Language of document : ECLI:EU:F:2009:106

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

10. September 2009

Rechtssache F-9/08

Eckehard Rosenbaum

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Antrag auf Neueinstufung – Geltungsbereich von Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts – Berücksichtigung der Berufserfahrung – Einstellung in die im Auswahlverfahren angegebene Besoldungsgruppe – Art. 31 des Statuts – Diskriminierungsverbot – Freizügigkeit der Arbeitnehmer“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf u. a. Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2007, mit der der Kläger in die Besoldungsgruppe AD 6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. Der Rat der Europäischen Union als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Gegenstand – Anordnung an die Verwaltung – Unzulässigkeit

(Art. 233 EG; Beamtenstatut, Art. 91)

2.      Beamte – Statut – Verordnung zur Änderung des Statuts – Vorschriften für den Übergang zu der neuen Laufbahnstruktur

(Beamtenstatut, Anhang  XIII Art. 12 Abs. 2 und 13)

3.      Anfechtungsklage – Klagegründe – Ins Leere gehender Klagegrund – Begriff

1.      Das Gericht für den öffentlichen Dienst darf weder Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan richten noch Grundsatzerklärungen abgeben oder grundsätzliche Feststellungen treffen, zusätzlich zu der nach Art. 233 EG bestehenden allgemeinen Verpflichtung des Organs, dem das aufgehobene Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Aufhebungsurteil ergebenden notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

(vgl. Randnr. 21)

Verweisung auf:

Gericht Erster Instanz: 28. Oktober 2004, Meister/HABM, T‑76/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑325 und II‑1477, Randnr. 38

Gericht für den öffentlichen Dienst: 16. Mai 2006, Voigt/Kommission, F‑55/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑15 und II‑A‑1‑51, Randnrn. 23 und 25

2.      Keine Bestimmung des Anhangs XIII des Statuts sieht vor, dass dieser als Ganzes nicht über den 30. April 2006 hinaus gilt. Auf den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 ist nämlich nur die Geltung ganz bestimmter Vorschriften dieses Anhangs beschränkt. Da für Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts insoweit nichts bestimmt ist, ist nicht davon auszugehen, dass dieser Artikel zu dieser Gruppe von Vorschriften gehört und nur während dieses Zeitraums gilt, und zwar auch dann, wenn man Art. 12 Abs. 2 dieses Anhangs mitberücksichtigt.

(vgl. Randnrn. 31 und 32)

3.      Ein Klagegrund, der im Fall seiner Begründetheit nicht geeignet ist, die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme herbeizuführen, geht ins Leere.

(vgl. Randnr. 41)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 21. September 2000, EFMA/Rat, C-46/98 P, Slg. 2000, I-7079, Randnrn. 37 und 38