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Klage, eingereicht am 25. August 2009 - Häfele/HABM - Topcom Europe (Topcom)

(Rechtssache T-336/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Häfele GmbH & Co. KG (Nagold, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Dönch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Topcom Europe NV (Heverlee, Belgien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Juni 2009 in der Sache R 1500/2008-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Topcom" für Waren in den Klassen 7, 9 und 11.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "TOPCOM" für Waren in Klasse 9, eingetragene Benelux-Wortmarke "TOPCOM" für Waren in Klasse 9.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde und dem Widerspruch wurde stattgegeben und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass zwischen den betroffenen Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Die fraglichen Waren seien nämlich weder ähnlich noch komplementär.

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