Language of document : ECLI:EU:F:2015:81

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

7. Juli 2015

Rechtssache F‑53/14

WR

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Familienzulagen – Kinderzulage – Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts – Einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person – Person, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet – Voraussetzungen für die Gewährung – Entzug der Zulage – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge nach Art. 85 des Statuts“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der drei Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 20. August 2013, mit denen der Klägerin die Zulage für Unterhaltsberechtigte zum Unterhalt ihrer Mutter für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2013 entzogen wurde, der Entscheidung der Kommission vom 25. September 2013, mit der der ihrer Mutter im Rahmen des gemeinsamen Krankenfürsorgesystems gewährte Versicherungsschutz entzogen wurde, sowie der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2013 über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. WR trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind – Voraussetzungen – Unterhalt, der mit erheblichen Ausgaben belastet – Kriterien

(Beamtenstatut, Art. 72, und Anhang VII, Art. 2 Abs. 4)

2.      Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz – Entzug einer Zulage – Verstoß – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 85)

3.      Beamte – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Voraussetzungen – Offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 85)

1.      Bei der Ermittlung der Höhe der Belastung durch den Unterhalt einer Person, die im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt ist, ermöglicht die parallele Eintragung in den Melderegistern von zwei Mitgliedstaaten nicht den Nachweis des tatsächlichen Wohnsitzes einer Person.

(vgl. Rn. 37)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile Tzvetanova/Kommission, F‑33/09, EU:F:2010:18, Rn. 43, und Mioni/Kommission, F‑28/10, EU:F:2011:23, Rn. 35

2.      Zahlungen der Verwaltung an einen Beamten, selbst wenn sie über mehrere Jahre erfolgten, können für sich allein nicht als präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherung angesehen werden, die eine Berufung auf den Schutz des Vertrauens ermöglicht. Andernfalls würde nämlich jede Entscheidung der Verwaltung, mit der eine dem Betroffenen über mehrere Jahre ungerechtfertigt gezahlte Geldleistung für die Zukunft und unter Umständen rückwirkend versagt wird, vom Unionsrichter wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes systematisch aufgehoben und hätte zur Folge, dass insbesondere Art. 85 des Statuts über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge einen großen Teil seiner praktischen Wirksamkeit verlöre.

(vgl. Rn. 64)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Mandt/Parlament, F‑45/07, EU:F:2010:72, Rn. 125

3.      Der Ausdruck „so offensichtlich“, der den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung im Sinne des Art. 85 des Statuts charakterisiert, bedeutet nicht, dass der Empfänger rechtsgrundlos gezahlter Beträge nicht die geringste Mühe auf Überlegungen oder eine Nachprüfung zu verwenden braucht, sondern dass eine Rückerstattungspflicht besteht, sobald es sich um einen Irrtum handelt, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er die Vorschriften über seine Dienstbezüge kennt, nicht entgehen kann.

(vgl. Rn. 72)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil Stempels/Kommission, 310/87, EU:C:1989:9, Rn. 10

Gericht erster Instanz: Urteile Maslias/Parlament, T‑92/94, EU:T:1996:70, Rn. 60; Jensen/Kommission, T‑156/96, EU:T:1998:174, Rn. 63; Barth/Kommission, T‑348/00, EU:T:2001:144, Rn. 29, und Gussetti/Kommission, T‑312/02, EU:T:2004:102, Rn. 82