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Urteil des Gerichts vom 3. März 2016 – Simet/Kommission

(Rechtssache T-15/14)1

(Staatliche Beihilfen – Rückwirkender Ausgleich für eine Gemeinwohldienstleistung, der durch die italienischen Behörden gewährt wurde – Erbringung überregionaler Busverkehrsdienste in den Jahren 1987 bis 2003 – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist – Aufrechterhaltung einer Gemeinwohlverpflichtung – Gewährung eines Ausgleichs – Verordnung [EWG] Nr. 1191/69)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Simet SpA (Rossano Calabro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Clarizia, C. Varrone und P. Clarizia)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte, D. Grespan und P.-J. Loewenthal)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/201/EU der Kommission vom 2. Oktober 2013 über den der Simet SpA zu zahlenden Ausgleich für öffentliche Verkehrsdienste im Zeitraum 1987-2003 (Staatliche Beihilfemaßnahme SA.33037 [2012/C] – Italien) (ABl. 2014, L 114, S. 67)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Simet SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 52 vom 22.2.2014.