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Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2011 - Reisenthel/HABM

(Rechtssache T-53/10)1

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung durch die Nichtigkeitsabteilung - Zustellung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung durch Telefax - Beschwerde bei der Beschwerdekammer - Beschwerdebegründung - Frist für die Einreichung - Zulässigkeit der Beschwerde - Art. 57 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Berichtigung einer Entscheidung - Art. 39 der Verordnung [EG] Nr. 2245/2002 - Allgemeiner Rechtsgrundsatz, der die Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung zulässt)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Peter Reisenthel (Gilching, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. A. Busse)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Schäffner, dann R. Manea und G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Dynamic Promotion Co. Ltd (Bangkok, Thailand)

Gegenstand

Klage zum einen gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2009 in der durch die Entscheidung vom 10. Dezember 2009 berichtigten Fassung (Sache R 621/2009-3) und zum anderen gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 22. März 2010 (Sache R 621/2009-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Peter Reisenthel und der Dynamic Promotion Co. Ltd

Tenor

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. März 2010 (Sache R 621/2009-3) wird aufgehoben, soweit sie den Berichtigungsantrag von Herrn Peter Reisenthel vom 23. Dezember 2009 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 100 vom 17.4.2010.