Language of document : ECLI:EU:T:2011:319





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. Juni 2011 – Tecnoprocess/Kommission und Delegation der Union in Marokko

(Rechtssache T‑264/09)

„Untätigkeitsklage – Aufforderung zum Tätigwerden – Unzulässigkeit – Schadensersatzklage – Kausalzusammenhang – Schaden – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Untätigkeitsklage – Gemeinschaftseinrichtung – Delegation der Kommission – Ausschluss – Klage gegen eine Untätigkeit der Delegation – Unzulässigkeit (Art. 20 EU) (vgl. Randnrn. 70-71)

2.                     Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden – Voraussetzungen – Klarer und deutlicher Antrag (Art. 232 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 84-85)

3.                     Untätigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Verspätete Klageerhebung – Ausschlusswirkung (Art. 232 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 92-94)

4.                     Schadensersatzklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Grenzen – Zuständigkeit für die Durchsetzung vertraglicher Rechte – Ausschluss (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 116)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 117-118)

6.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Begriff – Beweislast (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 120-122)

Gegenstand

Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Europäischen Kommission und der Delegation der Europäischen Union in Marokko sowie auf Ersatz des Schadens, der u. a. durch diese Untätigkeit entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als teils unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Tecnoprocess Srl trägt die Kosten.