vom 28. April 2004 nicht gegen die Verpflichtung des Rates und der Kommission verstießen, einen Rechtsmissbrauch, der sich aus der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Dienstverträge, die der dauernden Wahrnehmung ständiger Aufgaben dienten, ergeben könne, wirksam zu verhindern und zu ahnden.

69      Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

70      Mit dem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, als es die auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 88 der BSB mit der Begründung zurückgewiesen habe, die im 36. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 enthaltene Begründung reiche aus, um das mit der Einführung einer neuen Kategorie von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten verfolgte Ziel zu rechtfertigen, und darüber hinaus sei keine besondere Begründung geboten, weil Art. 88 der BSB in Verbindung mit Art. 3b der BSB, ausgelegt im Licht von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung, nicht gegen den Zweck und die Mindestanforderungen für befristete Arbeitsverträge, wie sie in der Rahmenvereinbarung festgelegt seien, verstoße.

71      Soweit die Rechtsmittelführer beanstanden, dass sich die Einstellungsbehörde weigerte, neue Dienstverträge abzuschließen oder ihre früheren Dienstverträge auf unbestimmte Dauer zu verlängern, ist festzustellen, dass sie mit ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit, die sie auf eine fehlende Begründung von Art. 88 der BSB stützen, dem Gesetzgeber vorwerfen, er habe nicht dargelegt, weshalb er der Einstellungsbehörde keine allgemeine Verpflichtung auferlegt habe, mehrere aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge, die der dauernden Wahrnehmung ständiger Aufgaben dienten, in einen unbefristeten Vertrag umzuwandeln.

72      Bei der Zurückweisung dieser Einrede der Rechtswidrigkeit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 141 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass eine besondere Begründung im vorliegenden Fall umso weniger geboten sei, als Art. 88 der BSB, wie in Randnr. 134 des angefochtenen Urteils festgestellt, nicht gegen den Zweck und die Mindestanforderungen für befristete Arbeitsverträge, wie sie in der Rahmenvereinbarung festgelegt seien, verstoße.

73      Soweit sich der vierte Rechtsmittelgrund dahin auslegen lässt, dass im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, als es im angefochtenen Urteil nicht festgestellt habe, dass der Gesetzgeber aufgrund der Begründungspflicht nach Art. 253 EG darlegen müsse, weshalb er der Einstellungsbehörde keine allgemeine Verpflichtung auferlegt habe, mehrere aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge, die der dauernden Wahrnehmung ständiger Aufgaben dienten, in einen unbefristeten Vertrag umzuwandeln, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst, wie oben in Randnr. 67 dargelegt, zu Recht in Randnr. 134 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung nicht festlegen musste, weil die Bestimmungen der BSB es erlauben, einen Rechtsmissbrauch, der sich daraus ergeben kann, dass die Einstellungsbehörde aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge, die der dauernden Wahrnehmung ständiger Aufgaben dienen, verwendet, wirksam zu verhindern und zu ahnden, und sie sogar gegebenenfalls zu einer Umwandlung dieser Dienstverträge in unbefristete Dienstverträge führen können. Folglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst ebenfalls zu Recht in den Randnrn. 141 f. des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Gründe darzulegen, aus denen er die fragliche allgemeine Verpflichtung nicht angeordnet hatte.

74      Somit ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund

75      Mit dem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in der Begründung des angefochtenen Urteils mehrere Rechtsfehler begangen, als es die Rügen zurückgewiesen habe, die die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Einzelverfügungen, mit denen die Einstellungsbehörde den Abschluss neuer Dienstverträge oder die Verlängerung der früheren Dienstverträge für unbestimmte Dauer abgelehnt habe, unmittelbar in Frage gestellt hätten.

76      Für eine Untersuchung der von den Rechtsmittelführern im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen sind die jeweiligen Begriffe und Merkmale der unterschiedlichen Arten von Dienstverträgen im öffentlichen Dienst, wie sie im Statut oder den BSB vorgesehen sind, in Erinnerung zu rufen oder genauer zu bestimmen.

77      Unter den Begriff „Dauerplanstelle [bei einem der Organe]“ im Sinne von Art. 1a Abs. 1 des Statuts fallen nur solche Stellen, die im Haushaltsplan der Gemeinschaft ausdrücklich als „Dauerplanstellen“ oder unter ähnlicher Bezeichnung vorgesehen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 1964, Schmitz/EWG, 18/63, Slg. 1964, 163, 192, und des Gerichts vom 11. Juli 2002, Martinez Paramo u. a./Kommission, T‑137/99 und T‑18/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑119 und II‑639, Randnr. 96). Jede andere Auslegung würde dazu führen, dass die Zahl der von der Haushaltsbehörde bewilligten Dauerplanstellen beträchtlich überschritten würde, was die Befugnisse dieser Behörde aushöhlen und deren Willen missachten würde (Urteil Schmitz/EWG, 192).

78      Aus Art. 1a Abs. 1 des Statuts in Verbindung mit den Art. 2 bis 5 der BSB geht hervor, dass die Dauerplanstellen der Organe grundsätzlich mit Beamten besetzt werden sollen und solche Stellen nur ausnahmsweise von Bediensteten besetzt werden können.

79      So sieht Art. 2 Buchst. b und d der BSB zwar ausdrücklich vor, dass Bedienstete auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt werden können, doch er legt auch fest, dass die Einstellung nur auf Zeit erfolgt. Darüber hinaus bestimmt Art. 8 Abs. 2 der BSB, dass das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit höchstens vier Jahre dauern darf und nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden kann. Nach Ablauf dieser Zeit darf die betreffende Person nicht mehr als Bedienstete auf Zeit beschäftigt werden, so dass sie entweder aus dem Dienst ausscheidet oder gemäß dem Statut zum Beamten ernannt wird. Diese Ausnahme von dem Grundsatz, der die Besetzung von Dauerplanstellen durch Ernennung von Beamten vorsieht, kann nur zum Ziel haben, den dienstlichen Erfordernissen in einem bestimmten Einzelfall gerecht zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 1989, van der Stijl und Cullington/Kommission, 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86, 266/86, 222/87 und 232/87, Slg. 1989, 511, Randnrn. 28 und 33). Außerdem kann sie nur greifen, wenn das Organ über eine freie Dauerplanstelle verfügt, die bereits im Haushaltsplan vorgesehen ist (Urteil Martinez Paramo u. a./Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 97).

80      Zwar sehen Art. 3 Buchst. b und Art. 3b Abs. 1 Buchst. b der BSB vor, dass Hilfskräfte und Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten eingestellt werden können, um nach Prüfung der Möglichkeiten, die fraglichen Stellen durch Beamte des Organs zu besetzen, bestimmte Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die eine Dauerplanstelle innehaben, zu vertreten, doch die Art. 51 und 53 der BSB und Art. 88 der BSB bestimmen, dass ihr Dienstvertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wird, und begrenzen sowohl die Möglichkeit der Verlängerung des Dienstvertrags als auch die gesamte Beschäftigungszeit. Dies verleiht der Beschäftigung eine zeitliche Begrenztheit, was ihrem Zweck entspricht, nämlich der Vertretung eines vorübergehend nicht verfügbaren Lebenszeitbeamten oder Beamten auf Zeit (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission, 17/78, Slg. 1979, 189, Randnr. 37).

81      Die Planstellen, die im Stellenplan, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist, aufgeführt und von den Haushaltsbehörden auf Zeit eingerichtet worden sind, sind gemäß Art. 2 Buchst. a und Art. 9 der BSB mit Bediensteten auf Zeit zu besetzen. Da diese Planstellen im Stellenplan aufgeführt sind, entsprechen sie ständigen Aufgaben des öffentlichen Dienstes, sind jedoch aufgrund der Entscheidung der Haushaltsbehörde keine „Dauerplanstellen“ im Sinne der oben in Randnr. 77 angeführten Definition, die gemäß dem oben in Randnr. 78 dargelegten Grundsatz mit einem Beamten zu besetzen sind. Folglich kann festgelegt werden, dass Dienstverträge, die solche Planstellen betreffen, gemäß Art. 8 Abs. 1 der BSB für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen werden. Wird ein befristeter Dienstvertrag geschlossen, kann er höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Bei einer erneuten Verlängerung wird er in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt.

82      Dienstposten, die nicht in dem Stellenplan aufgeführt sind, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist, und deren Bezüge daher aus Mitteln stammen, die gemäß Art. 3 und Art. 79 Abs. 1 der BSB zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ pauschal bereitgestellt werden, entsprechen keinen ständigen Aufgaben des öffentlichen Dienstes und somit keiner „Dauerplanstelle“ im Sinne der oben in Randnr. 77 angeführten Definition und auch keiner Planstelle auf Zeit, wie sie oben in Randnr. 81 definiert wurde. Vor der Anwendung der neuen Bestimmungen der BSB, wie sie aus der Verordnung Nr. 723/2004 hervorgingen, mussten diese Dienstposten gemäß Art. 3 der BSB mit Hilfskräften besetzt werden. Gemäß Art. 52 der BSB dürfen seit dem 31. Dezember 2006 keine neuen Hilfskräfte mehr eingestellt werden, und die nicht ständigen und nicht befristeten Dienstposten, die früher mit Hilfskräften besetzt wurden, müssen nach Art. 3a Abs. 1 und Art. 3b Abs. 1 Buchst. a der BSB entweder mit Vertragsbediensteten oder mit Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten besetzt werden.

83      Bei den nicht ständigen und nicht befristeten Dienstposten, die innerhalb eines der Organe der Europäischen Union angesiedelt sind, muss fortan unterschieden werden zwischen Dienstposten, die sich auf die Verrichtung manueller Aufgaben oder Tätigkeiten oder unterstützender verwaltungstechnischer Tätigkeiten beziehen, und Dienstposten, die die Verrichtung sonstiger Aufgaben oder Tätigkeiten betreffen. Die erstgenannten Dienstposten sind nach Art. 3a Buchst. a der BSB mit Vertragsbediensteten zu besetzen, während die zweitgenannten Dienstposten nach Art. 3b Abs. 1 Buchst. a der BSB mit Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten zu besetzen sind. Die zuletzt genannten Dienstposten, die mit Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten zu besetzen sind, entsprechen grundsätzlich Dienstposten, die ihrem Wesen nach zeitlich begrenzt sind, da sie dienstlichen Aufgaben entsprechen, die vorübergehender Art oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden sind, ohne dass eine entsprechende Planstelle sofort verfügbar ist, oder nicht klar umrissen sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs Deshormes/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 37, vom 19. November 1981, Fournier/Kommission, 106/80, Slg. 1981, 2759, Randnr. 9, und vom 23. Februar 1983, Toledano Laredo und Garilli/Kommission, 225/81 und 241/81, Slg. 1983, 347, Randnr. 6).

84      Entsprechend ihrer Natur ist vorgesehen, dass Dienstverträge als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten für eine bestimmte Dauer geschlossen werden. Im Übrigen sind die Möglichkeiten der Verlängerung solcher Verträge sowie die gesamte Beschäftigungszeit im Rahmen solcher Verträge begrenzt.

85      Dagegen entsprechen die nicht ständigen und nicht befristeten Dienstposten, die nach Art. 3a Abs. 1 Buchst. a der BSB mit Vertragsbediensteten zu besetzen sind, solchen Dienstposten, die ihrem Wesen nach zeitlich unbegrenzt sind, da sie manuellen Tätigkeiten oder unterstützenden verwaltungstechnischen Tätigkeiten in Bezug auf das betreffende Organ entsprechen und dauerhafter Natur und klar umrissen sein können, wie aus Art. 80 Abs. 3 der BSB hervorgeht. Wenn also Art. 85 Abs. 1 und 2 der BSB vorsieht, dass Arbeitsverträge mit Vertragsbediensteten auf bestimmte Dauer geschlossen werden, so bestimmt er darüber hinaus, dass die Gesamtdauer der Anstellung auf bestimmte Dauer zehn Jahre nicht übersteigen darf und der Vertrag nach einer bzw. mehreren Verlängerungen nur auf unbestimmte Dauer verlängert werden kann.

86      Somit ist das Hauptmerkmal von Dienstverträgen als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten ihre zeitliche Begrenztheit, die dem Zweck dieser Verträge entspricht, nämlich der Verrichtung von Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach oder aufgrund des Fehlens eines Stelleninhabers zeitlich begrenzt sind, durch Zeitpersonal. Die Einstellungsbehörde kann von dieser Einrichtung daher nicht Gebrauch machen, um über längere Zeiträume hinweg Personal mit Aufgaben, die einer „Dauerplanstelle“ im Sinne der oben in Randnr. 77 angeführten Definition oder einer Planstelle entsprechen, die im Stellenplan, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist, aufgeführt und von den Haushaltsbehörden auf Zeit eingerichtet worden ist (vgl. oben, Randnr. 81), oder mit manuellen Tätigkeiten oder unterstützenden verwaltungstechnischen Tätigkeiten im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. a der BSB zu betrauen, weil dies zu einer regelwidrigen Verwendung des Personals um den Preis einer andauernden Ungewissheit führen würde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs Deshormes/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn. 37 f., und vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission, 43/84, Slg. 1985, 2581, Randnrn. 18 f.). Eine solche Verwendung würde nämlich gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstoßen, das bei der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Dienstverträge im öffentlichen Dienst durch die Einstellungsbehörde Anwendung findet (vgl. oben, Randnrn. 71 ff.). Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst vor (Urteile des Gerichtshofs vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C‑227/04 P, Slg. 2007, I‑6767, Randnr. 63, und vom 17. Juli 2008, Campoli/Kommission, C‑71/07 P, Slg. 2008, I‑5887, Randnr. 50), wonach für Bedienstete, die sich in objektiv identischen Umständen oder Situationen befinden, die gleichen Vorschriften gelten müssen.

87      Zwar verstößt es gegen die Bestimmungen des Statuts und der BSB, dass Bedienstete allein aufgrund des Umstands, dass sie über längere Zeiträume hinweg mit Aufgaben, die einer „Dauerplanstelle“ im Sinne der oben in Randnr. 77 angeführten Definition entsprechen, betraut waren, als Beamte im Sinne von Art. 1a Abs. 1 des Statuts qualifiziert werden können, jedoch spricht nichts dagegen, dass das Gericht, das über eine Klage nach Art. 117 der BSB und Art. 91 des Statuts zu entscheiden hat, angesichts der vom Bediensteten übernommenen Aufgaben und des Sachverhalts den formal als Dienstvertrag als Hilfskraft, Vertragsbediensteter oder Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten bezeichneten Vertrag, auf dessen Grundlage der Bedienstete tatsächlich Aufgaben übernommen hat, die einer Dauerplanstelle (vgl. in diesem Sinne, Urteil Deshormes/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn. 44 bis 53) oder einer Planstelle entsprechen, die im Stellenplan, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist, aufgeführt und von den Haushaltsbehörden auf Zeit eingerichtet worden ist (vgl. oben, Randnr. 81), rechtlich als einen Dienstvertrag als Bediensteter auf Zeit qualifiziert. Ebenso spricht nichts dagegen, dass das Gericht den formal als Dienstvertrag als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten im Sinne von Art. 3b der BSB bezeichneten Vertrag, auf dessen Grundlage der Bedienstete in Wirklichkeit manuelle Aufgaben oder unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. a der BSB übernommen hat, rechtlich als einen Dienstvertrag als Vertragsbediensteter im Sinne von Art. 3a der BSB qualifiziert. In den zuletzt genannten Fällen könnte auch in Betracht gezogen werden, aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge in einen unbefristeten Dienstvertrag als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst a oder c der BSB oder als Vertragsbediensteter im Sinne von Art. 3a der BSB umzudeuten, und zwar gemäß Art. 8 Abs. 1 oder Art. 85 der BSB.

88      Dies setzt jedoch voraus, dass der betreffende Bedienstete bei der Einstellungsbehörde beantragt hat, dass erstens ihm die formal in Durchführung eines Dienstvertrags als Hilfskraft, Vertragsbediensteter oder Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten zurückgelegte Dienstzeit als Dienstzeit anerkannt wird, die er als Bediensteter auf Zeit zurückgelegt hat, oder dass ihm die formal in Durchführung eines Dienstvertrags als Bediensteter auf Zeit, Hilfskraft oder Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten zurückgelegte Dienstzeit als Dienstzeit anerkannt wird, die er als Vertragsbediensteter zurückgelegt hat, und zweitens seine aufeinanderfolgenden befristeten Dienstverträge in einen unbefristeten Dienstvertrag als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst a oder c der BSB oder als Vertragsbediensteter im Sinne von Art. 3a der BSB umgedeutet werden, und zwar gemäß Art. 8 Abs. 1 oder Art. 85 der BSB. Im Übrigen obliegt es dem betreffenden Bediensteten, den Beweis dafür zu erbringen, dass erstens zur fraglichen Zeit Planstellen, die den von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben entsprachen, in dem Stellenplan, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist, aufgeführt und verfügbar waren und zweitens es sich bei den von ihm in seiner Eigenschaft als Hilfskraft, Vertragsbediensteter oder Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten erfüllten Aufgaben um Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes (vgl. in diesem Sinne Urteil Toledano Laredo und Garilli/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn. 7 und 12) oder um manuelle Aufgaben oder unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben im Sinne von Art. 3a Buchst. a der BSB handelte. Da die BSB keine besondere Bestimmung über die Art und Weise der Beweisführung enthalten, kann der betreffende Bedienstete den Nachweis dafür, dass er Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes (Urteil Toledano Laredo und Garilli/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 13) oder manuelle Aufgaben oder unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. a der BSB wahrgenommen hat, durch jeden schlüssigen Gesichtspunkt erbringen. Ebenso obliegt es dem betreffenden Bediensteten, mit jedem Mittel zu beweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 oder Art. 85 der BSB für die Umwandlung eines befristeten Dienstvertrags in einen unbefristeten Dienstvertrag in Bezug auf ihn vorliegen.

89      Die von den Rechtsmittelführern im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen sind im Licht des oben dargelegten rechtlichen Rahmens zu prüfen.

90      Zunächst sind die Rügen des fünften Rechtsmittelgrundes zu prüfen, mit denen beanstandet wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil die Rügen zurückgewiesen hat, die die Klägerin in der Rechtssache F-8/08 im Hinblick auf eine der beanstandeten Einzelverfügungen erhoben hatte, und zwar die Verfügung, mit der die Dauer ihres neuen Dienstvertrags als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten bis zum 15. Dezember 2008 begrenzt wurde.

91      Soweit die Rechtsmittelführer im Wesentlichen beanstanden, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung die Anwendung der Sechsjahresregel, die sich aus dem Beschluss vom 28. April 2004 ergebe, nicht insofern ausgeschlossen habe, als sie die Möglichkeit der Einstellungsbehörde, einen neuen Dienstvertrag als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten für die gesamte in Art. 88 der BSB vorgesehene Dauer abzuschließen, rechtswidrig beschränkt habe, ist festzustellen, dass die Klägerin in der Rechtssache F‑8/08, wie aus Randnr. 54 des angefochtenen Urteils hervorgeht, der Kommission vorwarf, sie habe ihr den Vorteil eines unbefristeten Vertrags und eine reale Karrierechance vorenthalten, als sie ihr in der streitigen Verfügung nur einen neuen befristeten Dienstvertrag als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten bis zum 15. Dezember 2008 angeboten habe. Darüber hinaus geht aus den Randnrn. 41 bis 57 des angefochtenen Urteils nicht hervor, dass die Klägerin in der Rechtssache F‑8/08 eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Sechsjahresregel nach dem Beschluss vom 28. April 2004 erhoben hatte, die sich darauf stützte, dass die Anwendung dieser Regel die Möglichkeit der Einstellungsbehörde, den neuen Dienstvertrag als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten für die gesamte in Art. 88 der BSB vorgesehene Dauer abzuschließen, beschränkt habe. Folglich können die Rechtsmittelführer dem Gericht für den öffentlichen Dienst im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes nicht vorwerfen, dass es einen Rechtsfehler begangen habe, als es nicht über die Rechtmäßigkeit der Sechsjahresregel des Beschlusses vom 28. April 2004 im Hinblick auf Art. 88 der BSB entschieden habe.

92      Soweit die Rechtsmittelführer im Übrigen beanstanden, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht festgestellt, dass die streitige Verfügung im Hinblick auf Art. 88 der BSB einen Begründungsmangel aufweise, ist hervorzuheben, dass, wie die Rechtsmittelführer in ihren Schriftsätzen selbst eingeräumt haben, die Dauer des neuen Dienstvertrags der Klägerin in der Rechtssache F‑8/08 als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten in Anwendung der Sechsjahresregel des Beschlusses vom 28. April 2004 bis zum 15. Dezember 2008 beschränkt war. Es war jedoch nicht Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst, zu prüfen, ob die Sechsjahresregel in der Rechtssache nicht anzuwenden sei, weil sie die Möglichkeit der Einstellungsbehörde, den neuen Dienstvertrag als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten für die gesamte in Art. 88 der BSB vorgesehene Dauer abzuschließen, beschränke.

93      Was schließlich die Rüge betrifft, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht anhand sämtlicher ihm vorgelegter Dienstverträge und Vertragszusätze geprüft, ob die Klägerin in der Rechtssache F‑8/08 ständige Aufgaben wahrgenommen habe, die mit den normalen Tätigkeiten der Kommission einhergingen, ist in Übereinstimmung mit den oben in Randnr. 88 dargelegten Grundsätzen festzustellen, dass es der Klägerin oblag, zu beantragen, ihr die formal in Durchführung eines Dienstvertrags als Hilfskraft oder Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten zurückgelegte Dienstzeit als Dienstzeit, die sie als Bedienstete auf Zeit oder als Vertragsbedienstete zurückgelegt habe, anzuerkennen, und mit jedem Mittel zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Umwandlung ihrer aufeinanderfolgenden befristeten Dienstverträge in einen unbefristeten Dienstvertrag in Bezug auf sie vorlägen. Aus den Feststellungen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 144 des angefochtenen Urteils getroffen hat, geht jedoch hervor, dass dies hier nicht der Fall war. Darüber hinaus hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 77 und 144 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass es nicht Sache des Gerichts ist, die Anlagen zur Klageschrift auf Angaben zu durchsuchen, die eine Lücke in der Klageschrift schließen könnten, da den Anlagen eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion zukommt (Urteile des Gerichts vom 18. Oktober 2001, X/EZB, T‑333/99, Slg. 2001, II‑3021, Randnr. 190, vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T‑31/99, Slg. 2002, II‑1881, Randnr. 113, und vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T‑345/05, Slg. 2008, II‑2849, Randnr. 75). Folglich ist die Rüge der Rechtsmittelführer unbegründet.

94      Sodann sind die Rügen des fünften Rechtsmittelgrundes gemeinsam zu prüfen, mit denen beanstandet wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil die Rügen zurückgewiesen hat, welche die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F‑134/07 im Hinblick auf die beanstandeten Einzelverfügungen, die ihre Beschäftigungsbedingungen festlegten, insofern erhoben hatten, als sie die Dauer ihrer Dienstverträge in Anwendung von Art. 88 der BSB und der Sechsjahresregel des Beschlusses vom 28. April 2004 begrenzten und/oder ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Dienstverträge auf unbefristete Dauer ablehnten.

95      Soweit die Rechtsmittelführer im Wesentlichen beanstanden, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen Art. 253 EG verstoßen habe, als es in Randnr. 148 des angefochtenen Urteils nicht festgestellt habe, dass die Entscheidungen, mit denen sich die Einstellungsbehörde angesichts der in Art. 88 der BSB festgelegten Begrenzungen und der Sechsjahresregel des Beschlusses vom 28. April 2004 geweigert habe, neue Dienstverträge abzuschließen oder ihre früheren Dienstverträge als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten auf unbestimmte Dauer zu verlängern, im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze oder die in der Rahmenvereinbarung festgelegten Mindestanforderungen für befristete Arbeitsverträge nicht bzw. unzureichend begründet seien, ist darauf hinzuweisen, dass die BSB und der Beschluss vom 28. April 2004 den Anforderungen, die sich aus der Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots auf die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Dienstverträge im öffentlichen Dienst ergeben (vgl. oben, Randnr. 67), Rechnung tragen, da sie ermöglichen, die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge für die dauernde Wahrnehmung ständiger Aufgaben wirksam zu verhindern und einen solchen Rechtsmissbrauch angemessen zu ahnden und gleichzeitig die schädigenden Auswirkungen für die Betroffenen zu beseitigen. Somit ist die Einstellungsbehörde bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Dienstverträgen nicht verpflichtet, ihre Weigerung, einen neuen Dienstvertrag abzuschließen oder den früheren Dienstvertrag auf unbestimmte Dauer zu verlängern, anders als durch Verweis auf die maßgeblichen Bestimmungen der BSB und gegebenenfalls den Beschluss vom 28. April 2004 zu begründen. Folglich können die Rechtsmittelführer nicht zu Recht beanstanden, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht festgestellt, dass die Entscheidungen, mit denen sich die Einstellungsbehörde angesichts der in Art. 88 der BSB festgelegten Begrenzungen und des Beschlusses vom 28. April 2004 geweigert habe, mit den im Anhang namentlich aufgeführten Klägern in der Rechtssache F‑134/07 neue Dienstverträge abzuschließen oder ihre früheren Dienstverträge auf unbestimmte Dauer zu verlängern, im Hinblick auf die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots auf die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Dienstverträge im öffentlichen Dienst nicht oder unzureichend begründet seien.

96      Soweit die vorliegenden Rügen außerdem dahin gehend auszulegen sind, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtswidrig außer Acht gelassen habe, dass die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F‑134/07 als Hilfskräfte, Vertragsbedienstete oder Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten ständige Aufgaben des öffentlichen Dienstes wahrgenommen hätten oder manuelle Aufgaben und unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. a der BSB als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten verrichtet hätten, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass im Rahmen der BSB der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Rechtsmissbrauch durch Umdeutung ihrer aufeinanderfolgenden befristeten Dienstverträge unter Berücksichtigung der Aufgaben, die sie tatsächlich während ihrer Dienstzeiten wahrgenommen haben, und der Dauer dieser Aufgaben geahndet wird. Dies setzt voraus, dass die Rechtsmittelführer den Nachweis dafür erbringen, dass alle Voraussetzungen für eine solche Umdeutung in Bezug auf sie vorliegen (vgl. oben, Randnr. 88). In der vorliegenden Rechtssache geht weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem fünften Rechtsmittelgrund hervor, dass die Rechtsmittelführer beantragt haben, ihnen die formal in Durchführung eines Dienstvertrags als Hilfskräfte, Vertragsbedienstete oder Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten zurückgelegten Dienstzeiten als Dienstzeiten anzuerkennen, die sie als Bedienstete auf Zeit zurückgelegt haben, oder ihnen die formal in Durchführung eines Dienstvertrags als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten zurückgelegten Dienstzeiten als Dienstzeiten anzuerkennen, die sie als Vertragsbedienstete zurückgelegt haben, dass sie sich auf die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 oder Art. 85 der BSB berufen haben, damit ihre aufeinanderfolgenden befristeten Dienstverträge in unbefristete Verträge umgewandelt werden, oder dass sie zur Stützung dieser Anträge alle hierfür erforderlichen Beweise vorgelegt haben.

97      Daher ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

98      Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichteten Anträge der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F‑134/07 für erledigt erklärt werden.

99      Im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Zu den Folgen der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils

100    Ist das Rechtsmittel begründet, kann das Gericht nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst den Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist. In der vorliegenden Rechtssache ist dies im Hinblick auf die Anträge, die die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F‑134/07 gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gestellt haben, der Fall (vgl. oben, Randnrn. 44 und 98).

101    Aus den Akten geht hervor, dass die Entscheidungen über die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerden der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F‑134/07 ausdrücklich zu den Rechts- und Tatsachenfragen Stellung nahmen, die in den beanstandeten Einzelverfügungen nicht untersucht worden waren. Die Verwaltung hat nämlich in diesen Entscheidungen bei der Prüfung der in den Beschwerden erhobenen Rechtswidrigkeitseinreden erstmals zur Rechtmäßigkeit der beanstandeten Einzelverfügungen im Hinblick auf die BSB und den Beschluss vom 28. April 2004 sowie zur Unanwendbarkeit der mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführten Bestimmungen der Rahmenvereinbarung auf die Arbeitsbeziehungen zwischen der Kommission und den betroffenen Rechtsmittelführern Stellung genommen. Um die Stichhaltigkeit dieser Beurteilungen in Frage stellen zu können, hatten die betroffenen Rechtsmittelführer folglich ein Interesse daran, die Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden zu beantragen.

102    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst jedoch über alle Klagegründe und Einreden entschieden, die die betroffenen Kläger zur Stützung ihrer Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden und ihrer Anträge auf Aufhebung der beanstandeten Einzelverfügungen im ersten Rechtszug geltend gemacht haben. Soweit die Rechtsmittelgründe zudem die Zurückweisung dieser Klagegründe und Einreden durch das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil beanstanden, sind sie durch das vorliegende Urteil zurückgewiesen worden.

103    Die Gründe, die im angefochtenen Urteil für die Zurückweisung der Klagegründe und Einreden der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F‑134/07 angegeben worden sind oder die im vorliegenden Urteil angegeben werden, um die Zurückweisung dieser Klagegründe und Einreden, soweit sie sich gegen die beanstandeten Einzelverfügungen richteten, durch das Gericht für den öffentlichen Dienst zu rechtfertigen, rechtfertigen die Zurückweisung dieser Klagegründe und Einreden, soweit sie sich gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden richten.

104    Folglich ist die Klage der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F‑134/07 abzuweisen, soweit es die Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden betrifft.

 Kosten

105    Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und es selbst den Rechtsstreit entscheidet.

106    Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

107    Da die Rechtsmittelführer mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission und des Rates die eigenen Kosten sowie die der Kommission und dem Rat im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F‑134/07 und F‑8/08), wird aufgehoben, soweit die gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichteten Anträge der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F‑134/07 für erledigt erklärt werden.

2.      Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.      Die Klage der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F‑134/07 wird abgewiesen, soweit es die Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden betrifft.

4.      Vahan Adjemian und die 175 Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der Europäischen Kommission, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission und dem Rat der Europäischen Union im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Jaeger

Pelikánová

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. September 2011.

Unterschriften

Anhang

Matteo Ambietti, wohnhaft in Gallarate (Italien),

Elisabetta Avanti, wohnhaft in Vedano Olona (Italien),

Daniela Baiguera, wohnhaft in Cadrezzate (Italien),

Douglas James Beare, wohnhaft in Azzale (Italien),

Valentina Benzi, wohnhaft in Varèse (Italien),

Maria Nicoletta Berta, wohnhaft in Buguggiate (Italien),

Conrad Bielsky, wohnhaft in Ispra (Italien),

Maria Bielza Diaz‑Caneja, wohnhaft in Ispra,

Roberta Bino, wohnhaft in Ispra,

Kristin Boettcher, wohnhaft in Ranco (Italien),

Valeria Boschini, wohnhaft in Taino (Italien),

Mounir Bouhifd, wohnhaft in Arolo di Leggiuno (Italien),

Cristina Brovelli, wohnhaft in Ispra,

Daniela Brovelli, wohnhaft in Ranco,

Clementine Burnley, wohnhaft in Taino,

Daniela Buzica, wohnhaft in Ispra,

Giovanni Calderone, wohnhaft in Leggiuno (Italien),

Marco Canonico, wohnhaft in Refrancore (Italien),

Stefano Casalegno, wohnhaft in Angera (Italien),

Javier Castro Jimenez, wohnhaft in Ispra,

Denise Cecconello, wohnhaft in Cocquio Trevisago (Italien),

Francesca Cellina, wohnhaft in Varèse,

Francesca Cenci, wohnhaft in Travedona Monate (Italien),

Laura Cerotti, wohnhaft in Dairago (Italien),

Houtai Choumane, wohnhaft in Laveno (Italien),

Graziella Cimino Reale, wohnhaft in Guidonia Montecelio (Italien),

Marco Clerici, wohnhaft in Legnano (Italien),

Bruno Combal, wohnhaft in Besozzo (Italien),

Costanza Giulia Conte, wohnhaft in Ispra,

Tatiana Conti, wohnhaft in Vedano Olona,

Domenica Cortellini, wohnhaft in Brebbia (Italien),

Orna Cosgrove, wohnhaft in Varèse,

Giulio Cotogno, wohnhaft in Rovellesca (Italien),

Cristina Croera, wohnhaft in Taino,

Ana Maria Cruz Naranjo, wohnhaft in Cardana di Besozzo (Italien),

Barbara Cuniberti, wohnhaft in Angera,

Bianca D’Alimonte, wohnhaft in Sesto Calende (Italien),

Miranta Dandoulaki, wohnhaft in Athen (Griechenland),

Alexander De Meij, wohnhaft in Leggiuno,

Wim Decoen, wohnhaft in Brebbia,

Christiane Deflandre, wohnhaft in Travedona Monate,

Riccardo Del Torchio, wohnhaft in Gemonio (Italien),

Elena Demicheli, wohnhaft in Sesto Calende,

Manuela Di Lorenzo, wohnhaft in Sangiano (Italien),

Stefano Donadello, wohnhaft in Arsago Seprio (Italien),

Anna Donato, wohnhaft in Taino,

Bruno Duarte De Matos E Sousa Pereira, wohnhaft in Ispra,

Sami Dufva, wohnhaft in Biandronno (Italien),

Wesley Duke, wohnhaft in Gavirate (Italien),

Diego Escudero Rodrigo, wohnhaft in Taino,

Claudio Forti, wohnhaft in Malgesso (Italien),

Monica Gandini, wohnhaft in Buguggiate,

Aliki Georgakaki, wohnhaft in Alkmaar (Niederlande),

Giovanni Giacomelli, wohnhaft in Laveno,

Alessandra Giallombardo, wohnhaft in Gavirate,

Nadia Giboni, wohnhaft in Brebbia,

Maria Giovanna Giordanelli, wohnhaft in Vergiate (Italien),

Maria Giuseppina Grillo, wohnhaft in Sangiano,

Manuela Grossi, wohnhaft in Ranco,

Laurence Guy-Mikkelsen, wohnhaft in Angera,

Rachel Margaret Harvey-Kelly, wohnhaft in Cardana di Besozzo,

Paul Hasenohr, wohnhaft in Arolo di Leggiuno,

Ulla Marjaana Helminen, wohnhaft in Laveno,

Gea Huykman, wohnhaft in Anna Paulowna (Niederlande),

Elisabeth Marie Cecile Joossens, wohnhaft in Biandronno,

Lyudmila Kamburska, wohnhaft in Ranco,

Maria Cristina La Fortezza, wohnhaft in Arsago Seprio,

Debora Lacchin, wohnhaft in Brebbia,

Rafal Leszczyna, wohnhaft in Varèse,

Amin Lievens, wohnhaft in Taino,

Silvia Loffelholz, wohnhaft in Gavirate,

Davide Lorenzini, wohnhaft in Varèse,

Chiara Macchi, wohnhaft in Casalzuigno (Italien),

Andrew John Edgar MacLean, wohnhaft in Varèse,

Andrea Magistri, wohnhaft in Ispra,

Alessia Maineri, wohnhaft in Varèse,

Simone Malfara, wohnhaft in Ispra,

Adriana Marino, wohnhaft in Taino,

Patrizia Masoin, wohnhaft in Brüssel (Belgien),

Matteo Mazzuccato, wohnhaft in Legnano,

Stefania Minervino, wohnhaft in Cittiglio (Italien),

Eduardo Luis Montes Torralbo, wohnhaft in Ispra,

Davide Moraschi, wohnhaft in Sevilla (Spanien),

Claudio Moroni, wohnhaft in Besozzo,

Giovanni Narciso, wohnhaft in Ispra,

Andrew Darren Nelson, wohnhaft in Angera,

Elisa Nerboni, wohnhaft in Angera,

Isabella Claudia Neugebauer, wohnhaft in Arolo di Leggiuno,

Francesca Nicoli, wohnhaft in Laveno,

Victor Alexander Nievaart, wohnhaft in Alkmaar,

Magdalena Novackova, wohnhaft in Alkmaar,

Joanna Nowak, wohnhaft in Ispra,

Victoria Wendy O’Brien, wohnhaft in Angera,

Davide Orto, wohnhaft in Gallarate,

Alessio Ossola, wohnhaft in Brebbia,

Silvia Parnisari, wohnhaft in Arona (Italien),

Manuela Pavan, wohnhaft in San Felice (Italien),

Immaculada Pizzaro Moreno, wohnhaft in Sevilla,

Marina Pongillupi, wohnhaft in Ranco,

Marsia Pozzato, wohnhaft in Sesto Calende,

Elisa Pozzi, wohnhaft in Taino,

Giovanna Primavera, wohnhaft in Angera,

Michele Rinaldin, wohnhaft in Sesto Calende,

Alice Ripoli, wohnhaft in Gavirate,

Emanuela Rizzardi, wohnhaft in Laveno,

Michela Rossi, wohnhaft in Taino,

Andrew Rowlands, wohnhaft in Bodio (Italien),

Helen Salak, wohnhaft in Cocquio Trevisago,

Jaime Sales Saborit, wohnhaft in Ispra,

Maria Sonia Salina, wohnhaft in Vergiate,

Anne Marie Sanchez Cordeil, wohnhaft in Besozzo,

Ferruccio Scaglia, wohnhaft in Oleggio (Italien),

Niels Schulze, wohnhaft in Sesto Calende,

Francesca Serra, wohnhaft in Cadrezzate,

Penka Shegunova, wohnhaft in Geel (Belgien),

Donatella Soma, wohnhaft in Ispra,

Monica Squizzato, wohnhaft in Inarco (Italien),

Alan Steel, wohnhaft in Laveno,

Robert Oleij Strobl, wohnhaft in Ranco,

Marcel Suri, wohnhaft in Brebbia,

Malcolm John Taberner, wohnhaft in Monvalle (Italien),

Martina Telo, wohnhaft in Vicence (Italien),

Saara Tetri, wohnhaft in Cittiglio,

Barbara Claire Thomas, wohnhaft in Cocquio Trevisago,

Donatella Turetta, wohnhaft in Ranco,

Adamo Uboldi, wohnhaft in Cardana di Besozzo,

Monica Vaglica, wohnhaft in Osmate (Italien),

Paulo Valente De Jesus Rosa, wohnhaft in Travedona Monate,

Corinna Valli, wohnhaft in Leggiuno,

Federica Vanetti, wohnhaft in Cittiglio,

Christophe Vantongelen, wohnhaft in Besozzo,

Irene Vernacotola, wohnhaft in Legnano,

Ottaviano Veronese, wohnhaft in Segrate (Italien),

Patricia Vieira Lisboa, wohnhaft in Angera,

Maria Pilar Vizcaino Martinez, wohnhaft in Monvalle,

Giulia Zerauschek, wohnhaft in Triest (Italien),

Marco Zucchelli, wohnhaft in Ternate (Italien),

Erika Adorno, wohnhaft in Travedona Monate,

Valeria Bossi, wohnhaft in Comerio (Italien),

Barbara Cattaneo, wohnhaft in Leggiuno,

Claudia Cavicchioli, wohnhaft in Caravate (Italien),

Fatima Doukkali, wohnhaft in Varèse,

Orla Huryley, wohnhaft in Ranco,

Romina La Micela, wohnhaft in Besozzo,

Lucia Martinez Simon, wohnhaft in Ranco,

Daniela Piga, wohnhaft in Roggiano (Italien),

Pamela Porcu, wohnhaft in Cittiglio,

Silvia Sciacca, wohnhaft in Varèse,

Sarah Solda, wohnhaft in Brebbia,

Cristina Zocchi, wohnhaft in Bregano (Italien),

Angela Baranzini, wohnhaft in Besozzo,

Elly Bylemans, wohnhaft in Balen (Belgien),

Sabrina Calderini, wohnhaft in Solbiate Arno (Italien),

Davide Capuzzo, wohnhaft in Vergiate,

Ivano Caravaggi, wohnhaft in Besozzo,

Elisa Dalle Molle, wohnhaft in Ranst (Belgien),

Wendy De Vos, wohnhaft in Grand-Bigard (Belgien),

Volkmar Ernst, wohnhaft in Weingarten (Deutschland),

Matteo Fama, wohnhaft in Sangiano (Italien),

Arianna Farfaletti Casali, wohnhaft in Varèse,

Sasa Gligorijevic, wohnhaft in Monvalle,

Raffaella Magi Galluzzi, wohnhaft in Varèse,

Sophie Mühlberger, wohnhaft in Karlsruhe (Deutschland),

Pamela Muscillo, wohnhaft in Varèse,

Jan Paepen, wohnhaft in Balen,

Marco Paviotti, wohnhaft in Bagnaria Arsa (Italien),

Slavka Prvakova, wohnhaft in Alkmaar (Niederlande),

Andreas Ratzel, wohnhaft in Linkenheim (Deutschland),

Thierry Romero, wohnhaft in Straßburg (Frankreich),

Jose Pablo Solans Vila, wohnhaft in Monvalle,

Susan Wray, wohnhaft in Tuitjenhorn (Niederlande),

Sven Wurzer, wohnhaft in Linkenheim,

Sylvia Zamana, wohnhaft in Castricum (Niederlande),

Uwe Zweigner, wohnhaft in Leopoldshafen (Deutschland),

Colette Renier, wohnhaft in Brüssel.


* Verfahrenssprache: Französisch.