Language of document : ECLI:EU:T:2020:249

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

10. Juni 2020(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Rechte und Pflichten des Beamten – Bekanntmachung einer Angelegenheit, die die Arbeit der Union betrifft – Pflicht zur vorherigen Unterrichtung – Art. 17a des Statuts – Beurteilung – Haftung“

In der Rechtssache T‑608/18,

Mark Anthony Sammut, wohnhaft in Foetz (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Borg Olivier,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch M. Sammut und I. Lázaro Betancor als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 4. Januar 2018, soweit darin dem Antrag des Klägers auf Entfernung einer Bewertung aus seiner Beurteilung für das Jahr 2016 nicht stattgegeben wurde, und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch diese Entscheidung entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters M. Jaeger und der Richterin N. Półtorak (Berichterstatterin),

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

auf das schriftliche Verfahren und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2020

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Mark Anthony Sammut, ist Beamter des Europäischen Parlaments.

2        Im November 2016 veröffentlichte der Kläger in Malta ein Werk mit dem Titel LAqwa flEwropa. IlPanama Papers u lPoter (Die Besten in Europa. Die Panama Papers und die Macht, im Folgenden: in Rede stehendes Werk).

3        Am 13. März 2017 teilte er dem Leiter der Generaldirektion (GD) Übersetzung des Parlaments seine Absicht mit, eine zweite Auflage des in Rede stehenden Werks zu veröffentlichen. Am 7. April 2017 stellte das Parlament fest, dass der Antrag des Klägers unzulässig sei, weil es sich um eine zweite Auflage handle, und daher nicht als Unterrichtung vor der Veröffentlichung dieses Werks angesehen werden könne.

4        Die Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 enthält eine Bewertung, in der es heißt, dass der Kläger es „im Jahr 2016 verabsäumt zu haben [scheint], die Anstellungsbehörde von seiner Absicht zu unterrichten, ein Buch mit dem Titel ‚L‑Aqwa fl‑Ewropa. Il‑Panama Papers u l‑Poter‘ zu veröffentlichen“ (im Folgenden: streitige Bewertung). Diese Bewertung findet sich im Teil „Dienstliche Führung“ unter der Überschrift „3. Einhaltung der Vorschriften und Verfahren“ der Beurteilung.

5        Am 17. Mai 2017 beantragte der Kläger beim Beurteilungsausschuss die Überprüfung seiner Beurteilung für das Jahr 2016, insbesondere die Entfernung der streitigen Bewertung.

6        Am 4. Januar 2018 richtete der Leiter der GD „Übersetzung“ ein Schreiben an den Kläger, mit dem er ihm mitteilte, dass er entschieden habe, den Schlussfolgerungen des Beurteilungsausschusses vom 8. November 2017 zu folgen und die Beurteilung für das Jahr 2016 daher nur insoweit abzuändern, als die Bewertung betreffend die Produktion pro Anwesenheitstag des Klägers gestrichen werde (im Folgenden: Entscheidung vom 4. Januar 2018). Er lehnte es damit ab, die streitige Bewertung in dieser Beurteilung zu streichen.

7        Am 26. März 2018 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 4. Januar 2018 eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) ein. Mit dieser Beschwerde beantragte er insbesondere, die Anstellungsbehörde möge die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die streitige Beurteilung aus seiner Beurteilung für das Jahr 2016 entfernt werde.

8        Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

 Verfahren und Anträge der Parteien

9        Mit Klageschrift, die am 8. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

10      Mit Schriftsatz, der am 11. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger einen Antrag auf Vernehmung von Zeugen gestellt. Am 1. April 2019 hat das Parlament seine Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht.

11      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts der Ersten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

12      Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Januar 2020 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

13      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung vom 4. Januar 2018 teilweise aufzuheben;

–        die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        die Entfernung der streitigen Bewertung aus seiner Beurteilung für das Jahr 2016 anzuordnen;

–        das Parlament zum Ersatz verschiedener durch die Entscheidung vom 4. Januar 2018 verursachter Schäden zu verurteilen;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

14      Das Parlament beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbemerkungen

15      Mit dem ersten und dem zweiten Klageantrag begehrt der Kläger die teilweise Aufhebung der Entscheidung vom 4. Januar 2018 sowie die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde.

16      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verwaltungsbeschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts sind. Unter diesen Umständen bewirkt eine Klageerhebung, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 7 und 8), es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die Maßnahme, gegen die Beschwerde erhoben wurde (Urteil vom 25. Oktober 2006, Staboli/Kommission, T‑281/04, EU:T:2006:334, Rn. 26).

17      Jede bloße eine Beschwerde ablehnende Entscheidung, ob sie nun stillschweigend oder ausdrücklich ergeht, bedeutet nämlich nur eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung und ist als solche keine anfechtbare Maßnahme, so dass die gegen diese Entscheidung ohne eigenständigen Gehalt gegenüber der ursprünglichen Entscheidung gerichteten Anträge als gegen den ursprünglichen Rechtsakt gerichtet anzusehen sind (vgl. Urteil vom 19. Juni 2015, Z/Gerichtshof, T‑88/13 P, EU:T:2015:393, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall stellt die Entscheidung über die Zurückweisung der gegen die Entscheidung vom 4. Januar 2018 eingelegten Beschwerde nur eine Bestätigung dieser Entscheidung dar, da sie deren Tenor nicht ändert und auch keine Überprüfung der Lage des Klägers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält. Insoweit ist unerheblich, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Begründung der Entscheidung vom 4. Januar 2018 präzisiert. In einem solchen Fall ist die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen beschwerenden Entscheidung unter Berücksichtigung der in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthaltenen Begründung zu prüfen, da diese auch für den ursprünglichen Rechtsakt gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Da die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Inhalt hat, sind die Aufhebungsanträge somit als gegen die Entscheidung vom 4. Januar 2018 gerichtet anzusehen, deren Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung der in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthaltenen Begründung zu prüfen ist.

 Zur Zulässigkeit des dritten Klageantrags

20      Mit seinem dritten Klageantrag möchte der Kläger erreichen, dass das Gericht dem Parlament aufgibt, die streitige Bewertung aus seiner Beurteilung für das Jahr 2016 zu entfernen.

21      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht zusteht, einem Unionsorgan zusätzlich zu der in Art. 266 AEUV enthaltenen allgemeinen Verpflichtung des Organs, das den aufgehobenen Rechtsakt erlassen hat, die sich aus dem aufhebenden Urteil ergebenden erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, Anordnungen zu erteilen (vgl. Urteil vom 15. Januar 2019, HJ/EMA, T‑881/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:5, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Daher ist der Antrag, das Gericht möge die Entfernung der streitigen Bewertung aus der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 anordnen, als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit des Verweises auf das Vorbringen in der Beschwerde

23      In der Klageschrift verweist der Kläger auf die am 26. März 2018 eingelegte Beschwerde und macht geltend, alle Punkte dieser Beschwerde seien als integraler Bestandteil der vorliegenden Klage anzusehen.

24      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Fresh Del Monte Produce/Kommission, T‑587/08, EU:T:2013:129, Rn. 268).

25      Zudem können die Anlagen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen, die die Kläger in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführt haben, und genau bestimmt werden kann, welche darin enthaltenen Elemente die fraglichen Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen. Der Text der Klageschrift kann zwar durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert werden, doch ist das Gericht nicht verpflichtet, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall begnügt sich der Kläger jedoch mit einem pauschalen Verweis auf alle Punkte der Beschwerde, ohne dies näher zu erläutern. Daher ist festzustellen, dass dieser Verweis als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist.

 Zur Begründetheit

 Zum Aufhebungsantrag

27      Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf zwei Klagegründe, die zusammen zu prüfen sind. Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung geltend gemacht. Mit dem zweiten Klagegrund wird eine unrichtige Anwendung von Art. 17a Abs. 2 des Beamtenstatuts geltend gemacht.

28      Diese Klagegründe gliedern sich im Wesentlichen in drei verschiedene Rügen. Erstens trägt der Kläger vor, das in Rede stehende Werk sei nicht geeignet, den legitimen Interessen der Union ernstlich zu schaden, so dass er in seiner Beurteilung für das Jahr 2016 zu Unrecht bestraft worden sei. Zweitens sei aufgrund einer zu weiten Auslegung des Begriffs „Arbeit der Union“ davon ausgegangen worden, dass das in Rede stehende Werk eine Angelegenheit sei, die diese Arbeit betreffe. Drittens sei die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nicht begründet worden.

29      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst die dritte Rüge zu prüfen.

–       Zur dritten Rüge

30      Der Kläger rügt einen Begründungsmangel der Entscheidung vom 4. Januar 2018, da sie auf eine bloße Ansicht und nicht auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen gestützt sei. Insoweit macht er erstens geltend, der von der Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde verwendete Ausdruck „ich bin der Ansicht, dass“ zeige, dass diese Entscheidung auf eine Ansicht und nicht auf objektive Gesichtspunkte gestützt sei, die einen hinreichenden Grad an Begründung böten. Zweitens habe die Anstellungsbehörde das in Rede stehende Werk nicht gelesen und sich bloß auf den Titel gestützt, um den Schluss zu ziehen, dass es um eine Angelegenheit gehe, die die Arbeit der Union betreffe. Insoweit habe der Leiter des maltesischen Sprachreferats der GD „Übersetzung“ im Übrigen eingeräumt, dass dieses Werk weder auf die Arbeit der Union noch auf die Arbeit des Parlaments Bezug nehme. Daher entspreche die Begründung der Entscheidung vom 4. Januar 2018 nicht den Anforderungen, die vorgesehen seien, wenn über eine mögliche Grundrechtsverletzung zu entscheiden sei.

31      Das Parlament tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

32      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 AEUV verankerte und auch in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltene Begründungspflicht ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts ist, der zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung geben soll, ob der ihn beschwerende Rechtsakt begründet ist und ob es zweckmäßig ist, eine Klage zu erheben, um seine Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen, und zum anderen dem Unionsrichter ermöglichen soll, seine Kontrolle auszuüben (vgl. Urteil vom 3. Juli 2019, PT/EIB, T‑573/16, EU:T:2019:481, Rn. 374 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die Begründung einer Entscheidung ist nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Eine Entscheidung ist daher hinreichend begründet, wenn sie in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu erfassen (vgl. Urteil vom 1. April 2004, N/Kommission, T‑198/02, EU:T:2004:101, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Gleichwohl ist zu beachten, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 1. März 2017, Silvan/Kommission, T‑698/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:131, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im Lichte dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Entscheidung vom 4. Januar 2018 insbesondere in Anbetracht der in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde angeführten Gründe hinreichend begründet ist.

36      In der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hat die Anstellungsbehörde zunächst auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die sich aus Art. 17a des Statuts im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung von Angelegenheiten durch Beamte der Union ergeben. Sodann hat sie festgestellt, dass der Kläger das Parlament nicht zuvor von seiner Absicht unterrichtet habe, das in Rede stehende Werk öffentlich bekannt zu machen. Schließlich hat sie dem Kläger Folgendes mitgeteilt:

„Wie der Titel Ihres Buches nahelegt und wie Sie in Absatz 2 Ihrer Beschwerde ausführen, behandelt Ihr Buch die Panama Papers und Offshore-Firmen. Das Parlament hat im Bereich der Nutzung von Offshore-Firmen zu Geldwäsche und Steuerhinterziehung Maßnahmen ergriffen. So wurde im Juni 2016 der PANA-Ausschuss des Parlaments … eingesetzt, der die Panama Papers im Hinblick auf die Union und ihre Mitgliedstaaten untersucht hat. Daher bin ich der Ansicht, dass zwischen Ihrem Buch und der Arbeit des Parlaments ein Zusammenhang besteht.“

37      In diesem Zusammenhang trägt der Kläger erstens vor, die Verwendung des Ausdrucks „ich bin der Ansicht“ zeige, dass diese Entscheidung nicht auf objektive Gesichtspunkte gestützt sei und daher nicht den erforderlichen Grad an Begründung aufweise. Es ist jedoch festzustellen, dass die Verwendung des Ausdrucks „ich bin der Ansicht“ durch die Anstellungsbehörde in keiner Weise ausreicht, um darzutun, dass die Begründung der Entscheidung vom 4. Januar 2018 subjektiv ist. Daher kann die Verwendung dieses Ausdrucks für sich allein die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht beeinträchtigen.

38      Dieses Vorbringen ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

39      Zweitens macht der Kläger geltend, die Anstellungsbehörde sei nur deshalb – und entgegen der Meinung des Leiters des maltesischen Sprachreferats der GD „Übersetzung“ – zu dem Schluss gelangt, dass das in Rede stehende Werk die Arbeit der Union betreffe, weil sie es gar nicht gelesen habe.

40      Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die gegenteilige Meinung des Leiters des maltesischen Sprachreferats der GD „Übersetzung“ zum Inhalt des in Rede stehenden Werks irrelevant ist, wenn es darum geht, zu bestimmen, ob die Begründung der Entscheidung vom 4. Januar 2018 hinreichend war.

41      Sodann ist festzustellen, dass die Erwägungen zum Inhalt des in Rede stehenden Werks die Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung und nicht die Kontrolle ihrer Begründung betreffen und daher im Rahmen einer Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht nicht durchgreifen können. Jedenfalls hat das Parlament im Laufe der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Inhalt dieses Werks der Anstellungsbehörde erläutert worden sei.

42      Schließlich geht aus Rn. 36 oben hervor, dass die Entscheidung vom 4. Januar 2018 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass es bei dem in Rede stehenden Werk um die „Panama Papers“ und um Offshore-Firmen gehe und dass ein Zusammenhang mit der Arbeit des Parlaments bestehe. Vor diesem Hintergrund wurde der Schluss gezogen, dass der Kläger seine Pflichten nach Art. 17a des Statuts verletzt habe.

43      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Begründung ausreichte, damit der Kläger beurteilen konnte, ob die Entscheidung vom 4. Januar 2018 begründet oder aber mit einem Mangel behaftet war, der ihre Anfechtung ermöglichte. Anhand der oben dargelegten Begründung konnte der Kläger nachvollziehen, aus welchen spezifischen Gründen das Parlament zu der Ansicht gelangt war, dass er die Anstellungsbehörde von seiner Absicht hätte unterrichten müssen, das in Rede stehende Werk zu veröffentlichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese Gründe vom Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage bestritten werden. Darüber hinaus reicht diese Begründung auch aus, damit das Gericht die Entscheidung vom 4. Januar 2018 auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.

44      Es lässt sich daher nicht bestreiten, dass diese Entscheidung die oben in den Rn. 32 bis 34 aufgeführten Bedingungen der Rechtsprechung erfüllt. Daher ist die Rüge des Klägers, die Entscheidung vom 4. Januar 2018 sei mit einem Begründungsmangel behaftet, zurückzuweisen.

–       Zur ersten Rüge

45      Der Kläger macht geltend, die Anstellungsbehörde habe ihm eine strengere Verpflichtung auferlegt als die in Art. 17a Abs. 2 des Statuts vorgesehene. Die Tatsache, dass das Parlament einen Untersuchungsausschuss eingesetzt habe, um die behaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht und Missstände bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu prüfen (im Folgenden: PANA-Ausschuss), bewirke nicht, dass er sich nicht zu aktuellen Ereignissen im Zusammenhang mit den Panama Papers äußern dürfe, außer wenn er die Arbeit dieses Ausschusses, des Parlaments oder der Union kritisiert und dadurch deren legitimen Interessen ernstlich geschadet hätte. Insoweit sei auf das Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission (C‑274/99 P, EU:C:2001:127), zu verweisen, aus dem sich ergebe, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Frage gehe, ob er es verabsäumt habe, die beabsichtigte Veröffentlichung des in Rede stehenden Werks bekannt zu geben, sondern vielmehr darum, festzustellen, ob durch dessen Inhalt den legitimen Interessen der Union ernstlich geschadet werden könne. Da das in Rede stehende Werk keine solche Bedrohung darstelle, sei nicht davon auszugehen, dass es unter die Bedingung des Art. 17a Abs. 2 des Statuts falle, und auch nicht, dass ein Zusammenhang mit der Arbeit der Union bestehe.

46      Das Parlament tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

47      Vorab ist klarzustellen, dass es dem Gericht nicht zusteht, die von den Personen, die mit der Bewertung der Arbeit des Beurteilten betraut sind, vorgenommene Beurteilung durch seine eigene zu ersetzen. Die Beurteilenden verfügen bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Nachprüfung des Inhalts von Beurteilungen durch den Unionsrichter ist daher auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, der sachlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens offensichtlicher Beurteilungsfehler oder eines Ermessensmissbrauchs beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1983, Seton/Kommission, 36/81, 37/81 und 218/81, EU:C:1983:152, Rn. 23, und vom 25. Oktober 2005, Cwik/Kommission, T‑96/04, EU:T:2005:376, Rn. 41).

48      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union nach ständiger Rechtsprechung das Recht der freien Meinungsäußerung auch auf den Gebieten genießen, die von der Tätigkeit der Unionsorgane erfasst werden. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, mündlich oder schriftlich Ansichten zu äußern, die sich von denjenigen unterscheiden, die das Organ, bei dem sie beschäftigt sind, vertritt, oder die diesen gegenüber Minderheitsmeinungen darstellen (vgl. Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann jedoch nach Maßgabe von Art. 10 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingeschränkt werden, wonach die Ausübung dieser Freiheit mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, Strack/Kommission, T‑199/11 P, EU:T:2012:691, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      In einer demokratischen Gesellschaft ist es auch legitim, Beamte wegen ihrer Stellung Verpflichtungen zu unterwerfen, wie sie in Art. 17a des Statuts vorgesehen sind. Solche Verpflichtungen, die fraglos Einschränkungen der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellen, sind dazu bestimmt, das Vertrauensverhältnis zu bewahren, das zwischen dem Organ und seinen Beamten oder sonstigen Bediensteten bestehen muss (Urteil vom 13. Dezember 2012, Strack/Kommission, T‑199/11 P, EU:T:2012:691, Rn. 138; vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 44).

51      Insoweit ergibt sich aus Art. 17a Abs. 2 des Statuts, dass der Beamte, der die Absicht hat, eine Angelegenheit, die die Arbeit der Union betrifft, der Öffentlichkeit bekannt zu machen oder bekannt machen zu lassen, hierüber zuvor die Anstellungsbehörde unterrichten muss. Letztere ist verpflichtet, etwaige Einwände innerhalb von 30 Arbeitstagen ab Eingang der Mitteilung zu erheben, andernfalls gilt dies insoweit als stillschweigende Zustimmung. Nach der Rechtsprechung darf eine solche Zustimmung nur ausnahmsweise verweigert werden, wenn die beabsichtigte Veröffentlichung den Interessen der Union ernstlich schaden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2017, Skareby/EAD, T‑585/16, EU:T:2017:613, Rn. 80 und 81).

52      Daraus ergibt sich, dass das Verfahren, das von den Beamten einzuhalten ist, wenn sie die Absicht haben, eine Angelegenheit, die die Arbeit der Union betrifft, der Öffentlichkeit bekannt zu machen, aus zwei verschiedenen Abschnitten besteht. In einem ersten Schritt ist der Beamte verpflichtet, die Anstellungsbehörde über seine Absicht zu unterrichten, eine solche Bekanntmachung vorzunehmen, sofern die Angelegenheit die Arbeit der Union betrifft. In einem zweiten Schritt ist die Anstellungsbehörde verpflichtet, den betreffenden Beamten innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung zu unterrichten, wenn sie nachweisen kann, dass diese Angelegenheit den Interessen der Union ernstlich schaden könnte.

53      Die unterschiedlichen Modalitäten für jeden dieser zwei Schritte entsprechen dem eigentlichen Zweck des in Art. 17a des Statuts vorgesehenen Verfahrens. Durch die Vorabunterrichtung seitens des Beamten, dass er die Absicht hat, eine die Arbeit der Union betreffende Angelegenheit der Öffentlichkeit bekannt zu machen, wird es dann den Organen ermöglicht, die Kontrolle auszuüben, zu der sie nach Art. 17a Abs. 2 Unterabs. 2 des Statuts verpflichtet sind. In Anbetracht dessen ist die Frage, ob die in Rede stehende Angelegenheit den Interessen der Union ernstlich schaden könnte, daher kein relevantes Kriterium, das im Stadium der Unterrichtung über die Absicht, eine die Arbeit der Union betreffende Angelegenheit der Öffentlichkeit bekannt zu machen, zu berücksichtigen ist.

54      Im vorliegenden Fall wurde die Anstellungsbehörde von der Veröffentlichung des in Rede stehenden Werks nicht zuvor unterrichtet. Insoweit hat das Parlament in der Entscheidung vom 4. Januar 2018 lediglich ausgeführt, dass die streitige Bewertung im Teil „Dienstliche Führung“ unter der Überschrift „3. Einhaltung der Vorschriften und Verfahren“ der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 im Hinblick auf Art. 17a Abs. 2 des Statuts gerechtfertigt sei, und somit einen Verstoß gegen die Pflicht der Vorabunterrichtung festgestellt. Hingegen gab sie kein Urteil darüber ab, ob das in Rede stehende Werk möglicherweise eine Gefahr für die legitimen Interessen der Union darstellen könnte.

55      Demnach ist festzustellen, dass der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass das in Rede stehende Werk nicht geeignet sei, den legitimen Interessen der Union ernstlich zu schaden, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 4. Januar 2018 unerheblich ist.

56      Die Rüge, das Parlament habe durch die Feststellung, dass der Kläger die Anstellungsbehörde von seiner beabsichtigten Veröffentlichung hätte unterrichten müssen, dem Kläger eine strengere Verpflichtung auferlegt als die in Art. 17a Abs. 2 des Statuts vorgesehene, da das in Rede stehende Werk nicht geeignet sei, den legitimen Interessen der Union ernstlich zu schaden, ist daher zurückzuweisen.

–       Zur zweiten Rüge

57      Der Kläger macht erstens geltend, dass die Informationspflicht für Beamte, die beabsichtigten, eine Angelegenheit der Öffentlichkeit bekannt zu machen, für die Beamten nur insoweit bestehe, als diese Angelegenheit die Arbeit der Union betreffe. In diesem Zusammenhang sei die Anstellungsbehörde verpflichtet, den Begriff „Arbeit der Union“ eng auszulegen, insbesondere in Anbetracht anderer Leitlinien, die den Kontext festlegten, in dem dieser Begriff auszulegen sei. Im vorliegenden Fall reiche der Hinweis auf einen bloßen Bezug des in Rede stehenden Werks zur Arbeit der Union nicht aus, um festzustellen, dass er die Verwaltung von seiner Absicht hätte unterrichten müssen, diese Veröffentlichung vorzunehmen.

58      Das in Rede stehende Werk nehme in keiner Weise Bezug auf die Arbeit der Union, sondern betreffe lediglich eine maltesische innenpolitische Debatte. Würde der Argumentationslinie der Anstellungsbehörde gefolgt, käme es, da sich das Parlament mit zahlreichen Themen auf den verschiedensten Gebieten befasse, einem Verbot für die Beamten der Union gleich, sich zu jeglichem Thema zu äußern, das Gegenstand der Arbeiten des PANA-Ausschusses und des Parlaments sei. Das in Rede stehende Werk nehme weder auf die Arbeit dieses Ausschusses noch auf die Arbeit der Union Bezug, so dass es die Angelegenheit die Arbeit der Union nicht betreffe. Somit habe er dadurch, dass er die beabsichtigte Veröffentlichung nicht angekündigt habe, weder sein Vertrauensverhältnis beschädigt noch seine Pflicht zur Loyalität und Unparteilichkeit gegenüber der Union verletzt. Für den Fall schließlich, dass dieses Werk doch die Arbeit der Union betreffen sollte, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, sei festzustellen, dass es allenfalls die Überlegungen der Anstellungsbehörde und die Untersuchungen des PANA-Ausschusses ergänze.

59      Zweitens habe die Anstellungsbehörde durch die Verhängung einer Sanktion gegen ihn das ihr durch Art. 17a Abs. 2 des Statuts eingeräumte Ermessen überschritten und somit sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt.

60      Drittens trägt der Kläger vor, dass, wenn man die verschiedenen in Art. 17a Abs. 2 und Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Fristen zusammenrechne, die Frist für Anträge auf Überprüfung von Veröffentlichungen, die einer Vorabunterrichtung unterlägen, einem Zeitraum von fünf Monaten entspreche. Angesichts der Länge dieser Frist sei die Unterrichtungspflicht auf Veröffentlichungen zu beschränken, die sich strikt auf die Arbeit der Union bezögen.

61      Das Parlament tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

62      Erstens ist zum Vorbringen des Klägers, wonach das in Rede stehende Werk eine maltesische innenpolitische Debatte betreffe (siehe oben, Rn. 57 und 58), festzustellen, dass die Entscheidung vom 4. Januar 2018 im Wesentlichen damit begründet wird, dass die Anstellungsbehörde der Ansicht gewesen sei, dass sich das in Rede stehende Werk mit der sogenannten „Panama Papers“-Affaire sowie mit Offshore-Firmen befasse und dass sie, da diese Angelegenheit mit der Arbeit des Parlaments im Zusammenhang stehe, zuvor von der Absicht des Klägers, dieses Werk zu veröffentlichen, hätte unterrichtet werden müssen.

63      Insoweit ist anzumerken, dass das Parlament am 8. Juni 2016 den Beschluss (EU) 2016/1021 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des PANA-Ausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (ABl. 2016, L 166, S. 10) erlassen hat. Aus Nr. 2 des Beschlusses 2016/1021 geht hervor, dass der PANA-Ausschuss vor allem die Tätigkeit aller Mitgliedstaaten der Union, darunter Malta, untersuchen sollte.

64      Ferner datiert der im Rahmen des PANA-Ausschusses erstellte Abschlussbericht zwar nach der Veröffentlichung des in Rede stehenden Werks, er bestätigt aber die Ausführungen in Rn. 63 oben insofern, als darin von einer Vor-Ort-Untersuchungsmission berichtet wird, die tatsächlich am 20. Februar 2017 nach Malta entsandt wurde. Im Übrigen ergibt sich aus den zu den Akten gereichten Unterlagen, dass auf S. 86 des in Rede stehenden Werks von einer Einladung, vor einem Ausschuss des Parlaments zu erscheinen, gesprochen wird, die ein Minister der maltesischen Regierung erhalten habe, um Erklärungen zu der Gesellschaft abzugeben, die er in Panama besessen haben soll. Vor diesem Hintergrund ist daher festzustellen, dass die Arbeiten des PANA-Ausschusses in einem Zusammenhang mit der Situation in Malta standen, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung möglicher Verstöße bei der Anwendung des Unionsrechts im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung.

65      Der Gegenstand des in Rede stehenden Werks betraf daher gerade die Zuständigkeiten des PANA-Ausschusses, da dieser zu prüfen hatte, wie sich die Situation in den Mitgliedstaaten der Union und insbesondere in Malta in Bezug auf Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung darstellt.

66      Zudem ist festzustellen, dass der Kläger zu Unrecht geltend macht, dass das in Rede stehende Werk keinen Bezug auf die Arbeit der Union nehme und sich darauf beschränke, den Untersuchungsgegenstand aus einem rein internen Blickwinkel zu behandeln.

67      Der Titel des in Rede stehenden Werks, Die Besten in Europa. Die Panama Papers und die Macht, stellt dieses Werk eindeutig in einen europäischen Kontext, zumal sich eine Abbildung der Flagge der Union auf dem Umschlag befindet. Es enthält auch mehrere Verweise auf Arbeiten und Persönlichkeiten, die einen Bezug zum institutionellen Rahmen der Union aufweisen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Verweise auf die Arbeiten des PANA-Ausschusses, den maltesischen Vorsitz im Rat der Europäischen Union sowie einen Europaabgeordneten zu nennen. Ferner wird im Anhang des in Rede stehenden Werks auf das Thema Brexit Bezug genommen und ausdrücklich der Binnenmarkt der Union erwähnt.

68      Nach alledem kann daher nicht geltend gemacht werden, dass es bei dem in Rede stehenden Werk lediglich um die maltesische Innenpolitik gehe und dass die Angelegenheit die Arbeit der Union in keiner Weise betreffe. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Thema dieses Werks vor allem unter einem nationalen Blickwinkel behandelt wird, da es maltesische Politiken und Politiker betrifft, so würde dies nichts daran ändern, dass diese gleichzeitig Gegenstand der Arbeiten des PANA-Ausschusses waren. Daher ist festzustellen, dass der Gegenstand des in Rede stehenden Werks die Arbeit der Union betrifft. Ferner enthält dieses Werk zahlreiche konkrete Verweise auf diese Arbeit, wie aus Rn. 67 oben hervorgeht.

69      Daher ist der Schluss zu ziehen, dass in Anbetracht dessen, dass der Gegenstand des in Rede stehenden Werks die Arbeit der Union betrifft, nicht davon auszugehen ist, dass das Parlament einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen oder ermessensmissbräuchlich gehandelt hat, als es die Ansicht vertrat, dass die Anstellungsbehörde gemäß Art. 17a Abs. 2 des Statuts von der beabsichtigten Veröffentlichung hätte unterrichtet werden müssen.

70      Das Vorbringen des Klägers, Art. 17a Abs. 2 des Statuts sei in der Entscheidung vom 4. Januar 2018 falsch angewandt worden, wodurch sein Recht auf Meinungsfreiheit verletzt worden sei, ist folglich zurückzuweisen.

71      Zweitens ist zum Vorbringen des Klägers, die Anstellungsbehörde habe das ihr durch Art. 17a eingeräumte Ermessen überschritten (siehe oben, Rn. 59), festzustellen, dass die vorliegende Klage ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 4. Januar 2018 und somit die Frage betrifft, ob das Parlament berechtigt war, in der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 festzustellen, dass dieser es im Jahr 2016 verabsäumt habe, die Anstellungsbehörde von der Veröffentlichung des in Rede stehenden Werks zu unterrichten.

72      Aus der oben in den Rn. 49 bis 51 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass es legitim ist, Beamte der Union Verpflichtungen zu unterwerfen, wie sie in Art. 17a des Statuts vorgesehen sind. Zudem spricht nichts dagegen, dass die Anstellungsbehörde in einer Beurteilung ein punktuelles Ereignis erwähnt, insbesondere, wenn es sich dabei, wie im vorliegenden Fall, um einen Verstoß gegen eine klare und spezifische Regel handelt, die sich unmittelbar aus dem Statut ergibt. Unter diesen Umständen verstößt die Aufnahme einer Bemerkung wie der streitigen Bewertung in eine Beurteilung nämlich nicht nur nicht gegen eine Bestimmung des Statuts, insbesondere dessen Art. 43, sondern kann auch zum legitimen Ziel haben, den Betroffenen zu warnen und eine Wiederholung des Verstoßes gegen die fragliche Bestimmung des Statuts zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, CW/Parlament, F‑41/14, EU:F:2015:24, Rn. 55).

73      Im Übrigen ergibt sich aus der Prüfung der Akte, dass der Kläger nichts Konkretes dafür vorträgt, dass neben der Beibehaltung dieser streitigen Bewertung im Teil „Dienstliche Führung“ unter der Überschrift „3. Einhaltung der Vorschriften und Verfahren“ der Beurteilung irgendeine Sanktion gegen ihn verhängt wurde. Es wurde jedoch in Rn. 69 oben festgestellt, dass das Parlament berechtigt war, die Entfernung der streitigen Bewertung aus der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 zu verweigern, da dieser es verabsäumt hatte, Art. 17a Abs. 2 Unterabs. 1 des Statuts zu befolgen.

74      Daher ist das Vorbringen des Klägers, die Anstellungsbehörde habe das ihr durch Art. 17a Abs. 2 des Statuts eingeräumte Ermessen überschritten, zurückzuweisen.

75      Drittens ist zum Vorbringen des Klägers, die Unterrichtungspflicht sei angesichts der kumulierten Fristen nach Art. 17a Abs. 2 des Statuts und Art. 90 Abs. 2 des Statuts (siehe oben, Rn. 60) auf Veröffentlichungen zu beschränken, die sich strikt auf die Arbeit der Union bezögen, festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die oben in Rn. 70 dargelegte Schlussfolgerung in Frage zu stellen, wonach es der Kläger im vorliegenden Fall verabsäumt hat, die Anstellungsbehörde von seiner Absicht zu unterrichten, eine die Arbeit der Union betreffende Angelegenheit der Öffentlichkeit bekannt zu machen, und er daher gegen Art. 17a Abs. 2 des Statuts verstoßen hat. Genau dies ist jedoch die vom Parlament in der Entscheidung vom 4. Januar 2018 getroffene Feststellung, anhand deren die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu beurteilen ist.

76      Daher ist dieses Vorbringen für die Zwecke der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 4. Januar 2018 irrelevant und aus diesem Grund zu verwerfen.

77      Da alle Rügen zurückgewiesen worden sind, auf die die beiden auf die Aufhebung der Entscheidung vom 4. Januar 2018 abzielenden Klagegründe gestützt werden, ist der Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

 Zum Schadensersatzantrag

78      Der Kläger macht geltend, er habe sowohl an seinem Arbeitsplatz als auch in seinem Privatleben einen immateriellen Schaden erlitten, weil die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde auf einer falschen Anwendung des Beamtenstatuts durch die Anstellungsbehörde und der Überschreitung des durch das Statut eingeräumten Ermessens beruhe. Dieser Schaden habe sich insbesondere auf seine schriftstellerische Tätigkeit ausgewirkt. Er habe auch einen materiellen Schaden erlitten, da ihm zum einen eine Beförderung entgangen sei und zum anderen nunmehr aufgrund der Entscheidung vom 4. Januar 2018 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werden könne. Daher beantrage er, das Parlament dazu zu verurteilen, ihm einen vom Gericht festgelegten Betrag als Ersatz des erlittenen Schadens zu zahlen. Außerdem habe die Entscheidung des Parlaments, mit der dieses festgestellt habe, dass seine Unterrichtung vor der Veröffentlichung einer zweiten Auflage des in Rede stehenden Werks unzulässig sei, eine abschreckende Wirkung hinsichtlich dieser Veröffentlichung gehabt.

79      Das Parlament tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

80      Erstens ist, soweit das Vorbringen des Klägers dahin verstanden werden kann, dass er den Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens begehrt, darauf hinzuweisen, dass eine Klageschrift, mit der Ersatz des von einem Unionsorgan verursachten Schadens begehrt wird, den Erfordernissen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nur genügt, wenn sich ihr u. a. entnehmen lässt, welcher Schaden dem Kläger entstanden sein soll, nämlich welcher Art dieser Schaden ist und welchen Umfang er hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1999, Apostolidis u. a./Kommission, C‑327/97 P, EU:C:1999:482, Rn. 37). Zudem ist eine Klage auf Schadensersatz als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, den geltend gemachten Schadensposten in der Klageschrift nicht zu beziffern, weder bewiesen noch auch nur behauptet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2004, Hectors/Parlament, C‑150/03 P, EU:C:2004:555, Rn. 62).

81      Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine Ausführungen dazu gemacht, wie der von ihm behauptete materielle Schaden zu beziffern sei, und dies auch nicht gerechtfertigt, so dass sein Antrag auf Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens als unzulässig zurückzuweisen ist.

82      Zweitens ist zum Antrag auf Ersatz des vom Kläger angeblich erlittenen immateriellen Schadens, festzustellen, dass der Kläger vorträgt, dieser Schaden beruhe auf einer falschen Anwendung des Beamtenstatuts durch die Anstellungsbehörde und der Überschreitung des durch das Statut eingeräumten Ermessens.

83      Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Haftung der Union von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass das dem Unionsorgan vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. Urteil vom 10. April 2019, AV/Kommission, T‑303/18 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:239, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Wahlström/Frontex, T‑591/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:938, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Im vorliegenden Fall beruht der Schadensersatzantrag des Klägers nur auf der angeblichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 4. Januar 2018.

86      Da aus den im Rahmen der Prüfung des Aufhebungsantrags des Klägers dargelegten Gründen festgestellt worden ist, dass die Entscheidung vom 4. Januar 2018 rechtmäßig ist, ist die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des dem Parlament vorgeworfenen Verhaltens nicht erfüllt.

87      Die Erwägungen betreffend die Entscheidung, mit der das Parlament festgestellt hat, dass die vom Kläger vorgelegte Unterrichtung vor der Veröffentlichung einer zweiten Auflage des in Rede stehenden Werks unzulässig sei, sind im Rahmen der vorliegenden Klage irrelevant, da sich diese nur gegen die Entscheidung vom 4. Januar 2018 richtet, mit der das Parlament die Entfernung der streitigen Bewertung aus der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 verweigert hat.

88      Daraus folgt, dass der Schadensersatzantrag des Klägers zurückzuweisen ist.

 Zum Antrag auf Beweiserhebung

89      Der Kläger beantragt, das Gericht möge ein Mitglied des maltesischen Parlaments und ein Mitglied des Parlaments anhören, die beide im Kampf gegen Korruption und für eine verantwortungsvolle Staatsführung in Malta tätig seien.

90      Nach ständiger Rechtsprechung müssen Parteien, die einen Antrag auf Zeugenvernehmung stellen, präzise und schlüssige Anhaltspunkte dafür benennen, dass die beantragte Zeugenvernehmung für die Entscheidung des Rechtsstreits von Interesse sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, Verein Deutsche Sprache/Kommission, T‑468/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:207, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Hier hat der Kläger keine spezifischen Angaben in Bezug auf die vorliegende Rechtssache gemacht, um darzulegen, weshalb sich die Vernehmung der beiden Zeugen als notwendig oder sachdienlich erweisen könnte. Er hat auch nicht ausgeführt, welche Tatsachen oder Umstände dieser Rechtssache eine solche Vernehmung rechtfertigen könnten. Daher hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die von ihm beantragte Vernehmung der beiden Zeugen im vorliegenden Fall relevant oder notwendig ist.

92      Zudem ist festzustellen, dass die bereits in den Akten enthaltenen tatsächlichen Angaben ausreichend sind, um über die vorliegende Klage zu entscheiden.

93      Daher ist dem Antrag des Klägers auf Beweiserhebung nicht stattzugeben.

94      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

95      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Mark Anthony Sammut trägt die Kosten.

Kanninen

Jaeger

Półtorak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juni 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Maltesisch.