Language of document :

Urteil des Gerichts vom 21. September 2011 - Adjemian u. a./Kommission

(Rechtssache T-325/09 P)1

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete - Befristeter Dienstvertrag - Weigerung, einen neuen Dienstvertrag abzuschließen oder einen Dienstvertrag auf unbestimmte Dauer zu verlängern - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Richtlinie 1999/70/EG - Art. 88 der BSB - Beschluss der Kommission über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in ihren Dienststellen)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Vahan Adjemian (Angera, Italien) und die 175 Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der Europäischen Kommission, die im Anhang des Urteils namentlich aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und K. Zieleśkiewicz)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08) wird aufgehoben, soweit die gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichteten Anträge der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 für erledigt erklärt werden.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Das Rechtsmittel der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 wird zurückgewiesen, soweit es die Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden betrifft.

Vahan Adjemian und die 175 Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der Europäischen Kommission, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission und dem Rat der Europäischen Union im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

____________

1 - ABl. C 256 vom 24.10.2009.