Language of document : ECLI:EU:T:2014:1033

Rechtssache T‑91/10

Lucchini SpA

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird – Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen – Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes – Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften – Rechtsgrundlage – Verteidigungsrechte – Geldbußen – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Berücksichtigung eines Nichtigkeitsurteils in einer im Zusammenhang stehenden Rechtssache“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2014

1.      Gerichtliches Verfahren – Erwiderung – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Erwiderung, in der auf Schriftstücke Bezug genommen wird, die den Schriftsätzen beigefügt sind – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Erfüllung der einen Anhang definierenden bloßen Beweis- und Hilfsfunktion durch diese Schriftstücke

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

2.      Gerichtliches Verfahren – Vorlegung von Beweisen – Frist – Verspätete Benennung von Beweismitteln – Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. e, 46 § 1 und 48 § 1)

3.      Handlungen der Organe – Gültigkeitsvermutung – Inexistenter Rechtsakt – Begriff

4.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Ohne ihre Anhänge mitgeteilte Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – Dem Betroffenen bekannter Kontext, der es ihm erlaubt, die Bedeutung der ihm gegenüber erlassenen Maßnahmen zu erkennen – Keine Verletzung der Begründungspflicht

(Art. 15 KS und 36 KS)

5.      Kommission – Kollegialitätsprinzip – Bedeutung – Ohne ihre Anhänge mitgeteilte Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – Verstoß gegen das Kollegialitätsprinzip – Fehlen – Im Text der Entscheidung rechtlich hinreichend dargestellte Gesichtspunkte

(Art. 219 EG)

6.      Handlungen der Organe – Handlungen der Kommission – Zuständigkeit – Umfang – Befugnis zum Erlass eines Rechtsakts, die die Befugnis enthält, diesen unter Beachtung der vom Vertrag vorgesehenen Zuständigkeitsregeln und Formvorschriften zu ändern

7.      Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Erstmals im Stadium der Erwiderung vorgebrachtes Angriffs- und Verteidigungsmittel – Unzulässigkeit – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes geltend gemachten Rügen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2)

8.      Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels – Zulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 und 48 § 2)

9.      Handlungen der Organe – Wahl der Rechtsgrundlage – Unionsregelung – Gebot der Klarheit und Vorhersehbarkeit – Ausdrückliche Angabe der Rechtsgrundlage – Entscheidung der Kommission, mit der nach Auslaufen des EGKS-Vertrags eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt und das fragliche Unternehmen sanktioniert wird – Rechtsgrundlage in Form von Art. 7 Abs. 1 und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

(Art. 65 § 1 KS; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 23 Abs. 2)

10.    Kartelle – Kartelle, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fallen – Auslaufen des EGKS-Vertrags – Fortbestand des Systems des freien Wettbewerbs unter dem EG-Vertrag – Aufrechterhaltung einer Kontrolle durch die Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003

(Art. 65 § 1 KS; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates)

11.    Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Verfahrensvorschriften – Materiell-rechtliche Vorschriften – Unterscheidung – Auslaufen des EGKS-Vertrags – Nach diesem Auslaufen ergangene Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln, die einen davor liegenden Sachverhalt betrifft – Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzmäßigkeit der Strafen – Vor dem Auslaufen des EGKS-Vertrags erworbene Rechtspositionen – Geltung der rechtlichen Regelung des EGKS-Vertrags

(Art. 65 § 1 KS; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49 Abs. 1)

12.    Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Tragweite des Grundsatzes – Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Erlass einer neuen Entscheidung auf der Basis einer anderen Rechtsgrundlage und der früheren Vorbereitungshandlungen – Zulässigkeit – Pflicht, die Beschwerdepunkte erneut mitzuteilen – Fehlen

(Art. 65 KS)

13.    Kartelle – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beurteilungskriterien – Beurteilung auf der Grundlage mehrerer zusammengenommener Faktoren, die einzeln betrachtet nicht zwangsläufig ausschlaggebend sind – Kartelle, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken – Starke Vermutung für eine Beeinträchtigung

(Art. 81 Abs. 1 EG)

14.    Wettbewerb – Unionsregeln – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Unternehmen – Begriff – Wirtschaftliche Einheit – Bestehen, das aus einem Bündel übereinstimmender Umstände geschlossen werden kann – Von ein und derselben Familie kontrollierte Gesellschaften – Beurteilungskriterien, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen Gesellschaften nachzuweisen

(Art. 65 Abs. 1 KS)

15.    Wettbewerb – Unionsregeln – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person – Ausnahmen – Übertragung der Tätigkeit einer weiter bestehenden Gesellschaft an eine andere, die zur selben Gruppe gehört – Zurechnung an die juristische Person, die den Betrieb weiterführt – Voraussetzungen

(Art. 65 § 1 KS)

16.    Wettbewerb – Unionsregeln – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person – Verpflichtung, der Muttergesellschaft eine Zuwiderhandlung zuzurechnen – Fehlen – Im Fall des Erwerbs oder der Übernahme dem Erwerber zugerechnete Verantwortung – Zulässigkeit

(Art. 65 § 1 KS)

17.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Keine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

18.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Entscheidungsspielraum der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Rechtmäßigkeitskontrolle – Umfang

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nrn. 1 Teil A und 1 Teil B)

19.    Wettbewerb – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Rechtsnatur – Verhaltensnorm mit Hinweischarakter, die eine Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission impliziert – Pflicht, die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu beachten

(Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)

20.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – In den Leitlinien der Kommission festgelegte Berechnungsmethode – Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße – Berücksichtigung der Merkmale der Zuwiderhandlung als Gesamtheit

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

21.    Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Angabe der Beurteilungsgesichtspunkte, die es der Kommission ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln – Ausreichende Angaben

(Art. 15 KS; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23)

22.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Zuwiderhandlungen, die bereits aufgrund ihres Wesens als besonders schwer qualifiziert werden – Pflicht zum Nachweis konkreter Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt – Fehlen

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

23.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Einordnung einer Zuwiderhandlung als sehr schwerwiegend – Vorrangige Rolle des Kriteriums der Art der Zuwiderhandlung – Keine Eigenständigkeit des Kriteriums der Größe des Marktes der fraglichen Produkte – Einordnung einer Zuwiderhandlung als sehr schwerwiegend trotz ihrer Beschränkung auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

24.    Kartelle – Verabredete Praktik – Informationsaustausch im Rahmen oder zur Vorbereitung eines Kartells – Berücksichtigung der ausgetauschten Informationen – Vermutung

(Art. 65 § 1 KS)

25.    Kartelle – Verbot – Zuwiderhandlungen – Vereinbarungen und verabredete Praktiken, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Verantwortlichkeit für Handlungen anderer Unternehmen im Rahmen der gleichen Zuwiderhandlung – Zulässigkeit – Kriterien – Berücksichtigung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung

(Art. 65 § 1 KS)

26.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Fall, der in den Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit fällt – Ausschluss der Gründe für eine Herabsetzung

(Mitteilungen der Kommission 96/C 207/04, Abschnitt A Nr. 1, und 98/C 9/03, Nr. 3)

27.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgeht, wozu die Unternehmen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 oder Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet sind – Ausschluss

(Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 11, und Nr. 1/2003, Art. 18)

28.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Kein Gewinn – Ausschluss – Schlechte Finanzlage des betroffenen Sektors – Erzielung niedriger Umsatzrenditen – Ausschluss

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

29.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Abschreckender Charakter – Umsatz, der berücksichtigt werden kann

(Art. 65 KS; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

30.    Wettbewerb – Geldbußen – Rechtlicher Rahmen – Festsetzung – Frühere Entscheidungspraxis der Kommission – Unverbindlichkeit

(Art. 65 KS; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

31.    Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Verstoß – Voraussetzung – Verletzung der Verfahrensrechte des betreffenden Unternehmens

(Art. 65 KS)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 56-60, 66, 67, 69)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 61-65, 68)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 70-72)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 76-80, 102)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 105, 106)

6.      Die Befugnis der Kommission, einen bestimmten Rechtsakt zu erlassen, muss zwangsläufig die Befugnis einschließen, diesen Akt zu ändern. So kann die Kommission u. a. einer Entscheidung fehlende Anhänge beifügen. Die Befugnis, Änderungsentscheidungen zu erlassen, muss unter Beachtung der Bestimmungen über ihre Zuständigkeit sowie unter Beachtung der insoweit im Vertrag vorgesehenen Formvorschriften und Verfahren ausgeübt werden.

(vgl. Rn. 108)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 120-122, 161, 255, 256)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 120, 159, 160)

9.      Innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung verfügen die Organe nur über begrenzte Einzelermächtigungen. Deshalb wird in der Präambel von Gemeinschaftsrechtsakten die Rechtsgrundlage genannt, die das betreffende Organ ermächtigt, im jeweiligen Bereich tätig zu werden. Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat nämlich verfassungsrechtliche Bedeutung.

Eine Entscheidung, mit der die Kommission nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags feststellt, dass ein Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS begangen hat, und eine Geldbuße gegen dieses verhängt hat, findet ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich der Feststellung der Zuwiderhandlung in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und hinsichtlich der Festsetzung der Geldbuße in Art 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003.

(vgl. Rn. 125, 129)

10.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 130-146)

11.    Die Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrags in einem Bereich, der ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt war, hat unter Einhaltung der Grundsätze des intertemporalen Rechts zu erfolgen. Zwar sollen die Verfahrensregeln für alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten gelten, die materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch, um die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist.

Hinsichtlich der Frage nach den materiell-rechtlichen Vorschriften, die auf einen eindeutig vor Auslaufen des EGKS-Vertrags entstandenen Sachverhalt anwendbar sind, ist es daher aus Gründen der Kontinuität der Unionsrechtsordnung und wegen der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geboten, die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften auf Sachverhalte anzuwenden, die sachlich und zeitlich gesehen in den Geltungsbereich des EGKS-Vertrags fallen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen setzt insoweit nicht voraus, dass die materielle Norm, für deren Verletzung eine Sanktion verhängt wird, nicht nur zum Zeitpunkt der Begehung einer Zuwiderhandlung, sondern auch zum Zeitpunkt des Erlasses der die Sanktion aussprechenden Entscheidung in Kraft ist.

(vgl. Rn. 147, 148, 150-153)

12.    Da die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Daher ist davon auszugehen, dass ein Urteil des Gerichts, mit dem eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, für nichtig erklärt worden ist, die Rechtmäßigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte nicht berührt und die Kommission das Verfahren genau an dem Punkt wieder aufnehmen darf, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Daraus folgt, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht verletzt worden sind, weil die Kommission es unterlassen hat, ihr eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln, oder weil sie nicht zur kombinierten Prüfung und Anwendung der von der Kommission für den Erlass ihrer neuen Entscheidung gewählten Rechtsgrundlage angehört worden ist.

(vgl. Rn. 173, 175, 177, 181)

13.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 186-193)

14.    Zwar genügt die bloße Tatsache, dass das Gesellschaftskapital zweier unterschiedlicher Handelsgesellschaften ein und derselben Person oder ein und derselben Familie gehört, als solche nicht zum Nachweis des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen beiden Gesellschaften, jedoch kann sich das Bestehen einer solchen wirtschaftlichen Einheit aus einer Gesamtheit von Elementen ergeben.

Zu diesen Elementen kann u. a. der Umstand gehören, dass einige Personen gleichzeitig innerhalb dieser Gesellschaften Verantwortung übernommen haben, insbesondere durch das Innehaben von Schlüsselfunktionen in ihren Verwaltungsorganen. Zudem ist die Tatsache, dass eine juristische Person das Erzeugnis, das Gegenstand eines Kartells ist, nicht selbst herstellt, für die Zurechnung der Verhaltensweisen, die einen Verstoß gegen Art. 65 KS begründen, nicht entscheidend. Schließlich stellt ein stillschweigend verlängerter Geschäftsbesorgungsvertrag, gemäß dem sich eine der Gesellschaften verpflichtet hat, Bestellungen im Einklang mit den und nach Maßgabe der Vertragsbedingungen aufzugeben, die die andere mit den Lieferanten und Kunden festgelegt hatte (Mengen, Preise und Zahlungsfristen), möglicherweise einen Beweis für die wirtschaftliche Einheit dieser beiden Gesellschaften dar.

(vgl. Rn. 198-201, 220, 223-225, 227, 229, 230, 236)

15.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 202-207)

16.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 212, 213)

17.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 239)

18.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 239, 249-251)

19.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 241-243)

20.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 246-248, 261, 262)

21.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 258)

22.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 263-266)

23.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 273)

24.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 286)

25.    Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken im Sinne von Art. 65 KS erfüllen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

Folglich ist für die Bejahung einer Zuwiderhandlung nicht von Belang, dass ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt war oder, insoweit es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat.

Hinsichtlich der Bewertung der individuellen Verantwortlichkeit des betreffenden Unternehmens sind solche Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen.

(vgl. Rn. 293, 294, 296)

26.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 305)

27.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 306)

28.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 309)

29.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 314)

30.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 320)

31.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 328)