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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Gemma Reggimenti gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 20. Oktober 2003

(Rechtssache T-354/03)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Gemma Reggimenti, wohnhaft in Woluwé-Saint-Lambert (Belgien), hat am 20. Oktober 2003 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist die Rechtsanwältin Claudine Junion, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 2003 aufzuheben, soweit damit der Klägerin die Zahlung von Reisekosten ab 6. August 1999 verweigert wird;

( das Europäische Parlament zu verurteilen, an die Klägerin Reisekosten für ihre Tochter ab 6. August 1999 zu zahlen;

(dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, Beamtin des Parlaments, habe durch Gerichtsbeschluss vom 6. August 1999 das Unterbringungsrecht für ihre Tochter erhalten. Die Klägerin und ihr Ehemann, ebenfalls Beamter, seien mit Urteil vom 31. Oktober 2001, eingetragen am 12. Januar 2002, geschieden worden. Das Parlament habe beschlossen, an die Klägerin nur die Hälfte der Reisekosten ihrer Tochter zu zahlen, und zwar von 2002, dem Jahr der Scheidung, an.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung, da eine Verletzung von Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts vorliege. Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Entscheidung, ihr das Unterbringungsrecht für ihre Tochter zuzusprechen, müsse diese als ihr gegenüber unterhaltsberechtigt angesehen werden, weshalb ihr die gesamten Reisekosten gezahlt werden müssten.

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