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Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2023 von St. Jude Medical Coordination Center (SJM Coordination Center) gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. September 2023 in der Rechtssache T-420/16, SJM Coordination Center/Kommission

(Rechtssache C-754/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: St. Jude Medical Coordination Center (SJM Coordination Center) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Louis und É. Bruc)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, in der Sache zu entscheiden und den Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN)1  – Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären;

hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als die Rückforderung der angeblichen Beihilfe von SJM Coordination Center angeordnet wird;

weiter hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; und

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer elf Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es verkannt habe, dass die erste Argumentationslinie des angefochtenen Beschlusses nicht für sich allein stehen könne.

Zweiter Klagegrund: Das Gericht habe bei der Entscheidung über die erste Argumentationslinie des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen und/oder Art. 185 Abs. 2 Buchst. b des belgischen Einkommensteuergesetzbuches (im Folgenden: CIR) offensichtlich verfälscht. Hilfsweise habe das Gericht es versäumt, bei der Entscheidung über die angebliche contra legem-Anwendung von Art. 185 Abs. 2 Buchst. b CIR den Maßstab der „offensichtlichen Fehlanwendung“ anzuwenden.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ein falsches, generisches und zu weit gefasstes Bezugssystem zugrunde gelegt habe, das nicht das richtige in Rede stehende Bezugssystem widerspiegele.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das belgische Körperschaftsteuerrecht falsch angewandt und einseitige Anpassungen künstlich aus dem Bezugsystem ausgenommen und dabei verkannt, dass nach diesem Recht einseitige Steueranpassungen uneingeschränkt zulässig seien.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die im angefochtenen Beschluss enthaltenen falschen Behauptungen über Abweichungen vom Bezugssystem bestätigt habe.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Gefahr der Doppelbesteuerung zur Rechtfertigung von Steueranpassungen verneint habe.

Siebter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Auslegung des Begriffs des Steuervorteils einen Rechtsfehler begangen.

Achter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Bestimmung des Begünstigten der angeblichen staatlichen Beihilfe den Unternehmensbegriff falsch ausgelegt habe.

Neunter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei auf die zentralen rechtlichen und tatsächlichen Argumente des SJM Coordination Center nicht eingegangen und habe damit seine Begründungspflicht verletzt und es versäumt, über einen ihm vorgelegten Rechtsstreit zu entscheiden.

Zehnter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das Recht des SJM Coordination Center auf eine gute Verwaltung verletzt. Erstens habe das Gericht zu Unrecht bestätigt, dass die Europäische Kommission ihrer Begründungspflicht und der Verpflichtung, den Sachverhalt sorgfältig und unparteiisch zu ermitteln, nachgekommen sei. Zweitens habe es verkannt, dass die Europäische Kommission gegen den Anspruch des SJM Coordination Center auf rechtliches Gehör verstoßen habe.

Elfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es dem Begünstigten das Recht verwehrt habe, die Rückforderung anzufechten, und verkannt habe, dass die Rückforderung zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung führen werde.

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1 ABl. 2016, L 260, S. 61.