Language of document : ECLI:EU:F:2010:131

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

28. Oktober 2010

Rechtssache F-85/05

Susanne Sørensen

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Beamte, die aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens in eine höhere Funktionsgruppe aufsteigen – Bewerber, die vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden – Übergangsregelung für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften – Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. August 2004 über die Ernennung der Klägerin auf eine Assistentenstelle, soweit sie durch diese Entscheidung in die Besoldungsgruppe B*3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde, und auf Aufhebung der Entscheidung, sämtliche Beförderungspunkte, die sie angesammelt hatte, zu streichen

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

2.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

1.      Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 723/2004 geänderten und am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Fassung bezieht sich auf Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 „in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe“ aufgenommen wurden und tatsächlich ab dem 1. Mai 2004 in eine andere Laufbahngruppe wechselten. Art. 5 Abs. 2 betrifft nur Beamte, die mittels eines internen Auswahlverfahrens in eine andere Laufbahngruppe wechseln. Folglich ist Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts auf einen Beamten nicht anwendbar, wenn dieser ein allgemeines Auswahlverfahren und nicht ein internes Auswahlverfahren bestanden hat.

In Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, der sich auf die erfolgreichen Teilnehmer der allgemeinen Auswahlverfahren bezieht, die „zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden“, hat der Begriff „eingestellt wurden“ eine ganz bestimmte Bedeutung und ist dahin zu verstehen, dass er Beamte bezeichnet, die ihren Dienst zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 auf einer Planstelle angetreten haben, die nach ihrer vor dem 1. Mai 2006 erfolgten Aufnahme in eine Eignungsliste, mit der ein unter der Geltung des alten Statuts veröffentlichtes Auswahlverfahren abgeschlossen worden war, frei wurde. Folglich gilt diese Bestimmung für die Festlegung der Einstufung einer Person, die bereits Beamter war, als sie zu den erfolgreichen Teilnehmern eines solchen allgemeinen Auswahlverfahrens zählte.

(vgl. Randnrn. 56, 59, 60, 65 und 66)

2.       Der Gleichheitsgrundsatz kann den Gesetzgeber nicht in seiner Freiheit einschränken, jederzeit Änderungen an Statutsbestimmungen vornehmen, wenn er meint, dass sie dem dienstlichen Interesse entsprechen, auch wenn sich diese neuen Bestimmungen für die Beamten als weniger günstig erweisen als die alten.

Die erfolgreichen Teilnehmer eines Auswahlverfahrens können unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob der Zeitpunkt ihrer Ernennung nach oder vor dem Inkrafttreten einer vom Unionsgesetzgeber durchgeführten Statutsreform liegt, da eine solche Ungleichbehandlung objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, die Freiheit des Gesetzgebers, jederzeit Änderungen an Statutsbestimmungen vornehmen, wenn er meint, dass sie dem dienstlichen Interesse entsprechen, zu wahren. Zwei Beamte, die unter der Geltung unterschiedlicher Statutsbestimmungen in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft werden, befinden sich schon deswegen in unterschiedlichen Situationen.

(vgl. Randnrn. 91, 96 und 97)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, Slg. 2008, I‑10945, Randnr. 79; 4. März 2010, Angé Serrano/Parlament, C‑496/08 P, Slg. 2010, I‑1793, Randnr. 108

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Slg. 2007, II‑2523, Randnr. 86