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Klage, eingereicht am 14. August 2009 - Al-Faqih und MIRA /Rat und Kommission

(Rechtssache T-322/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Saad Al-Faqih und Movement for Islamic Reform in Arabia (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Jones, Barrister, und A. Raja, Solicitor)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 881/20021 des Rates in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 14/20052, Nr. 492/20073 und Nr. 1190/20054 der Kommission geänderten Fassung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und/oder die Verordnungen Nr. 14/2005, Nr. 492/2997 und Nr. 1190/2005 der Kommission für nichtig zu erklären, soweit diese die Kläger unmittelbar und individuell betreffen, und

dem Rat und/oder der Kommission die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehren die Kläger gemäß Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 14/2005 der Kommission vom 5. Januar 2005, Nr. 492/2007 der Kommission vom 3. Mai 2007 und Nr. 1190/2005 der Kommission vom 20. Juli 2005 geänderten Fassung und/oder die Nichtigerklärung der Verordnungen (EG) Nr. 14/2005, Nr. 492/2007 und Nr. 1190/2005 der Kommission, soweit sich diese auf die Kläger beziehen.

Die Kläger waren in die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen erstellte Liste der Personen und Organisationen aufgenommen worden, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen und deren Gelder und andere Finanzmittel einzufrieren sind. Später erließ die Europäische Kommission die Verordnungen (EG) Nrn. 14/2005 und 1190/2005, die die Namen der Kläger in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates mit der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen in der EU einzufrieren sind, einfügte. Die Eintragung des ersten Klägers, Al-Faqih, wurde später durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2007 der Kommission geändert.

Die Kläger stützen ihre Klage auf folgende Gründe:

Sie machen geltend, das Einfrieren ihrer Gelder aufgrund der angefochtenen Verordnungen verletze ihre grundlegenden Menschenrechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, da sie vom Rat und/oder der Kommission niemals von den Gründen ihrer Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 unterrichtet worden seien und niemals einen Beweis erhalten hätten, der die Verhängung beschränkender Maßnahmen rechtfertige. Sie hätten daher keine Gelegenheit gehabt, sich zu verteidigen und die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste vor den europäischen Gerichten anzufechten.

Ferner führen die Kläger aus, dass ihr Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden sei, da die unabsehbaren Beschränkungen dieses Rechts durch die Einfrierung ihrer Gelder zu einem unverhältnismäßigen und nicht hinnehmbaren Eingriff in dieses grundlegende Menschenrecht führten.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9).

2 - Verordnung (EG) Nr. 14/2005 der Kommission vom 5. Januar 2005 zur zweiundvierzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 5, S. 10).

3 - Verordnung (EG) Nr. 492/2007 der Kommission vom 3. Mai 2007 zur fünfundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 116, S. 5).

4 - Verordnung (EG) Nr. 1190/2005 der Kommission vom 20. Juli 2005 zur achtundvierzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. 193, S. 27).