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Klage, eingereicht am 14. Dezember 2010 - Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission

(Rechtssache T-575/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Moreda-Riviere Trefilerías, SA (Gijón, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin A. Tresandi Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses vom 30. Juni 2010 (K[2010] 4387 endg. in der Sache COMP/38344 - Spannstahl) nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht folgende drei Klagegründe geltend:

Erstens macht sie geltend, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit der Handlungen der Organe sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vor.

Zweitens sei der Änderungsbeschluss mit einem wesentlichen Formmangel behaftet, da die nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4. Januar 2003, S. 1) erforderliche Anhörung des beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen nicht erfolgt sei.

Drittens wird hilfsweise geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei der Festsetzung der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße sowie ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor.

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