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Klage, eingereicht am 25. Februar 2011 - Giordano/Kommission

(Rechtssache T-114/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-François Giordano (Sète, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Rigeade und J. Jeanjean)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass Herrn Jean-François GIORDANO durch den Erlasse der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 ein Schaden entstanden ist;

der Kommission aufzugeben, Schadenersatz in Höhe von fünfhundertzweiundvierzigtausend fünfhundertvierundneunzig (542 594) Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen mit Kapitalisierung der angefallenen Zinsen an Herrn Jean-François GIORDANO zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik1 sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler, da nur das Vorliegen einer ernsthaften Gefährdung von lebenden aquatischen Ressourcen die Ergreifung von Sofortmaßnahmen durch die Kommission gestatte. Der Kläger macht geltend, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass es bei der Fischerei auf Roten Thun im Fischwirtschaftsjahr 2008 zu einer Überfischung gekommen sei.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Berufsfreiheit und das Recht auf Ausübung eines Berufs entgegen Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Verordnung Nr. 530/2008 zu einer Einschränkung der Tätigkeit des Klägers geführt habe.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da gemäß der Verordnung Nr. 530/2008 die Fischerei auf Roten Thun ab dem 16. Juni 2008 verboten worden sei, während diese in Frankreich bis zum 30. Juni 2008 zugelassen gewesen sei.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da der Kläger zu Recht habe hoffen dürfen, dass er seine Fischereitätigkeit bis zum 30. Juni 2008 ausüben dürfe, da die Fischerei auf Roten Thun in Frankreich ursprünglich bis zum 30. Juni 2008 zugelassen gewesen sei.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Eigentum, da die Verordnung Nr. 530/2008 ihn zur Einstellung seiner Fischereitätigkeit auf Roten Thun gezwungen habe, obwohl er über eine vom Ministre de l'Agriculture et de la Pêche (Minister für Landwirtschaft und Fischerei) für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 erteilte Fangerlaubnis verfügt habe, die ein integraler Bestandteil seines wirtschaftlichen Interesses sei. Er macht Folgendes geltend:

Er habe einen schweren wirtschaftlichen Verlust im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit erlitten, da es sich bei dem gefangenen Roten Thun um "Eigentum" im Sinne des Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten handle;

es handle sich um eine virtuelle Forderung, auf die der Kläger eine berechtigte Erwartung gehabt habe.

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1 - ABl. L 358, S. 59.