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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 5. Juli 2005

in der Rechtssache T-9/04: Luigi Marcuccio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte - Soziale Sicherheit - Unfall - Artikel 73 des Statuts - Zulässigkeit - Begründung)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache T-9/04, Luigi Marcuccio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der diese den Antrag des Klägers vom 3. Dezember 2002 auf Anerkennung eines Unfalls gemäß Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt hat, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. D. Cooke und der Richterinnen I. Labucka und V. Trstenjak - Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat - am 5. Juli 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Entscheidung der Kommission, mit der diese den Antrag des Klägers vom 3. Dezember 2002 auf Anerkennung eines Unfalls gemäß Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt hat, wird aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung einer Beweisaufnahme wird zurückgewiesen.

Im Übrigen ist die Klage unzulässig.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 85 vom 3.4.2004.