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Klage, eingereicht am 17. Februar 2023 – Data Protection Commission/Europäischer Datenschutzausschuss

(Rechtssache T-84/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Data Protection Commission (vertreten durch D. Young, A. Bateman und R. Minch, Solicitors, B. Kennelly, SC, D. Fennelly und E. Synnott, Barristers

Beklagter: Europäischer Datenschutzausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die zweiten Zeilen der Ziffern 203 und 454 des Verbindlichen Beschlusses 4/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zu der von der irischen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 65 DSGVO vorgelegten Streitigkeit über die Meta Platforms Ireland Limited und ihren Instagramdienst für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Der EDSA habe seine Befugnis nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (DSGVO)1 überschritten, indem er der Data Protection Commission (DPC) aufgetragen habe, (i) eine neuerliche Untersuchung durchzuführen und (ii) einen neuen Beschlussentwurf gemäß Art. 60 Abs. 3 DSGVO vorzulegen.

Zweiter Klagegrund: der EDSA habe gegen Art. 4 Nr. 24 DSGVO und gegen Art. 65 Abs. 1 Buchst. a DSGVO verstoßen, indem er diese Bestimmungen fälschlich dahin ausgelegt habe, dass sie dem EDSA eine Befugnis einräumen, der DPC aufzutragen, (i) eine neuerliche Untersuchung durchzuführen und (ii) einen neuen Beschlussentwurf gemäß Art. 60 Abs. 3 DSGVO vorzulegen.

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1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).