Language of document : ECLI:EU:T:2012:59

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

7. Februar 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Run² – Ältere Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken RUN2DAY – Ältere Benelux-Bildmarke RUN2DATE – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑64/11

Run2Day Franchise BV mit Sitz in Utrecht (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Koenraad,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Runners Point Warenhandels GmbH mit Sitz in Recklinghausen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt H. Prange,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November 2010 (Sache R 349/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Run2Day Franchise BV und der Runners Point Warenhandels GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 28. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 23. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 14. Dezember 2007 meldete die Streithelferin, die Runners Point Warenhandels GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der Marke, deren Eintragung beantragt wurde, handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

Image not found

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 18, 25 und 35 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 18: „Sporttaschen, Rucksäcke“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke und Schuhwaren“;

–        Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen betreffend den Einzelhandel mit Sporttaschen, Rucksäcken, Bekleidungsstücken und Schuhwaren“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 19/2008 vom 13. Mai 2008 veröffentlicht.

5        Am 5. August 2008 erhob die Klägerin, die Run2Day Franchise BV, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Randnr. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die am 12. Mai 2004 angemeldete und am 19. Oktober 2005 unter der Nr. 3800448 eingetragene Gemeinschaftswortmarke RUN2DAY, die u. a. bezeichnet: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 und „Verwaltungsdienstleistungen; betriebsorganisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung; Geschäftsführung; Abstellen und Bereitstellen von Personal; Marktforschung, Erstellung und Verwaltung von Datenbanken; Beratung auf dem Gebiet von Unternehmensleistungen; Vertrieb von Modeartikeln über das Internet; Verkaufsförderung, auch über das Internet; Einzelhandelsdienstleistungen auf dem Gebiet von und Geschäftsvermittlung beim An- und Verkauf sowie Import und Export von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spielen, Spielzeugen, Turn- und Sportartikeln; Zusammenstellen (mit Ausnahme des Transports), Auslegen, Ausstellen und Vorführen von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spielen, Spielzeugen, Turn- und Sportartikeln, um Dritten Ansicht und Erwerb der Waren zu ermöglichen; Geschäftsvermittlung beim Kommissionshandel mit Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spielen, Spielzeugen, Turn- und Sportartikeln; Unternehmensdienstleistungen im Rahmen des Franchising und des Betriebs von Einzelhandelsgeschäften auf dem Gebiet von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spielen, Spielzeugen, Turn- und Sportartikeln“ der Klasse 35;

–        die im Folgenden wiedergegebene, am 25. Mai 2004 angemeldete und am 15. November 2005 unter der Nr. 3832458 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke RUN2DAY, die u. a. bezeichnet: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 und „Verwaltungsdienstleistungen; betriebsorganisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung; Geschäftsführung; Abstellen und Bereitstellen von Personal; Marktforschung, Erstellung und Verwaltung von Datenbanken; Beratung auf dem Gebiet von Unternehmensleistungen; Vertrieb von Modeartikeln über das Internet; Verkaufsförderung, auch über das Internet; Einzelhandelsdienstleistungen auf dem Gebiet von und Geschäftsvermittlung beim An- und Verkauf sowie Import und Export von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spielen, Spielzeugen, Turn- und Sportartikeln; Zusammenstellen (mit Ausnahme des Transports), Auslegen, Ausstellen und Vorführen von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spielen, Spielzeugen, Turn- und Sportartikeln, um Dritten Ansicht und Erwerb der Waren zu ermöglichen; Geschäftsvermittlung beim Kommissionshandel mit Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spielen, Spielzeugen, Turn- und Sportartikeln; Unternehmensdienstleistungen im Rahmen des Franchising und des Betriebs von Einzelhandelsgeschäften auf dem Gebiet von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spielen, Spielzeugen, Turn- und Sportartikeln“ der Klasse 35:

Image not found

–        die im Folgenden wiedergegebene, am 14. November 2006 angemeldete und am 7. Februar 2007 unter der Nr. 811897 eingetragene Benelux-Bildmarke RUN2DATE zur Bezeichnung von „Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25:

Image not found

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Am 15. Januar 2010 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt.

9        Am 12. März 2010 legte die Streithelferin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 11. November 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch zurück.

11      Im Rahmen einer Prüfung, die sich auf die ältere Wortmarke bezog, stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union befänden und dass es sich bei ihnen in Bezug auf die Waren der Klassen 18 und 25 um die allgemeine Verbraucherschaft und in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 um Fachleute handele. Außerdem sei die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die fraglichen Waren nicht besonders hoch.

12      In Bezug auf die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen bestätigte die Beschwerdekammer zweitens die Feststellungen der Widerspruchsabteilung, wonach zum einen die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 18 einen geringen Ähnlichkeitsgrad zu den von der älteren Wortmarke erfassten Waren der Klasse 25 aufwiesen und zum anderen die von den beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35 identisch seien.

13      Drittens führte die Beschwerdekammer zur Ähnlichkeit der Zeichen aus, dass die beiden Marken bildlich „verhältnismäßig ähnlich“ und klanglich ähnlich seien. Was den begrifflichen Vergleich angehe, kämen zwar in beiden Marken die Elemente „Run“ und „2“ vor, aber habe Letzteres einen in den beiden Zeichen verschiedenen Bedeutungsgehalt. Falls diese Bedeutungen hingegen von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht verstanden würden, seien die Zeichen einander begrifflich nicht ähnlich.

14      Viertens stellte die Beschwerdekammer fest, dass die beiden in Rede stehenden Marken geringe Kennzeichnungskraft hätten, da insbesondere der Wortbestandteil „Run“ beschreibend sei.

15      Fünftens gelangte die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu dem Ergebnis, dass zum einen die zwischen den fraglichen Marken festgestellten Unterschiede und zum anderen die geringe Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Run“ es zuließen, das Vorliegen von Verwechslungsgefahr auszuschließen.

16      Sechstens befand die Beschwerdekammer, dass die älteren Bildmarken größere Unterschiede zu der angemeldeten Marke aufwiesen und dieser daher noch weniger ähnlich seien als die ältere Wortmarke.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

18      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Sie trägt vor, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

20      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

21      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

22      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall sind die von der Beschwerdekammer vorgenommene Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, die oben in Randnr. 11 angeführt worden ist, und die Prüfung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, auf die oben in Randnr. 12 hingewiesen worden ist, zu bestätigen, die im Übrigen von der Klägerin nicht gerügt worden sind.

24      Die Klägerin wendet sich jedoch gegen die Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer. In diesem Rahmen kritisiert sie auch die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Kennzeichnungskraft der älteren Wortmarke und ihres Bestandteils „Run“.

25      Zum Vergleich der Zeichen ist darauf hinzuweisen, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Zur bildlichen Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Wortmarke hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die beiden Marken „verhältnismäßig ähnlich“ seien, da jede das Wortelement „Run“ und das Element „2“ enthalte. Andererseits hätten diese Marken nicht dieselbe Länge und nicht dieselbe Struktur, sie seien in Bezug auf die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben unterschiedlich, und das Element „2“ werde in der angemeldeten Marke als Exponent dargestellt.

27      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdekammer die Identität oder starke bildliche Ähnlichkeit der beiden Marken hätte feststellen müssen. Insoweit macht sie erstens geltend, dass die Elemente „Run“ und „2“ in der angemeldeten Marke und in der älteren Wortmarke vorkämen.

28      Dazu tragen das HABM und die Streithelferin vor, das Element „2“ werde in der angemeldeten Marke hochgestellt, während es in der älteren Wortmarke als Kardinalzahl dargestellt werde. Die Zahl 2 werde häufig als Exponent dargestellt, um eine Quadratzahl zu bezeichnen, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise diesen Unterschied wahrnehmen könnten.

29      Es ist jedoch zu beachten, dass die Darstellung der Zahl 2 als Exponent im Allgemeinen mit Zahlen, Variablen oder Maßeinheiten verbunden wird. Hingegen ist dies bei einem Wort wie „Run“ nicht üblich.

30      Unter diesen Umständen deutet nichts darauf hin, dass der Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, der auf der Darstellung des Elements „2“ als Exponent in der angemeldeten Marke beruht, notwendigerweise von der Gesamtheit der maßgeblichen Verkehrskreise wahrgenommen wird, zu denen auch die Verbraucher des allgemeinen Publikums zählen.

31      Zweitens hat die Beschwerdekammer nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht angenommen, dass das Element „Day“ in der älteren Wortmarke zu einem erheblichen Unterschied in der Länge und der Struktur der einander gegenüberstehenden Zeichen führe.

32      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die ältere Wortmarke wegen des Elements „Day“ sieben Zeichen umfasst. Damit ist es fast zweimal so lang wie die angemeldete Marke, die nur aus vier Zeichen besteht. Außerdem ist die ältere Wortmarke aus zwei Wörtern und einer Zahl zusammengesetzt, während die angemeldete Marke nur ein Wort und eine Zahl enthält. Demnach hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass zwischen den in Rede stehenden Marken erhebliche Unterschiede in Länge und Struktur bestünden.

33      Drittens rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben in diesen Marken berücksichtigt habe.

34      Insoweit ist eine Unstimmigkeit in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu konstatieren. Denn in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das Element „Run“, das beiden Marken gemein sei, trotz der Unterschiede bei der Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben als identisch angesehen werden müsse. In Randnr. 18 dieser Entscheidung hat die Beschwerdekammer der Verwendung dieser beiden Buchstabenarten jedoch implizit dadurch Bedeutung beigemessen, dass sie darauf hingewiesen hat, dass die ältere Wortmarke ausschließlich in Großbuchstaben geschrieben sei.

35      Folglich können die widersprüchlichen Feststellungen der Beschwerdekammer hinsichtlich der Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben in den in Rede stehenden Marken im Rahmen der Überprüfung der Begründetheit der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit nicht berücksichtigt werden.

36      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung der bildlichen Ähnlichkeit fehlerhaft ist.

37      Was die klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die angemeldete Marke mit den ersten beiden Silben der älteren Wortmarke identisch sei. Jedoch werde das Element „2“ der angemeldeten Marke wegen seiner Darstellung als Exponent von den maßgeblichen Verkehrskreisen „hoch zwei“ ausgesprochen.

38      Die Klägerin stimmt der von der Beschwerdekammer getroffenen Feststellung zu, dass die beiden Marken ähnlich seien, aber meint, die Beschwerdekammer hätte berücksichtigen müssen, dass zumindest ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Element „2“ der angemeldeten Marke mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Exponent, sondern als Kardinalzahl wahrnehme.

39      Dazu ist tatsächlich festzustellen, dass die Erwägung der Beschwerdekammer, das Element „2“ der angemeldeten Marke werde im Sinne von „hoch zwei“ verstanden, d. h. anders als das Element „2“ der älteren Wortmarke, nicht den oben in Randnr. 30 dargelegten Umstand berücksichtigt, dass nichts darauf hindeutet, dass der Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, der auf der Darstellung des Elements „2“ als Exponent in der angemeldeten Marke beruht, notwendigerweise von der Gesamtheit der maßgeblichen Verkehrskreise wahrgenommen würde, zu denen auch die Verbraucher des allgemeinen Publikums zählen.

40      Außerdem ist diese Erwägung mit der Feststellung der Beschwerdekammer unvereinbar, dass die angemeldete Marke klanglich mit den ersten beiden Silben der älteren Wortmarke identisch sei.

41      Demnach können die widersprüchlichen Feststellungen der Beschwerdekammer zur klanglichen Wahrnehmung des Elements „2“ der angemeldeten Marke im Rahmen der Überprüfung der Begründetheit der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit jedenfalls nicht berücksichtigt werden.

42      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit fehlerhaft ist.

43      Zur begrifflichen Ähnlichkeit hat die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Elemente „Run“ und „2“ in beiden Marken vorkämen. Das Element „2“ werde aber in der angemeldeten Marke als Exponent verwendet und bilde in der älteren Wortmarke in Verbindung mit dem Element „Day“ ein „Wortspiel“ mit dem englischen Begriff „today“. Für den Fall, dass die in Rede stehenden Marken von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht in diesem Sinne verstanden würden, ist die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass dann keine begriffliche Ähnlichkeit bestünde.

44      Die Klägerin meint, dass die einander gegenüberstehenden Marken begrifflich ähnlich seien. Dazu wiederholt sie zum einen das Argument, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Element „2“ der angemeldeten Marke als Kardinalzahl wahrnähmen. Zum anderen habe es die Beschwerdekammer unterlassen, den Bedeutungsgehalt des Elements „Run“ in Betracht zu ziehen.

45      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung keine ausdrückliche Schlussfolgerung hinsichtlich der begrifflichen Zeichenähnlichkeit für den Fall zog, dass der fragliche Verbraucher den Bedeutungsgehalt der Zeichen in dem oben im zweiten Satz der Randnr. 43 beschriebenen Sinne auffassen sollte.

46      Jedenfalls lehnte die Beschwerdekammer, wenn man – wie von ihr in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung nahegelegt – annimmt, dass sie für diesen Fall die Marken tatsächlich für einander nicht ähnlich erachtete, es zu Unrecht ab, jede sich aus dem Element „Run“ ergebende begriffliche Ähnlichkeit zu berücksichtigen.

47      Wie das HABM und die Streithelferin vortragen, ist es zwar richtig, dass dieses Element von den maßgeblichen Verkehrskreisen als das englische Verb für „laufen“ verstanden und deshalb als Hinweis auf die Verwendung der Erzeugnisse der Klassen 18 und 25 und auf die Merkmale der Dienstleistungen der Klasse 35 wahrgenommen werden wird.

48      Es ist jedoch zu beachten, dass die anderen Elemente der in Rede stehenden Marken, nämlich „2“ und „Day“, nicht eine Kennzeichnungskraft besitzen, die das Element „Run“ im von den Zeichen hervorgerufenen begrifflichen Gesamteindruck vernachlässigbar werden ließe. So wird die angemeldete Marke entweder als „Laufen 2“ oder als „Laufen hoch zwei“ verstanden werden, während die ältere Wortmarke dahin aufgefasst werden wird, dass sie „Laufen heute“ oder „Laufen 2 Tag“ bedeutet. In jeder dieser Bedeutungen entspricht der Begriff „Laufen“ dem in beiden Marken enthaltenen Element „Run“, das integraler Bestandteil des semantischen Gehalts des betreffenden Zeichens ist, was bedeutet, dass er von den maßgeblichen Verkehrskreisen berücksichtigt werden wird.

49      In diesem Zusammenhang ist zugleich das Vorbringen der Streithelferin zurückzuweisen, dass die ältere Wortmarke dahin verstanden werde, dass sie sich auf die Art, „wie man heute läuft“, beziehe. Denn kein Element dieser Marke weist auf den Gedanken einer solchen „Art“ hin. Selbst nach dieser Auslegung wäre jedenfalls der Begriff „Laufen“ im von der älteren Wortmarke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht vernachlässigbar.

50      Die Beschwerdekammer hat es daher zu Unrecht unterlassen, das Vorliegen einer begrifflichen Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Wortmarke in Betracht zu ziehen.

51      Nach alledem ist festzustellen, dass der Beschwerdekammer bei der Prüfung der bildlichen, der klanglichen und der begrifflichen Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Wortmarke Fehler unterlaufen sind, die den zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellten Ähnlichkeitsgrad berühren. Infolgedessen ist die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit Mängeln behaftet.

52      Unter diesen Umständen ist dem einzigen Klagegrund stattzugeben und demnach die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass die übrigen von der Klägerin vorgetragenen Argumente geprüft zu werden brauchen.

 Kosten

53      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

54      Da das HABM und die Streithelferin unterlegen sind, sind ihnen, wie von der Klägerin beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. November 2010 (Sache R 349/2010-1) wird aufgehoben.

2.      Das HABM und die Runners Point Warenhandels GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Run2Day Franchise BV.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Februar 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.