Language of document : ECLI:EU:T:2014:944

Rechtssache T‑524/11

Volvo Trademark Holding AB

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LOVOL – Ältere Gemeinschaftswortmarke, ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarken VOLVO – Relatives Eintragungshindernis – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. November 2014

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Bildmarke LOVOL – Wort- und Bildmarken VOLVO

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5)

1.      Treten die in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke genannten Beeinträchtigungen auf, sind sie die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen beiden Marken sehen, d. h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln.

Die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 hängt von drei Voraussetzungen ab, nämlich erstens der Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, zweitens der Bekanntheit der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird, und drittens der Gefahr, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, und eine Anwendung der Bestimmung scheidet aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt.

(vgl. Rn. 17, 18)

2.      Die bei der Prüfung der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen zu berücksichtigenden Kriterien sind im Fall der Zurückweisung der Anmeldung einer Marke wegen Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke dieselben wie im Fall der Zurückweisung wegen einer Beeinträchtigung der Wertschätzung einer älteren Marke gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009. In diesen beiden Fällen, in denen eine Zurückweisung der Markenanmeldung zulässig ist, erfordert die Voraussetzung einer Ähnlichkeit der Zeichen insbesondere Gemeinsamkeiten in Bild, Klang oder Bedeutung, so dass sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte zumindest teilweise übereinstimmen. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang und Bedeutung ist auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.

(vgl. Rn. 21, 22)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 55-58)