Language of document : ECLI:EU:F:2015:86

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

14. Juli 2015

Rechtssache F‑109/14

Silvana Roda

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Hinterbliebenenversorgung – Art. 27 des Anhangs VIII des Statuts – Anspruch des geschiedenen Ehegatten des verstorbenen Beamten – Unterhaltszahlung zulasten des verstorbenen Beamten – Obergrenze für die Hinterbliebenenversorgung – Offensichtlich unbegründete Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Verurteilung der Europäischen Kommission, an die Klägerin als Hinterbliebenenversorgung 35 % des Ruhegehalts, das ihr früherer Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes bezog, zu zahlen, und zwar ab dem Todeszeitpunkt und zuzüglich Zinsen auf die rückständigen Zahlungen

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Frau Roda trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Bedeutung

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 81)

2.      Beamte – Versorgungsbezüge – Hinterbliebenenversorgung – Durch Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegte Unterhaltszahlung – Obergrenze für die Hinterbliebenenversorgung

(Beamtenstatut, Anhang VIII Art. 18 und 27)

1.      Gemäß Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst kann dieses, wenn eine Klage ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist oder ihr zur Gänze oder in Teilen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

Die Abweisung der Klage durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß Art. 81 der Verfahrensordnung dient insbesondere nicht nur der Prozessökonomie, sondern erspart den Parteien auch die Kosten, die mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden wären, wenn das Gericht sich auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält und von der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage oder vom offensichtlichen Fehlen jeder rechtlichen Grundlage völlig überzeugt ist und darüber hinaus die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für geeignet hält, insoweit neue Gesichtspunkte zutage zu fördern, die etwas an seiner Überzeugung ändern könnten.

(vgl. Rn. 14 und 15)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschlüsse vom 10. Juli 2014, Mészáros/Kommission, F‑22/13, EU:F:2014:189, Rn. 39, und vom 23. April 2015, Bensai/Kommission, F‑131/14, EU:F:2015:34, Rn. 28

2.      Die Höhe der Hinterbliebenenversorgung eines geschiedenen Ehegatten unterliegt ausschließlich den Art. 27 und 28 des Anhangs VIII des Statuts; bei der Ermittlung und der Aktualisierung dieser Höhe spielt es keine Rolle, dass es nach dem nationalen Recht aufgrund des Todes des früheren Ehegatten nicht mehr möglich ist, die Höhe der in Art. 27 des Anhangs VIII des Statuts genannten Unterhaltszahlung zu ändern.

Zudem regelt Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts ausschließlich die Situation des überlebenden Ehegatten des verstorbenen Beamten und ist – insbesondere im Hinblick auf den Mindestbetrag der Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 35 % des letzten Grundgehalts – nicht entsprechend auf die Situation der früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten anzuwenden.

(vgl. Rn. 19 und 20)