Language of document : ECLI:EU:T:2015:450

URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)

2. Juli 2015(*)

„Staatliche Beihilfen – Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom – Angebot eines Aktionärsvorschusses – Öffentliche Erklärungen des französischen Staates – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Keine Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens – Verteidigungsrechte – Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers – Normale Marktbedingungen – Rechtsfehler – Offensichtliche Ermessensfehler“

In den verbundenen Rechtssachen T‑425/04 RENV und T‑444/04 RENV

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin als Bevollmächtigte,

Klägerin in der Rechtssache T‑425/04 RENV,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Soltész,

Streithelferin in der Rechtssache T‑425/04 RENV und im Rechtsmittelverfahren in den verbundenen Rechtssachen C‑399/10 P und C‑401/10 P,

Orange, vormals France Télécom, mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hautbourg und S. Cochard-Quesson,

Klägerin in der Rechtssache T‑444/04 RENV,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Giolito und D. Grespan als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. 2006, L 257, S. 11),

erlässt

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen, des Richters F. Dehousse, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka sowie der Richter A. M. Collins (Berichterstatter) und I. Ulloa Rubio,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2014,

aufgrund des Urteils vom 19. März 2013, Bouygues u. a./Kommission u. a. (C‑399/10 P und C‑401/10 P, Slg, EU:C:2013:175),

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.     Allgemeiner Kontext der Rechtssache

1        France Télécom (jetzt Orange, im Folgenden: FT), Betreiber und Anbieter von Telekommunikationsnetzen und ‑diensten, wurde 1991 als öffentliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet und ist seit dem 31. Dezember 1996 eine Aktiengesellschaft. Seit Oktober 1997 ist FT an der Börse notiert. Im Jahr 2002 war der französische Staat mit 56,45 % am Kapital von FT beteiligt, der Rest der Anteile verteilte sich auf Privatanleger (32,25 %), eigene Aktien (8,26 %) und Belegschaftsaktien (3,04 %).

2        Im ersten Quartal des Jahres 2002 veröffentlichte FT ihren Abschluss für das Jahr 2001, der 63,5 Mrd. Euro Nettoschulden und 8,3 Mrd. Euro Verlust auswies.

3        In der Zeit von März bis Juni 2002 stuften die Ratingagenturen Moody’s und Standard & Poor’s (im Folgenden: S & P) das Rating von FT herab und setzten den Kreditausblick auf negativ. Insbesondere setzte Moody’s am 24. Juni 2002 das kurz- und langfristige Kreditrating von FT auf den untersten Rang einer sicheren Investition herab. Gleichzeitig fiel der Kurs der Aktien von FT erheblich.

4        Zur Finanzlage von FT erklärte der französische Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie (im Folgenden: Wirtschaftsminister) in einem in der Tageszeitung Les Echos vom 12. Juli 2002 veröffentlichten Interview (im Folgenden: Erklärung vom 12. Juli 2002):

„Wir halten mit 55 % die Mehrheit der Anteile … Der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär wird sich als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, und wenn [FT] in Schwierigkeiten geraten sollte, werden wir angemessene Maßnahmen ergreifen … Ich wiederhole: Sollte [FT] Finanzprobleme haben, was gegenwärtig nicht der Fall ist, wird der Staat die für ihre Überwindung erforderlichen Entscheidungen treffen. Sie leisten hier wieder dem Gerücht einer Kapitalerhöhung Vorschub … Nein, bestimmt nicht! Ich bekräftige nur noch einmal, dass wir zu gegebener Zeit die geeigneten Maßnahmen treffen werden. Falls es notwendig ist …“

5        Am selben Tag veröffentliche S & P eine Pressemitteilung, die wie folgt lautete:

„FT könnte gewisse Schwierigkeiten bei der Refinanzierung seiner 2003 fälligen Finanzschulden haben. Die Hinweise des [französischen] Staates stützen jedoch die Bewertung der Kreditqualität von FT mit [sichere Investition]. … Der französische Staat, der 55 % von [FT] hält, hat gegenüber [S & P] deutlich erklärt, er werde sich als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten und angemessene Maßnahmen ergreifen, falls FT in Schwierigkeiten geraten sollte. Langfristiges Rating von [FT] auf BBB- gesenkt …“

6        Am 12. September 2002 teilten die französischen Stellen mit, dass sie den Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden von FT angenommen hätten.

7        Am 13. September 2002 veröffentlichte FT ihren Halbjahresabschluss, der bestätigte, dass ihr konsolidiertes Eigenkapital am 30. Juni 2002 mit 440 Mio. Euro ins Minus geraten war und dass ihre Nettoschulden 69,69 Mrd. Euro erreichten, davon 48,9 Mrd. Euro aus Obligationen, die in den Jahren 2003 bis 2005 zur Rückzahlung fällig wurden. Dem Halbjahresabschluss zufolge war der Umsatz von FT gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Geschäftsjahrs 2001 um 10 % gestiegen. Ferner war darin ein Betriebsergebnis vor Abschreibung von 6,87 Mrd. Euro ausgewiesen, was gegenüber den historischen Daten einen Anstieg um 13,3 % und gemessen an Pro-forma-Daten um 9,8 % darstellt, sowie ein Betriebsergebnis von 3,18 Mrd. Euro, was gemessen an Pro-forma-Daten einen Anstieg um 15 % darstellt. Das Ergebnis nach Abzug des Zinsaufwands (1,75 Mrd. Euro), aber vor Steuern, Eigenkapital- und Minderheitsanteilen belief sich, abgesehen von Sonderposten, auf 718 Mio. Euro gegenüber 271 Mio. Euro zum 30. Juni 2001. Der verfügbare Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit war mit 3,6 Mrd. Euro um 15 % höher als im ersten Halbjahr 2001.

8        In einer Pressemitteilung zur Finanzlage von FT vom 13. September 2002 (im Folgenden: Erklärung vom 13. September 2002) erklärten die französischen Stellen Folgendes:

„Nach den außerordentlichen Verlusten im ersten Halbjahr sieht sich [FT] mit einem schwerwiegenden Eigenkapitalmangel konfrontiert. Eine derartige Finanzlage schwächt das Potenzial [von FT]. Daher ist die [französische] Regierung entschlossen, ihrer Verantwortung in vollem Umfang gerecht zu werden … Angesichts der durch die beträchtliche Verschlechterung der Zahlen veränderten Situation hat [der Vorstandsvorsitzende von FT] der [französischen] Regierung seinen Rücktritt angeboten, der von der [französischen] Regierung akzeptiert wurde. Der Rücktritt wird bei einer Verwaltungsratssitzung wirksam, die in den [nächsten] Wochen stattfinden wird und in deren Verlauf ein neuer Vorsitzender vorgestellt werden wird … Der neue Vorsitzende wird dem Verwaltungsrat in kürzester Zeit einen Sanierungsplan vorlegen, der eine Entschuldung [von FT] und die Wiederherstellung [ihrer] Finanzstruktur unter Beibehaltung [ihrer] strategischen Stärken ermöglicht. Der [französische] Staat wird [FT] bei der Umsetzung dieses Plans unterstützen und seinen Teil zu einer sehr substanziellen Kapitalerhöhung [von FT] beitragen, deren Zeitplan und Modalitäten entsprechend den Marktbedingungen zu bestimmen sein werden. Bis dahin wird der [französische] Staat, sofern erforderlich, Maßnahmen ergreifen, um [FT] vor Finanzproblemen zu bewahren.“

9        Am selben Tag setzte Moody’s in einer Pressemitteilung den Ausblick für die Schuldverschreibungen von FT von negativ auf stabil herauf:

„Das Vertrauen von Moody’s wurde durch die Erklärung der [französischen] Regierung gestärkt, die ihre starke Unterstützung für [FT] erneut bekräftigt hat. Auch wenn die Bedenken von Moody’s hinsichtlich des Ausmaßes des Finanzrisikos im Allgemeinen und der schwachen Liquiditätslage von FT im Besonderen nicht ausgeräumt sind, ist ihre Zuversicht angesichts der Erwartung, dass die französische Regierung [FT] unter die Arme greifen wird, falls [diese] mit der Rückzahlung [ihrer] Schulden in Schwierigkeiten geraten sollte, doch gewachsen.“

10      Am 2. Oktober 2002 wurde ein neuer Vorstandsvorsitzender von FT ernannt. Die Pressemitteilung dazu (im Folgenden: Erklärung vom 2. Oktober 2002) lautet:

„Auf Vorschlag des Verwaltungsrats [von FT] hat der Ministerrat beschlossen, [einen neuen Vorstandsvorsitzenden von FT] zu berufen … Zu diesem Zweck wird der neue Vorsitzende unverzüglich eine Bestandsaufnahme der Situation [von FT] in die Wege leiten, deren Ergebnisse er dem Verwaltungsrat in den kommenden Wochen mitteilen wird und auf deren Grundlage ein Plan zur Sanierung der Finanzen und zur strategischen Entwicklung erarbeitet werden wird, der eine Reduzierung der Schulden [von FT] bei gleichzeitigem Ausbau [ihrer] Stärken ermöglicht. Dabei genießt [der neue Vorstandsvorsitzende von FT] die Unterstützung des Staates in seiner Eigenschaft als Aktionär, der entschlossen ist, seiner Verantwortung in vollem Umfang gerecht zu werden. Der [französische] Staat wird sich an der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen beteiligen und seinerseits zur Kapitalerhöhung [von FT] beitragen, deren Modalitäten in engem Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden und dem Verwaltungsrat festgelegt werden. Wie bereits angedeutet, wird der [französische] Staat in der Zwischenzeit, sofern erforderlich, Maßnahmen ergreifen, um [FT] vor Finanzproblemen zu bewahren.“

11      Am 19. November 2002 übermittelten die französischen Stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Briefing-Vermerk („note d’information“). Darin wurden zum einen die damalige Finanzlage von FT beschrieben unter Hinweis darauf, dass „deren operative Performance ausgezeichnet ist“, und zum anderen die Absicht der französischen Stellen mitgeteilt, sich an einer Kapitalerhöhung von FT zu Marktbedingungen zu beteiligen, sowie die Modalitäten ihres Beitrags zu dem Sanierungsplan von FT dargelegt. In diesem Vermerk führten die französischen Stellen insbesondere aus:

„Um [FT] den Spielraum zu verschaffen, der für einen Marktzutritt zu optimalen Bedingungen und zum günstigsten Zeitpunkt erforderlich ist, ist der [französische] Staat bereit, seine Beteiligung an der Kapitalerhöhung in Form eines Aktionärsvorschusses vorwegzunehmen, der dann bei Ausgabe der neuen Titel in Kapital umgewandelt wird. Die Höhe dieses Vorschusses wird ganz oder teilweise dem Betrag entsprechen, den der [französische] Staat an der künftigen Kapitalerhöhung zeichnet, und kann bis zu 9 [Mrd. Euro] gehen. Der Vorschuss ist vorläufig, seine Umwandlung in Titel zwingend. Er wird nur in Anspruch genommen, wenn und soweit [FT] ihn benötigt. Er ist im Übrigen entsprechend den derzeit geltenden Marktbedingungen zu verzinsen; die Zinsen werden kapitalisiert.

Zur Realisierung seiner Beteiligung an dem Sanierungsplan von [FT] möchte der [französische] Staat sein Industrie- und Handelsunternehmen ERAP heranziehen, das [FT] einen Aktionärsvorschuss gewähren und nach dessen Umwandlung in Kapital ein bedeutender Aktionär von [FT] sein wird. Da die staatliche Beteiligung an FT in [ihren] Aktiva stehen wird, wird das staatliche Unternehmen in seinen Passiva Schuldverschreibungen haben. Diese Entscheidung von ERAP entspricht dem Willen des [französischen] Staates, den bewilligten Vermögenseinsatz durch eine besondere Struktur klar zu identifizieren.“

12      Am 4. Dezember 2002 legte die neue Konzernleitung bei der FT‑Verwaltungsratssitzung einen Aktionsplan „Ambition France Télécom 2005“ (im Folgenden: Plan Ambition 2005) vor, der im Wesentlichen darauf gerichtet war, die Bilanz des Unternehmens durch eine Kapitalerhöhung um 15 Mrd. Euro wieder auszugleichen.

13      Die Vorlage des Plan Ambition 2005 war von einer Pressemitteilung des Wirtschaftsministers vom 4. Dezember 2002 (im Folgenden: Ankündigung vom 4. Dezember 2002) begleitet, in der es heißt:

„[Der Wirtschaftsminister] bekräftigt die Unterstützung des [französischen] Staates für den Aktionsplan, den der Verwaltungsrat von [FT] am 4. Dezember [2002] gebilligt hat. 1. Die Unternehmensgruppe [FT] stellt eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit mit bemerkenswerten Leistungen dar. Dennoch muss [FT] heute eine unausgeglichene Finanzstruktur sowie einen mittelfristigen Eigenkapital- und Refinanzierungsbedarf bewältigen. Diese Situation ist das Ergebnis vergangener Fehlinvestitionen, die auf dem Höhepunkt der Spekulationsblase und im weiteren Sinne der Marktwende durchgeführt wurden. Sie wurde zusätzlich verschärft durch die Unfähigkeit von [FT], ihre Entwicklung auf andere Weise als durch Aufnahme von Schulden zu finanzieren. 2. Der [französische] Staat in seiner Eigenschaft als Mehrheitsaktionär hat die neue Konzernleitung aufgefordert, das finanzielle Gleichgewicht [von FT] unter Bewahrung der Einheit des Konzerns wiederherzustellen … 3. Unter Berücksichtigung des von der Konzernleitung erarbeiteten Aktionsplans und der zu erwartenden Rentabilität des investierten Kapitals wird sich der [französische] Staat an der Kapitalerhöhung um 15 Mrd. Euro entsprechend seinem Unternehmensanteil, d. h. mit 9 Mrd. Euro, beteiligen. Der [französische] Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär wird sich in seinem Handeln vom Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers leiten lassen. [FT] wird die Aufgabe zufallen, die Modalitäten und den genauen Zeitplan der Kapitalerhöhung festzulegen. Die [französische] Regierung wünscht, dass bei der Durchführung dieser Operation der Situation der einzelnen Aktionäre und der Beschäftigten, die im Besitz von Aktien von [FT] sind, in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen wird. Um [FT] die Möglichkeit einzuräumen, zum günstigsten Zeitpunkt Kapital am Markt aufzunehmen, ist der [französische] Staat bereit, seine Beteiligung an der Kapitalerhöhung in Form eines befristeten Aktionärsvorschusses vorwegzunehmen, den er [FT] zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung stellt. 4. Die gesamte … Beteiligung [des französischen Staates] an [FT] wird … ERAP übertragen, das zur Finanzierung des … Anteils [des französischen Staates] an der Kapitalerhöhung von [FT] Schulden auf den Finanzmärkten aufnehmen wird.“

14      Am 11. und 12. Dezember 2002 legte FT nacheinander zwei Anleiheemissionen mit einem Gesamtvolumen von 2,9 Mrd. Euro auf.

15      Am 20. Dezember 2002 übermittelte ERAP – das Industrie- und Handelsunternehmen des französischen Staates – FT einen paraphierten und unterschriebenen Entwurf einer Vereinbarung über einen Aktionärsvorschuss (im Folgenden: Angebot eines Aktionärsvorschusses). Dieser Vereinbarungsentwurf wurde von FT nicht unterschrieben, und der Aktionärsvorschuss wurde niemals gewährt.

16      Am 15. Januar 2003 nahm FT Anleihen in Form von Obligationen in Höhe von insgesamt 5,5 Mrd. Euro auf. Diese Obligationenanleihen waren nicht durch staatliche Sicherheiten oder Garantien gedeckt.

17      Am 10. Februar 2003 verlängerte FT einen Teil eines fälligen 15-Milliarden-Euro-Konsortialkredits.

18      Am 4. März 2003 begann die im Plan Ambition 2005 vorgesehene Kapitalerhöhung. Am 24. März 2003 erhöhte FT ihr Kapital um 15 Mrd. Euro. Der französische Staat beteiligte sich an dieser Maßnahme mit 9 Mrd. Euro entsprechend seinem Anteil am Kapital von FT. Ein Betrag von 6 Mrd. Euro wurde von einem Konsortium aus 21 Banken garantiert. Am 11. April 2003 wurde die Maßnahme abgeschlossen.

19      FT schloss das Geschäftsjahr 2002 mit einem Verlust von rund 21 Mrd. Euro und Nettofinanzschulden von nahezu 68 Mrd. Euro ab. In dem am 5. März 2003 veröffentlichten Abschluss für das Geschäftsjahr 2002 wies FT einen um 8,4 % höheren Umsatz, ein um 21,1 % höheres Betriebsergebnis vor Abschreibung und ein um 30,9 % höheres Betriebsergebnis aus. Am 14. April 2003 hielt der französische Staat 58,9 % des Kapitals von FT, davon 28,6 % über ERAP.

2.     Verwaltungsverfahren

20      Am 4. Dezember 2002 meldete die Französische Republik die nach dem Plan Ambition 2005 vorgesehenen Finanzmaßnahmen einschließlich des geplanten Aktionärsvorschusses gemäß Art. 88 Abs. 3 EG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) bei der Kommission an.

21      Am 22. Januar 2003 erhoben die Bouygues SA und die Bouygues Télécom SA (im Folgenden zusammen: Unternehmen Bouygues), zwei Gesellschaften französischen Rechts, von denen die zweite auf dem französischen Mobilfunkmarkt tätig ist, bei der Kommission Beschwerde wegen bestimmter angeblicher Beihilfen des französischen Staates an FT im Rahmen ihrer Refinanzierung. Diese Beschwerde war insbesondere zum einen gegen die Ankündigung einer Investition des französischen Staates in Höhe von 9 Mrd. Euro und zum anderen gegen die Erklärungen vom 12. Juli, 13. September und 2. Oktober 2002 (im Folgenden: ab Juli 2002 abgegebene Erklärungen) gerichtet.

22      Am 12. März 2003 wurde die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf insbesondere staatliche Finanzmaßnahmen zugunsten von FT zu eröffnen (im Folgenden: Verfahrenseröffnungsbeschluss), im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 57, S. 5) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern.

23      Auf diese Veröffentlichung hin äußerten sich die französischen Stellen und zahlreiche Beteiligte, darunter die Unternehmen Bouygues, die Association française des opérateurs de réseaux et services de télécommunications (AFORS Télécom, französischer Verband der Anbieter und Betreiber von Telekommunikationsnetzen und -diensten, im Folgenden: AFORS) und FT gegenüber der Kommission zu dem Verfahrenseröffnungsbeschluss.

24      Am 30. Mai 2003 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung mit dem Titel „Unterstützung bei der Bewertung der Übereinstimmung der Finanzhilfe, die der französische Staat [FT] eingeräumt hat, mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors und bei der ökonomischen Analyse des Turnaround-Plans von [FT]“. Der Auftrag wurde am 24. September 2003 an einen Berater vergeben, der sein Wirtschaftsgutachten am 28. April 2004 einreichte (im Folgenden: Gutachten vom 28. April 2004). Das Gutachten war zusammen mit einem Rechtsgutachten vom 22. März 2004 (im Folgenden: Gutachten vom 22. März 2004) vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 leitete die Kommission diese beiden Gutachten den französischen Stellen zur Stellungnahme zu. Sie übersandte die Gutachten auch an FT.

3.     Angefochtene Entscheidung

25      Am 3. August 2004 stellte die Kommission die Entscheidung 2006/621/EG vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von FT gewährt hat (ABl. 2006, L 257, S. 11, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), den französischen Stellen zu.

26      Art. 1 der angefochtenen Entscheidung bestimmt: „Der Aktionärsvorschuss, den [die Französische Republik] [FT] im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro gewährt hat, stellt vor dem Hintergrund der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.“

27      In ihrer Antwort auf eine ihr in den vorliegenden Rechtssachen zu diesem Punkt gestellte schriftliche Frage des Gerichts führte die Kommission aus, dass die Bezugnahme in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung auf die „ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen“ dahin zu verstehen sei, dass damit nicht nur die Erklärungen vom 12. Juli, 13. September und 2. Oktober 2002 gemeint seien, sondern auch die Ankündigung vom 4. Dezember 2002. In Rn. 132 seines Urteils vom 19. März 2013, Bouygues u. a./Kommission u. a. (C‑399/10 P und C‑401/10 P, Slg, EU:C:2013:175, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), sah der Gerichtshof die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 nicht lediglich als einen zum „Kontext“ gehörenden Umstand an, sondern er stellte fest, dass die Kommission zutreffenderweise der Ansicht gewesen sei, dass diese Ankündigung und das Angebot eines Aktionärsvorschusses zusammen betrachtet FT einen mit der Bindung staatlicher Mittel verbundenen Vorteil verschafft hätten.

28      Art. 1 der angefochtenen Entscheidung ist daher dahin zu verstehen, dass die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und das Angebot eines Aktionärsvorschusses zusammen betrachtet – im Licht der vor dem letztgenannten Zeitpunkt abgegebenen Erklärungen, nämlich der Erklärungen vom 12. Juli, 13. September und 2. Oktober 2002 – als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden.

29      Art. 2 der angefochtenen Entscheidung lautet: „Die in Artikel 1 bezeichnete Beihilfe ist nicht zurückzufordern.“

30      In Abschnitt 3 („Chronologische Darstellung der Fakten und der Finanzlage [von FT]“) der angefochtenen Entscheidung traf die Kommission im Wesentlichen folgende Feststellungen.

31      Erstens stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 17 bis 34 der angefochtenen Entscheidung fest, dass FT ab Juni 2002, was ihre Finanzlage angehe, als ein von schwerwiegenden strukturellen Problemen gekennzeichnetes Unternehmen mit unausgeglichener Bilanz anzusehen sei. Insbesondere sei zum einen das Rating von FT im ersten Halbjahr 2002 zusehends herabgestuft worden (Erwägungsgründe 20 bis 27 der angefochtenen Entscheidung), und zum anderen habe eine Analyse der Differenz der Sätze bei Obligationen von FT ergeben, dass insbesondere Anfang Juli 2002 das Risiko ihrer kurzfristigen Schuldverschreibungen höher gewesen sei als das ihrer mittel- und langfristigen (Erwägungsgründe 28 bis 30 der angefochtenen Entscheidung). Die Zunahme des den Schuldtiteln von FT zugewiesenen Risikos sei durch den Kursverfall der Obligationen von FT im Juni/Juli 2002 bestätigt worden und sei somit Ausdruck einer Wertminderung ihrer Schuldverschreibungen aufgrund des nach Einschätzung des Marktes höheren Ausfallrisikos (31. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Zudem habe die FT‑Aktie im ersten Halbjahr einen beträchtlichen Kursverfall erlebt (35. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

32      Zweitens stellte die Kommission fest, dass zum Zeitpunkt der Erklärung vom 12. Juli 2002 jede weitere Herabstufung des Ratings der Schuldverschreibungen von FT zum Verlust der Bewertung „sichere Investition“ geführt hätte und die Ratingagenturen S & P und Moody’s kurz davorstanden, sie als spekulative Anleihe („Junk Bond“) zu bewerten. Im Anschluss an die Wiedergabe des Inhalts einer Pressemitteilung von S & P vom selben Tag folgerte die Kommission im 39. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass sich FT im Juli 2002 in einer Vertrauenskrise befunden habe, die die beabsichtigten Refinanzierungen zu verhindern und Gefahren für ihre Liquidität im Jahr 2003 hervorzurufen gedroht habe. Nichtsdestotrotz hätten die Ratingagenturen unter Berücksichtigung der „Hinweise des [französischen] Staates“ die Bewertung „sichere Investition“ für FT beibehalten.

33      Drittens führte die Kommission aus, dass die in der vorstehenden Randnummer vorgenommene Schlussfolgerung durch den im September 2002 vorgelegten Halbjahresabschluss von FT rückwirkend bestätigt worden sei (Erwägungsgründe 40 bis 50 der angefochtenen Entscheidung). Angesichts der Erklärungen vom 13. September und 2. Oktober 2002 sowie der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 hätten die Ratingagenturen Moody’s und S & P ihre Bewertung des Schuldenmanagements von FT geändert und eine Zunahme des Vertrauens des Marktes festgestellt (Erwägungsgründe 51 bis 58 der angefochtenen Entscheidung). Hierzu erklärte die Kommission insbesondere, dass S & P als Reaktion auf die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 am 17. Dezember 2002 bestätigt habe, dass zum einen die Unterstützung von FT seitens der französischen Stellen, wie sie seit Juli 2002 beständig bekräftigt worden sei, ein Schlüsselfaktor für die Beibehaltung des Ratings des Unternehmens als „sichere Investition“ gewesen sei, und zum anderen diese Ankündigung den Beweis für diese Unterstützung und für einen erheblichen Schutz der Gläubiger von FT geliefert habe (vgl. 58. Erwägungsgrund sowie Fn. 56 und 57 der angefochtenen Entscheidung).

34      Die Kommission stellte ferner fest, dass die Ratingagenturen nach der Kapitalerhöhung von FT im Februar und März 2003 die Unterstützung des französischen Staates nicht mehr als Schlüsselfaktor für die Bewertung des Unternehmens betrachtet hätten (61. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). So habe Moody’s im Februar 2003 ausgeführt (61. Erwägungsgrund und Fn. 58 der angefochtenen Entscheidung):

„Die französische Regierung hat ihre Unterstützung für FT beständig bekräftigt, ebenso wie ihre Absicht, falls erforderlich finanzielle Unterstützung zu leisten, um potenzielle Liquiditätsprobleme zu beheben. Diese Unterstützung ist dadurch unter Beweis gestellt worden, dass … eine bar verzinste, aber ausschließlich in FT‑Aktien rückzahlbare Kreditlinie in Höhe von 9 [Mrd.] Euro mit einer Laufzeit von 18 Monaten zugunsten von FT bereitgestellt [wurde]. Moody’s trägt dieser … Unterstützung [des französischen Staates] in seiner Bewertung Baa3 Rechnung … [D]as mit der beträchtlichen Verschuldung von [FT] verbundene finanzielle Risiko steht nicht im Einklang mit einer ‚Investment Grade‘-Einstufung (was durch die gute operative Performance und die implizite Unterstützung der französischen Regierung kompensiert wird).“

35      In Abschnitt 6 („Gegenstand dieser Entscheidung“) der angefochtenen Entscheidung erklärte die Kommission in deren 185. Erwägungsgrund zunächst insbesondere, dass die notifizierten Maßnahmen nicht analysiert werden könnten, „ohne die Erklärungen der [französischen] Regierung von Juli bis Dezember 2002 einzubeziehen“. Mit diesen Erklärungen hätten die französischen Stellen nämlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Finanzprobleme von FT zu lösen. Das Angebot eines Aktionärsvorschusses stelle die Konkretisierung der vom Staat zuvor zum Ausdruck gebrachten Absichten dar.

36      Im 186. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission Folgendes aus:

„Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass den Maßnahmen vom Dezember 2002, die Gegenstand der Notifizierung sind, ab Juli [2002] mehrere Erklärungen und Maßnahmen der französischen Behörden vorausgingen. Einerseits ermöglichen diese Erklärungen und Maßnahmen ein besseres Verständnis der Gründe und der Tragweite der Maßnahmen vom Dezember [2002], andererseits hatten sie mit Sicherheit Auswirkungen auf die Vorstellung, die sich die Märkte und die Wirtschaftsbeteiligten von der Lage von FT im Dezember [2002] machten. Da das Verhalten der Wirtschaftsbeteiligten seinerseits durch das Verhalten des Staates beeinflusst war, eignet es sich nicht als objektives Mittel zur Beurteilung des Verhaltens des Staates. Daher muss die Prüfung der Frage, ob die Maßnahmen vom Dezember [2002] Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten, den dem eigentlichen Geschehen vorausgehenden Handlungen Rechnung tragen.“

37      Im 187. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass man die aufeinander folgenden Erklärungen und Maßnahmen der französischen Regierung ab Juli 2002 sogar als einen „Gesamtkomplex betrachten [kann], der in den notifizierten Maßnahmen vom Dezember [2002] konkrete Gestalt [annahm]“.

38      In den Erwägungsgründen 188 bis 191 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission sodann Folgendes aus:

„(188) Auf den ersten Blick deutet die Analyse des vorliegenden Falles auf einen zeitlichen Abstand zwischen den dem Unternehmen verschafften Vorteilen (besonders ausgeprägt im Juli [2002]) und der potenziellen Bindung staatlicher Mittel (deutlicher im Dezember [2002] festzustellen) hin. Tatsächlich könnten die Erklärungen des [Wirtschaftsministers] insoweit als Beihilfe qualifiziert werden, als diese Verlautbarungen eindeutig eine Wirkung auf die Märkte hatten und [FT] einen Vorteil verschafft haben. Gleichwohl wäre es nicht leicht, über jeden Zweifel erhaben festzustellen, ob die [Erklärung] vom [12.] Juli 2002 so beschaffen [war], dass sie zumindest potenziell eine Bindung staatlicher Mittel [beinhaltete]. Hierzu hat die Kommission zahlreiche rechtliche Argumente geprüft, die den Nachweis zu erbringen suchen, dass diese öffentlichen Erklärungen einerseits aus rechtlicher Sicht einer staatlichen Garantie gleichkommen und andererseits das Ansehen des Staates ins Spiel bringen, verbunden mit wirtschaftlichen Nachteilen im Falle der Nichterfüllung. In ihrer Gesamtheit betrachtet könnten diese Elemente als tatsächliche Gefährdung staatlicher Mittel aufgefasst werden (entweder, indem sie die Haftung des Staates gegenüber den Investoren begründen, oder indem sie die Kosten künftiger Transaktionen des Staates hinauftreiben). Die These, dass die [Erklärung] vom [12.] Juli 2002 [eine Beihilfe] darstell[t], ist also innovativ, aber wohl nicht völlig unbegründet.

(189)          Die Kommission verfügt jedoch im vorliegenden Fall nicht über genügend Material, um das Vorliegen einer Beihilfe gestützt auf diese innovative These unwiderlegbar nachweisen zu können. Allerdings glaubt sie, einem herkömmlicheren Ansatz folgend und ausgehend von den Maßnahmen im Dezember [2002], die Gegenstand der Notifizierung waren, das Vorhandensein von Elementen einer Beihilfe belegen zu können.

(190)          Zum einen ist im Dezember [2002] eindeutig eine Bindung staatlicher Mittel festzustellen, zum anderen ist im Dezember [2002] ebenso eindeutig ein Vorteil für [FT] vorhanden, wenn man die Wirkung der vorausgehenden Erklärungen und Maßnahmen auf die Märkte in Betracht zieht.

(191)          In dieser Hinsicht kann der ‚Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers‘ nicht, wie von der französischen Regierung versucht wird, zur Rechtfertigung der Intervention vom Dezember [2002] angeführt werden, da das Verhalten der Wirtschaftsbeteiligten im Dezember eindeutig von den vorausgehenden Handlungen und Verlautbarungen der Regierung ab Juli [2002] beeinflusst war. Auch wenn bezweifelt werden kann, dass die [Erklärung] vom [12.] Juli [2002] konkret genug [war], um für sich genommen eine Beihilfe darzustellen, dürfte es kaum einen Zweifel daran geben, dass diese [Erklärung] mehr als ausreichend [war], um die Wahrnehmung der Märkte zu ‚kontaminieren‘ und das spätere Verhalten der Wirtschaftsakteure zu beeinflussen. Wenn dem so ist, kann dieses Verhalten der Wirtschaftsakteure nicht als neutraler Vergleichsmaßstab für die Beurteilung des Verhaltens des [französischen] Staates herangezogen werden. Die auf den ‚Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers‘ gestützte Annahme kann also nicht die Marktlage im Dezember [2002] zum Ausgangspunkt nehmen, sondern müsste logischerweise auf eine Marktlage Bezug nehmen, die nicht durch die Auswirkungen der vorausgehenden Erklärungen ‚kontaminiert‘ ist.“

39      In Abschnitt 7 („Würdigung der Maßnahme im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 1 [EG]“) der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission u. a. Folgendes aus (194. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung):

„[Das Angebot eines] Aktionärsvorschuss[es] (als Vorwegnahme der … Beteiligung [des französischen Staates] an der Kapitalerhöhung) [räumt] FT einen Vorteil [ein], da [dieser Vorschuss] es dem Unternehmen ermöglicht, seine Finanzmittel aufzustocken und den Markt hinsichtlich seiner Fähigkeit, seine fälligen Verbindlichkeiten einzulösen, [zu beruhigen]. Auch wenn die Vereinbarung über den [Aktionärsvorschuss] niemals unterzeichnet worden ist, wurde am Markt doch der Eindruck hervorgerufen, dass dieser Vorschuss existiert. Daraus konnte FT ein Vorteil erwachsen, da der Markt [ihre] Finanzlage … nunmehr für solider hielt …, was die Kreditbedingungen für FT hätte beeinflussen können.“

40      Im 196. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung des Vorliegens einer Bindung staatlicher Mittel aus, „dass durch die Ankündigung der Gewährung eines Aktionärsvorschusses in Verbindung mit der Schaffung der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung …, durch den gegenüber dem Markt erweckten Eindruck, dass der Vorschuss tatsächlich gewährt wurde …, und schließlich durch die Übersendung der von ERAP paraphierten und unterzeichneten Vorschussvereinbarung an FT … eine potenzielle zusätzliche Belastung der öffentlichen Hand entstanden [sei]“. Im selben Erwägungsgrund fügte die Kommission hinzu, dass die Tatsache, dass die Vereinbarung über den Aktionärsvorschuss nie von FT unterzeichnet wurde, nicht bedeute, dass es nicht zu einer potenziellen Bindung staatlicher Mittel gekommen sei, denn FT hätte das Angebot jederzeit unterzeichnen können und damit Anspruch auf sofortige Überweisung der 9 Mrd. Euro gehabt.

41      Nach der Feststellung, dass der somit FT eingeräumte Vorteil den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe und geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Erwägungsgründe 198 bis 201 der angefochtenen Entscheidung), untersuchte die Kommission in Abschnitt 8 („Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“) der angefochtenen Entscheidung, ob dieser Grundsatz im Hinblick auf den Gesamtkomplex der von den französischen Stellen in den Monaten vor dem Angebot eines Aktionärsvorschusses abgegebenen Erklärungen eingehalten wurde (Erwägungsgründe 203 bis 230 der angefochtenen Entscheidung). Der Tenor dieser Erklärungen und ihre Wirkung auf den Markt zeigten, dass der französische Staat bereits im Juli 2002 beschlossen gehabt habe, FT zu unterstützen (203. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

42      Angesichts der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 war die Kommission im Wesentlichen der Ansicht, dass „diese Erklärungen [in ihrer Gesamtheit] als öffentliche Bekanntgabe der Absicht des [französischen] Staates betrachtet werden [können], in dem Fall, dass [FT] sich in Finanzschwierigkeiten befindet, das Notwendige zu deren Überwindung zu tun“, und als Bekundung der Verpflichtung des französischen Staates in diesem Punkt. Diese wiederholten und übereinstimmenden, dem französischen Staat zuzurechnenden öffentlichen Erklärungen seien nämlich klar, bestimmt und entschieden genug, um dessen unbedingte Verpflichtung glaubhaft zum Ausdruck zu bringen, insbesondere gegenüber der Finanzwelt und der Industrie, die sie so aufgefasst hätten (Erwägungsgründe 206 bis 213 und 217 der angefochtenen Entscheidung). Zudem hätten sich die französischen Stellen über diese öffentlichen Erklärungen hinaus an die „wichtigsten Marktakteure“ wie S & P gewandt, um sie über ihre Absichten zu informieren und das Vertrauen des Marktes schnell wiederherzustellen und damit einer Herabstufung der Obligationen von FT auf die Kategorie „Junk Bonds“ vorzubeugen (212. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

43      In den Erwägungsgründen 214 bis 218 der angefochtenen Entscheidung untersuchte die Kommission, „ob das innerstaatliche Recht einen privaten Investor nach Abgabe derartiger Erklärungen verpflichten würde, seine Zusagen einzuhalten“. Sie war zunächst der Ansicht, dass sie nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht ausschließen könne, dass die fraglichen Erklärungen nach französischem Verwaltungs-, Zivil-, Handels- und Strafrecht sowie nach dem Recht des Staates New York (Vereinigte Staaten von Amerika) zwingende Wirkung entfalten. Sodann gab sie an, dass diese Erklärungen vollauf geeignet seien, vom Markt als glaubwürdig eingestuft zu werden, und sie daher auf Seiten des Marktes die Erwartung weckten, dass der französische Staat „alles tun wird, um die finanziellen Probleme von FT zu lösen“. Die Kommission führte weiter aus, dass „[w]enn der [französische] Staat diese Erwartung nicht erfüllt hätte, … dies unmittelbare Auswirkungen auf seinen Ruf als Eigner, Aktionär oder Manager börsennotierter oder nicht notierter Unternehmen sowie auf sein Ansehen als Emittent von Obligationen zur Finanzierung der Staatsschulden gehabt [hätte]“ (217. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Daher seien diese Erklärungen Ausdruck einer auf das Ansehen des Staates gestützten Strategie, die darin bestehe, glaubwürdig kurz- und langfristige Verpflichtungen einzugehen. Daher könnten diese Elemente „als tatsächliche Gefährdung staatlicher Mittel aufgefasst werden (entweder, indem sie die Haftung des Staates gegenüber den Investoren begründen, oder indem sie die Kosten künftiger Transaktionen des Staates hinauftreiben)“ und „[d]ie These, dass die [ab Juli 2002 abgegebenen] Erklärungen … Beihilfen darstellen, [ist] innovativ, aber wohl nicht völlig unbegründet“ (218. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

44      Im 219. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gelangte die Kommission jedoch zu der Auffassung, „dass sich das Vorliegen von Beihilfen auf dieser Grundlage [nicht] unwiderlegbar feststellen lässt“. Allerdings glaubte sie, „einem herkömmlicheren Ansatz folgend und ausgehend von den Maßnahmen im Dezember [2002], die Gegenstand der Notifizierung waren, das Vorhandensein von Elementen einer Beihilfe belegen zu können“. Hierzu reiche es aus, „festzustellen, dass die vorausgehenden Erklärungen reale Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Märkte im Dezember [2002] hatten, auch ohne diese Erklärungen als solche als staatliche Beihilfe qualifizieren zu müssen“.

45      Gestützt u. a. auf das Gutachten vom 28. April 2004, in dem ausgeführt wird, dass es im Anschluss an die Erklärung vom 12. Juli 2002 einen anomalen und nicht unbedeutenden Wertzuwachs der Aktien und Obligationen von FT gegeben habe, auf die Pressemitteilung von S & P vom selben Tag sowie auf einen Bericht der Deutschen Bank vom 22. Juli 2002 folgerte die Kommission, „dass der Markt [die] Erklärungen [der französischen Stellen] als Strategie einer glaubwürdigen Verpflichtung des [französischen] Staates zur Unterstützung von FT betrachtet hat“ (Erwägungsgründe 220 und 221 der angefochtenen Entscheidung).

46      Im 222. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fügte die Kommission hinzu, dass diese Erklärungen überaus wichtige Auswirkungen auf den Markt gehabt hätten. Sie hätten nämlich dazu beigetragen, das Vertrauen der Finanzmärkte wiederherzustellen, und seien für die Beibehaltung des Ratings von FT als „Investment Grade“ bestimmend gewesen. Ein schlechteres Rating von FT hätte das Angebot eines Aktionärsvorschusses unwahrscheinlich und sicherlich viel kostspieliger werden lassen.

47      Die Kommission erklärte, dass der Umstand, „[d]ass die im Dezember [2002] notifizierten Maßnahmen … für sich betrachtet den Eindruck völlig rationaler Aktionen erwecken könnten, … nichts daran [ändert], dass das Verhalten der Wirtschaftsakteure im Dezember eindeutig beeinflusst war von den Handlungen und den ihnen – insbesondere ab Juli 2002 – vorausgehenden Erklärungen des [französischen] Staates, mit denen dieser seine Absicht zu erkennen gegeben hatte, die Finanzprobleme [von FT] zu mildern“ (225. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). In diesem Sinne stelle die Entscheidung der französischen Stellen zur Vorwegnahme der Kapitalerhöhung von FT durch Gewährung einer Kreditlinie letzten Endes die Materialisation ihrer Ankündigungen dar (226. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

48      Der Kommission zufolge ist es unerheblich, dass die im April 2003 durchgeführte Kapitalerhöhung von FT erfolgreich war und der Aktionärsvorschuss niemals tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Bei der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers seien nämlich die Elemente zugrunde zu legen, die dem Investor zum Zeitpunkt seiner Investitionsentscheidung vorgelegen hätten. Ferner betont die Kommission, „dass sie die Beurteilung des Verhaltens des Staates bei Anwendung des Kriteriums der Gleichzeitigkeit insoweit nicht auf das Verhalten der anderen Wirtschaftsakteure stützen kann“, als deren Verhalten ebenso wie der Markt durch die Erklärungen des Staates beeinflusst worden seien. Die Kommission erklärte: „Durch die Absichtserklärungen des [französischen] Staates, er werde das Nötige unternehmen, um [FT] die Überwindung [ihrer] Finanzprobleme zu ermöglichen, die er erstmals im Juli abgegeben und in der Folgezeit mehrfach wiederholt hat, wird die Prüfung des Gleichzeitigkeitskriteriums insoweit verfälscht, als nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Privatinvestoren ihre Entscheidungen allein auf Grundlage der Finanzsituation [von FT] trafen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Erklärungen Elemente einer staatlichen Beihilfe enthielten oder nicht.“ Die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers könne nicht auf die Marktlage im Dezember 2002 gestützt werden, sondern müsse logischerweise „von der Lage eines noch nicht durch die früheren Erklärungen und Interventionen beeinflussten Marktes ausgehen“ (227. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

49      Analysiert auf der Grundlage der Situation vor Juli 2002 ergebe sich, dass die betreffenden Investitionsentscheidungen nicht mit diesem Grundsatz vereinbar „erscheinen“ (228. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Damals habe sich FT in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befunden und das Vertrauen der Märkte verloren, und die französischen Stellen hätten weder Maßnahmen zur Verbesserung des Managements von FT und seiner Ergebnisse ergriffen, noch eine gründliche Unternehmensprüfung angeordnet, noch eine neue Konzernleitung eingesetzt, noch einen Plan zur Sanierung des Unternehmens vorbereitet. Es sei daher „unwahrscheinlich, dass ein privater Investor ab Juli 2002 ähnliche Erklärungen wie die französische Regierung abgegeben hätte – Erklärungen, die aus rein ökonomischer Sicht geeignet waren, die eigene Kreditwürdigkeit und Reputation ernsthaft aufs Spiel zu setzen, und aus juristischer Sicht einer ab diesem Zeitpunkt geltenden unbedingten Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung [von FT] gleichkamen“. Damit wäre ein solcher Investor ein ganz erhebliches Risiko gegenüber FT eingegangen, und zwar allein und ohne jegliche Entschädigung. Selbst ein Referenzaktionär im Besitz derselben Informationen über die Finanzlage des Unternehmens, wie sie die französischen Behörden damals besessen hätten, hätte im Juli 2002 keine Unterstützungserklärung zugunsten von FT abgegeben, ohne deren Finanzlage und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zuvor einer gründlichen Prüfung zu unterziehen, um beurteilen zu können, wie hoch das mit einem solchen Vorgehen verbundene Risiko sei. Ein solcher Referenzaktionär hätte in jedem Fall die Beteiligung der Finanzmärkte benötigt, um FT zu sanieren. Doch „die [genannten] Märkte schienen damals nicht geneigt, zu investieren oder FT viel Kredit einzuräumen“ (229. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

50      Der Kommission zufolge erschien es daher „wenig wahrscheinlich, dass ein privater Investor in der Situation, in der sich der französische Staat im Juli 2002 befand, angesichts der wirtschaftlichen Lage von FT und mangels klarer und vollständiger Informationen hierüber Unterstützungsbekundungen zugunsten des Unternehmens abgegeben hätte“. Noch weniger wahrscheinlich sei, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber „einen Aktionärsvorschuss gewährt hätte und im Alleingang ein sehr beträchtliches finanzielles Risiko eingegangen wäre“ (229. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

51      Nach Ansicht der Kommission führten die vorstehenden Erwägungen zu dem Schluss, dass „[das Kriterium] des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht beachtet wurde“ und „[d]emzufolge … der Vorteil, der FT durch [das Angebot eines] Aktionärsvorschuss[es] verschafft wurde, wenn man [es] im Licht der ihm vorausgehenden Erklärungen und Maßnahmen der französischen Behörden prüft, eine staatliche Beihilfe dar[stellt], auch wenn das Ausmaß dieses Vorteils schwer zu berechnen ist“ (230. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

52      In Abschnitt 9 („Vereinbarkeit der Beihilfe“) der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die fraglichen Maßnahmen nicht die in ihrer Mitteilung über die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1999, C 288, S. 2) vorgesehenen Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllten (Erwägungsgründe 231 bis 255 der angefochtenen Entscheidung). Sie kam daher zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten (256. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

53      In Abschnitt 10 („Rückforderung der Beihilfe“) der angefochtenen Entscheidung erklärte die Kommission, dass sie in diesem Verfahrensstadium nicht in der Lage sei, die fragliche Beihilfe genau zu beziffern oder in die angefochtene Entscheidung hinreichend genaue Parameter aufzunehmen, die es der Französischen Republik erlaubten, diese Bezifferung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Sie war der Ansicht, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte und der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Rückforderung der Beihilfe nach Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 entgegenstünden (Erwägungsgründe 257 bis 264 der angefochtenen Entscheidung).

 Vorangegangene Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

1.     Vorangegangenes Verfahren vor dem Gericht

54      Mit Klageschriften, die am 13. Oktober 2004 (Rechtssache T‑425/04), am 5. November 2004 (Rechtssache T‑444/04) und am 9. November 2004 (Rechtssache T‑450/04) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Französische Republik, FT und die Unternehmen Bouygues jeweils Klage erhoben auf vollständige Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Mit Klageschrift, die am 12. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache T‑456/04), hat AFORS Klage erhoben auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung.

55      Mit Beschluss vom 30. Januar 2008 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Unternehmen Bouygues als Streithelferinnen in der mündlichen Verhandlung der Rechtssache T‑444/04 zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

56      Am 13. Februar 2008 hat das Gericht die Rechtssachen T‑425/04, T‑444/04, T‑450/04 und T‑456/04 gemäß Art. 14 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 und auf Vorschlag der Dritten Kammer nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 51 dieser Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

57      Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die vier Rechtssachen gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

58      Mit Urteil vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (T‑425/04, T‑444/04, T‑450/04 und T‑456/04, Slg, EU:T:2010:216, im Folgenden: Urteil vom 21. Mai 2010), hat das Gericht zum einen Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt und zum anderen festgestellt, dass über die Anträge auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung nicht mehr zu entscheiden ist.

59      Was den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung anbelangt, hat das Gericht als Erstes die von der Kommission in den Rechtssachen T‑425/04, T‑444/04 und T‑450/04 erhobenen Unzulässigkeitseinreden zurückgewiesen, und es war der Ansicht, dass über die von FT in der Rechtssache T‑456/04 erhobene Unzulässigkeitseinrede gegen den angeblichen Antrag von AFORS auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung nicht zu entscheiden sei (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 111 bis 134).

60      Als Zweites hat das Gericht den zweiten und den dritten Nichtigkeitsgrund in den Rechtssachen T‑425/04 und T‑444/04 sowie den ersten und den zweiten Nichtigkeitsgrund in der Rechtssache T‑450/04, die gegen Art. 1 der angefochtenen Entscheidung gerichtet waren, gemeinsam geprüft, soweit alle diese Nichtigkeitsgründe im Wesentlichen den Beihilfebegriff im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG betrafen (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 212 bis 326).

61      Hierbei hat das Gericht erstens auf bestimmte Grundsätze im Zusammenhang mit dem Beihilfebegriff und dem Umfang der vorzunehmenden gerichtlichen Kontrolle hingewiesen (Urteil vom 21. Mai 2010, Rn. 212 bis 220). Es hat insbesondere ausgeführt, dass – wie die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hatten – die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers notwendig voraussetze, dass durch die vom Staat zugunsten eines Unternehmens getroffenen Maßnahmen ein Vorteil verschafft wird, der sich aus staatlichen Mitteln ergibt (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 217).

62      Zweitens hat das Gericht geprüft, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und das Angebot eines Aktionärsvorschusses einzeln oder zusammen betrachtet FT einen oder mehrere Vorteile verschafft hatten (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 222 bis 260).

63      Nachdem das Gericht einige Vorbemerkungen gemacht und den Beihilfebegriff dahin definiert hat, dass er voraussetze, dass die Intervention des Staates eine Stärkung der wirtschaftlichen oder finanziellen Stellung des Begünstigten zur Folge hat (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 222 bis 231), hat es zunächst geprüft, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen sowie die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 jeweils einzeln betrachtet die Gewährung eines solchen Vorteils an FT zur Folge hatten (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 232 bis 242). Hierbei war das Gericht im Wesentlichen der Ansicht, dass die Kommission hinreichend dargetan habe, dass FT infolge dieser Erklärungen zusammen mit dieser Ankündigung erheblich begünstigt worden sei, da diese es ihr ermöglicht hätten, das Vertrauen der Finanzmärkte zurückzugewinnen und leichter und kostengünstiger Zugang zu neuen Krediten zu erhalten, die sie zur Refinanzierung ihrer kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten im Umfang von 15 Mrd. Euro benötigt habe, und im Ergebnis zur Stabilisierung ihrer finanziellen Lage beigetragen hätten. Das Gericht war der Ansicht, dass daher nicht entschieden zu werden brauche, ob die Erklärungen FT auch dadurch begünstigten, dass sie sich auf die Kurse ihrer Aktie und ihrer Obligationen positiv auswirkten.

64      Sodann hat das Gericht geprüft, ob das Angebot eines Aktionärsvorschusses für sich allein betrachtet FT gegenüber einen zusätzlichen, gesonderten Vorteil gebracht hat, bevor es zu dem Schluss kam, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass dies der Fall war (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 243 bis 258). Zum einen war das Gericht der Ansicht, dass sich der von der Kommission im 194. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführte zusätzliche Vorteil offensichtlich mit dem aus den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und insbesondere mit dem aus der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 überschneide. Hierzu hat es insbesondere festgestellt, dass die am 20. Dezember 2002 erfolgte Übermittlung des Angebots eines Aktionärsvorschusses nicht gesondert zusätzlich zu der Ankündigung dieses Angebots vom 4. Dezember 2002 bekannt gegeben worden sei. Zum anderen war das Gericht der Auffassung, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass FT bereits dadurch begünstigt worden sei, dass sie einseitig und voraussetzungslos die Kreditlinie von 9 Mrd. Euro in Anspruch nehmen konnte, die Gegenstand des Angebots eines Aktionärsvorschusses war, obwohl diese Vereinbarung von ihr niemals unterzeichnet und auch nicht durchgeführt wurde. Hierzu hat es festgestellt, dass die Kommission eine etwaige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von FT, die sich aus dem „vertraglichen Angebot“ für FT – das das Angebot eines Aktionärsvorschusses gewesen sei – insbesondere gegenüber der für FT bestehenden Möglichkeit, ihre Verbindlichkeiten in Höhe von 9 Mrd. Euro zu den damaligen Bedingungen auf dem Obligationenmarkt zu refinanzieren, hätte ergeben können, weder bestimmt noch dargetan habe.

65      Drittens hat das Gericht das Kriterium der Übertragung staatlicher Mittel geprüft (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 262 bis 313). In Rn. 262 des oben in Rn. 58 angeführten Urteils vom 21. Mai 2010 (EU:T:2010:216) hat es ausgeführt, dass ein Erfordernis des Zusammenhangs zwischen dem festgestellten Vorteil und der Bindung staatlicher Mittel bestehe, wobei dieser Vorteil eng mit einer entsprechenden, vom Staatshaushalt zu tragenden Last oder mit der Entstehung eines hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risikos für den Staatshaushalt aufgrund rechtsverbindlicher Verpflichtungen, die der Staat eingehe, verbunden sein müsse.

66      Zunächst hat das Gericht den Schluss gezogen, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen keine Bindung staatlicher Mittel bedeutet hätten, und den Antrag der Unternehmen Bouygues auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, da sich die Kommission geweigert habe, diese Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, zurückgewiesen (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 268 bis 290). Das Gericht ist zu diesem Ergebnis gelangt, nachdem es insbesondere festgestellt hat, dass diese Erklärungen aufgrund ihres offenen, unbestimmten und bedingten Charakters, insbesondere in Bezug auf die Art, Tragweite und Bedingungen einer etwaigen staatlichen Maßnahme zugunsten von FT, angesichts des tatsächlichen Kontexts, in dem sie abgegeben wurden, weder einer staatlichen Garantie gleichgesetzt noch dahin ausgelegt werden könnten, dass sie eine unwiderrufliche Verpflichtung enthielten, zugunsten von FT einen bestimmten finanziellen Beitrag zu erbringen, oder dass sie die Mittel des französischen Staates einer Gefahr aussetzten, die eine Übertragung solcher Mittel herbeigeführt hätte.

67      Sodann hat das Gericht die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 einzeln geprüft (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 293 bis 298). Es war der Ansicht, dass es nicht befugt sei, zu prüfen, ob diese Ankündigung als solche eine hinreichend bestimmte, feste und unbedingte und damit rechtsverbindliche Verpflichtung bedeutet habe, aus der sich auf das Vorliegen einer Übertragung staatlicher Mittel schließen lasse, da weder die Kommission noch die Unternehmen Bouygues dies behauptet oder hierzu sachdienliche beweiskräftige Tatsachen vorgetragen hätten (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 293 bis 295).

68      In Rn. 296 des oben in Rn. 58 angeführten Urteils vom 21. Mai 2010 (EU:T:2010:216) hat das Gericht hinzugefügt, dass eine Übertragung staatlicher Mittel aufgrund dieser Ankündigung jedenfalls nur einem Vorteil entsprechen könnte, der in der in dieser Ankündigung ausdrücklich genannten Bereitstellung der Kreditlinie von 9 Mrd. Euro liege. Zum einen habe die Kommission es unterlassen, einen solchen Vorteil in der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend zu beschreiben, und zum anderen unterscheide sich dieser Vorteil von dem, der sich, wie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, aus den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen ergibt. In Rn. 297 dieses Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass das Erfordernis des Zusammenhangs zwischen dem festgestellten Vorteil und der Übertragung staatlicher Mittel voraussetze, dass der genannte Vorteil einer gleichwertigen, vom Staatshaushalt zu tragenden Last entspricht, und sodann festgestellt, dass dies im vorliegenden Fall – in dem es um das Verhältnis gehe zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Vorteil aus den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen einerseits und der angeblichen Übertragung öffentlicher Mittel in Form der Bereitstellung einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro, wie in der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 vorgesehen, andererseits – nicht zutreffe.

69      Das Gericht folgerte daraus in Rn. 298 des oben in Rn. 58 angeführten Urteils vom 21. Mai 2010 (EU:T:2010:216), dass die Kommission nicht dargetan habe, dass die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 eine Übertragung staatlicher Mittel bedeutete.

70      Im Übrigen hat das Gericht zum Angebot eines Aktionärsvorschusses in Rn. 299 des oben in Rn. 58 angeführten Urteils vom 21. Mai 2010 (EU:T:2010:216) festgestellt, dass die Kommission den sich daraus ergebenden Vorteil nicht hinlänglich nachgewiesen habe, so dass es eine mit diesem Vorteil etwa verbundene Übertragung staatlicher Mittel erst recht nicht feststellen könne.

71      In den Rn. 302 bis 309 des oben in Rn. 58 angeführten Urteils vom 21. Mai 2010 (EU:T:2010:216) hat das Gericht schließlich geprüft, ob die Kommission trotzdem aufgrund einer Gesamtbetrachtung der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen zusammen mit der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und dem Angebot eines Aktionärsvorschusses zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass das Kriterium der Übertragung staatlicher Mittel im vorliegenden Fall erfüllt war.

72      Hierzu hat das Gericht in den Rn. 303 und 304 des oben in Rn. 58 angeführten Urteils vom 21. Mai 2010 (EU:T:2010:216) festgestellt, dass mit den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solchen keine spezifische finanzielle Unterstützung, wie sie im Dezember 2002 konkret erfolgte, vorweggenommen worden sei, sondern dass diese Erklärungen anders als die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 hinsichtlich der Art, Tragweite und Bedingungen einer etwaigen späteren Maßnahme des französischen Staates einen offenen, unbestimmten und bedingten Charakter hatten. Die Entscheidung des französischen Staates vom Dezember 2002, das Angebot eines Aktionärsvorschusses anzukündigen und vorzuschlagen, habe daher einen erheblichen Bruch in der zur Refinanzierung von FT führenden Abfolge von Vorgängen dargestellt. In Rn. 305 dieses Urteils hat das Gericht die These der Kommission zurückgewiesen, dass das Angebot eines Aktionärsvorschusses die Konkretisierung der vorausgegangenen Erklärungen des französischen Staates dargestellt habe.

73      In Rn. 307 des oben in Rn. 58 angeführten Urteils vom 21. Mai 2010 (EU:T:2010:216) hat das Gericht auch befunden, dass sich die Kommission nicht ihrer Verpflichtung entledigen könne, einen spezifischen Vorteil festzustellen, der mit einer entsprechenden Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist. In Rn. 308 dieses Urteils hat es hinzugefügt, dass die Kommission angesichts des erheblichen Bruchs in der Abfolge der Vorgänge und im Verhalten der französischen Stellen im Dezember 2002 nicht befugt gewesen sei, zwischen einer etwaigen Bindung staatlicher Mittel zum damaligen Zeitpunkt und aus früheren Maßnahmen, nämlich den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen, erwachsenden Vorteilen eine Verbindung herzustellen, zumal sich diese Maßnahmen von den im Dezember 2002 getroffenen wesentlich unterschieden. Eine solche Verbindung zwischen den Tatbestandsmerkmalen des Beihilfebegriffs, wenn es sich um unterschiedliche Tatsachen handelt, die in unterschiedlichen Phasen eingetreten sind, würde nämlich gegen das Erfordernis des Zusammenhangs zwischen dem Vorteil und der Bindung staatlicher Mittel verstoßen.

74      Das Gericht folgerte daraus in Rn. 309 des oben in Rn. 58 angeführten Urteils vom 21. Mai 2010 (EU:T:2010:216), dass die Kommission zur Beschreibung eines Vorteils zwar sämtliche Vorgänge habe heranziehen können, die der endgültigen Entscheidung des französischen Staates im Dezember 2002, FT in Form eines Angebots eines Aktionärsvorschusses zu unterstützen, vorausgegangen seien und sie beeinflusst hätten, es ihr jedoch nicht gelungen sei, darzutun, dass dieser Vorteil mit einer Übertragung staatlicher Mittel verbunden war. Dem Gericht zufolge stand dem Umstand, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen sowie die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 FT begünstigten, indem sie das Vertrauen der Finanzmärkte wiederherstellten und die Bedingungen für die Refinanzierung von FT verbesserten, kein entsprechend verringerter Posten im Staatshaushalt oder ein hinreichend konkretes, den Staatshaushalt belastendes wirtschaftliches Risiko gegenüber. Das Gericht hat insbesondere hervorgehoben, dass dieser Vorteil ein anderer sei als der, der sich aus dem Angebot eines Aktionärsvorschusses habe ergeben können und der in der angefochtenen Entscheidung nicht hinlänglich dargetan sei.

75      Aufgrund dessen hat das Gericht in Rn. 310 des oben in Rn. 58 angeführten Urteils vom 21. Mai 2010 (EU:T:2010:216) festgestellt, dass die Kommission den Beihilfebegriff im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG falsch ausgelegt habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass das Angebot eines Aktionärsvorschusses im Kontext der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen FT einen Vorteil verschafft habe, der sich aus einer Übertragung staatlicher Mittel ergeben habe. Daher ist es zum einen dem zweiten Teil des zweiten Nichtigkeitsgrundes sowie dem dritten Nichtigkeitsgrund der Französischen Republik und von FT gefolgt, soweit mit diesen die Anwendung des Beihilfebegriffs beanstandet wurde, und war es zum anderen der Ansicht, dass der erste Teil des zweiten Nichtigkeitsgrundes sowie der dritte Nichtigkeitsgrund der Französischen Republik und von FT nicht geprüft zu werden brauchten, soweit mit ihnen gerügt wurde, dass die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht rechtmäßig angewandt habe (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 311 und 312). Es war außerdem der Auffassung, dass der erste Nichtigkeitsgrund der Französischen Republik und von FT sowie der vierte Nichtigkeitsgrund der Französischen Republik nicht geprüft zu werden brauchten, da Art. 1 der angefochtenen Entscheidung wegen Rechts- und offensichtlichen Ermessensfehlern bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG für nichtig zu erklären sei (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 313).

76      Als Drittes hat das Gericht den zweiten Nichtigkeitsgrund der Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T‑450/04, mit dem eine widersprüchliche und unzureichende Begründung entgegen Art. 253 EG geltend gemacht wurde, geprüft und zurückgewiesen (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 314 bis 324).

77      Nach alledem hat das Gericht Art. 1 der angefochtenen Entscheidung aus den mit dem zweiten und dem dritten Nichtigkeitsgrund der Französischen Republik und von FT geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgründen für nichtig erklärt (Urteil vom 21. Mai 2010, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:216, Rn. 326).

78      In den Rn. 327 bis 330 des oben in Rn. 58 angeführten Urteils vom 21. Mai 2010 (EU:T:2010:216) hat das Gericht schließlich befunden, dass durch die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der Klagegründe der Französischen Republik und von FT in den Rechtssachen T‑425/04 und T‑444/04 die Anträge dieser Klägerinnen sowie der Antrag der Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T‑450/04 und der Antrag von AFORS in der Rechtssache T‑456/04 auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung gegenstandslos geworden seien. Es war daher der Ansicht, dass über diese Anträge auf Nichtigerklärung nicht mehr zu entscheiden sei.

2.     Vorangegangenes Verfahren vor dem Gerichtshof

79      Mit Klageschriften, die am 4. bzw. am 3. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben die Unternehmen Bouygues (C‑399/10 P) und die Kommission (C‑401/10 P) ein Rechtsmittel gegen das oben in Rn. 58 angeführte Urteil vom 21. Mai 2010 (EU:T:2010:216) eingelegt.

80      Mit Beschlüssen vom 28. Februar 2011 hat der Präsident des Gerichtshofs die Bundesrepublik Deutschland in diesen beiden Rechtssachen als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Französischen Republik zugelassen.

81      Mit Beschluss vom 8. September 2011 hat der Präsident des Gerichtshofs die beiden Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

82      Mit dem Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof das Urteil vom 21. Mai 2010 aufgehoben, die Rechtssachen T‑425/04, T‑444/04 und T‑450/04 an das Gericht zur Entscheidung über die geltend gemachten Klagegründe und die bei ihm gestellten Klageanträge, über die der Gerichtshof nicht entschieden hat, zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

83      Als Erstes hat der Gerichtshof über die Rechtsmittel entschieden.

84      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof erstens den ersten Rechtsmittelgrund der Unternehmen Bouygues geprüft, mit dem diese rügen, dass das Gericht den Begriff der staatlichen Beihilfe zu restriktiv ausgelegt, das französische Recht verfälscht und einen Fehler bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts begangen habe, als es ihr Vorbringen zur Darlegung dessen, dass der Kommission ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem sie sich geweigert habe, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, zurückgewiesen habe (Rechtsmittelurteil, Rn. 67 bis 79).

85      Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 76 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu der Beschwerde der Unternehmen Bouygues vom 22. Januar 2003 Stellung genommen habe, soweit diese geltend gemacht hätten, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solche staatliche Beihilfen dargestellt hätten. Er führte insbesondere aus, dass diese Erklärungen nur insoweit berücksichtigt worden seien, als sie objektiv für die Bewertung des Angebots eines Aktionärsvorschusses erheblich gewesen seien, und die Kommission sie daher nur insoweit geprüft habe, als sie den Hintergrund der festgestellten Beihilfe gebildet hätten (Rechtsmittelurteil, Rn. 73 bis 75).

86      Daher hat der Gerichtshof in Rn. 77 des Rechtsmittelurteils erklärt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es in den Rn. 128 und 131 des Urteils vom 21. Mai 2010 festgestellt hat, dass Art. 1 der angefochtenen Entscheidung die Weigerung der Kommission enthalte, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen. Dass die Kommission zur Einstufung dieser Erklärungen als solcher als staatliche Beihilfen auf die Beschwerde der Unternehmen Bouygues nicht Stellung bezogen habe, könne nämlich für sich genommen nicht einer Entscheidung gleichgestellt werden, mit der die Anträge dieser Beschwerdeführer zurückgewiesen würden.

87      In Rn. 78 des Rechtsmittelurteils kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Gericht auf diese Weise Fragen beurteilt habe, zu denen sich die Kommission noch nicht geäußert hatte, und die verschiedenen Abschnitte des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens verwechselt habe, was mit der im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung zwischen Kommission und Gerichtshof und dem Klagesystem des AEU-Vertrags sowie mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar sei. Daher hat er in Rn. 79 des Rechtsmittelurteils entschieden, dass der erste Rechtsmittelgrund der Unternehmen Bouygues ins Leere gehe.

88      Zweitens hat der Gerichtshof den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Unternehmen Bouygues sowie den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission, mit denen Rechtsfehler in Bezug auf die Einstufung der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und des Angebots eines Aktionärsvorschusses zusammen betrachtet als staatliche Beihilfen geltend gemacht wurden, zusammen geprüft. Die Parteien rügten im Ergebnis, dass das Gericht Rechtsfehler dadurch begangen habe, dass es für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe einen engen Zusammenhang zwischen einem Vorteil, der für die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und für das Angebot eines Aktionärsvorschusses getrennt ermittelt werden müsse, einerseits und einer gleich hohen Bindung staatlicher Mittel entsprechend dem jeweiligen auf diese Weise ermittelten Vorteil andererseits verlangt habe.

89      In Rn. 97 des Rechtsmittelurteils hat der Gerichtshof ausgeführt, das Gericht sei zum einen der Ansicht gewesen, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, bei jedem staatlichen Eingriff einzeln zu prüfen, ob damit ein spezifischer Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, und zum anderen, dass nur eine Verringerung eines Postens im Staatshaushalt oder ein hinreichend konkretes, diesen Haushalt belastendes wirtschaftliches Risiko, das eng mit einem auf diese Weise festgestellten Vorteil verknüpft sei und ihm entspreche, der Voraussetzung der Finanzierung aus staatlichen Mitteln im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG genüge.

90      Der Gerichtshof hat zunächst die erste der in der vorstehenden Randnummer angeführten Einschätzungen des Gerichts geprüft (Rechtsmittelurteil, Rn. 98 bis 105). Hierzu hat der Gerichtshof insbesondere erklärt, dass nicht ausgeschlossen werden könne – da die staatlichen Maßnahmen unterschiedliche Formen annähmen und nach ihren Wirkungen zu untersuchen seien –, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG als eine einzige Maßnahme zu betrachten seien (Rechtsmittelurteil, Rn. 103). Dem Gerichtshof zufolge kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (Rechtsmittelurteil, Rn. 104). Der Gerichtshof folgerte daraus, dass dem Gericht mit seiner Ansicht, dass die Feststellung einer Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder eines hinreichend konkreten, diesen Haushalt belastenden wirtschaftlichen Risikos, das eng mit einem spezifischen Vorteil verknüpft sei, der sich entweder aus der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 oder dem Angebot eines Aktionärsvorschusses ergebe, und ihm entspreche oder diesem gegenüberstehe, ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es ein Kriterium angewandt habe, das von vornherein ausschließe, dass diese staatlichen Maßnahmen nach Maßgabe ihrer Verknüpfung miteinander und ihrer Wirkungen als eine einzige Maßnahme betrachtet werden könnten (Rechtsmittelurteil, Rn. 105).

91      Der Gerichtshof hat sodann die zweite der oben in Rn. 89 angeführten Einschätzungen des Gerichts geprüft (Rechtsmittelurteil, Rn. 106 bis 110). Hierzu hat der Gerichtshof im Wesentlichen erklärt, dass die Kommission zwar zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dartun müsse, es jedoch weder erforderlich sei, dass eine solche Verringerung oder ein solches Risiko diesem Vorteil entspreche oder ihm gleichwertig sei, noch dass diesem Vorteil eine solche Verringerung oder ein solches Risiko gegenüberstehe, noch dass er von gleicher Art wie die Bindung staatlicher Mittel sei, denen er entspringe (Rechtsmittelurteil, Rn. 109 und 110).

92      Der Gerichtshof kam daher in Rn. 111 des Rechtsmittelurteils zu dem Schluss, dass dem Gericht sowohl bei der Nachprüfung der Feststellung der staatlichen Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe mit sich bringe, durch die Kommission als auch bei der Prüfung des Zusammenhangs zwischen dem festgestellten Vorteil und der von der Kommission festgestellten Bindung staatlicher Mittel Rechtsfehler unterlaufen seien. Er hat daher das angefochtene Urteil aufgehoben und festgestellt, dass die anderen Rechtsmittelgründe nicht geprüft zu werden brauchten (Rechtsmittelurteil, Rn. 113 und 114).

93      Als Zweites war der Gerichtshof der Ansicht, dass er über die notwendigen Angaben verfüge für eine endgültige Entscheidung zum einen über den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung insofern, als sich die Kommission geweigert habe, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, in der Rechtssache T‑450/04 und zum anderen über den zweiten Teil des zweiten Grundes und den dritten Grund, auf die die Französische Republik und FT ihre Klagen in den Rechtssachen T‑425/04 und T‑444/04 gestützt hätten, soweit dieser Teil und dieser Grund gegen die Feststellung des Bestehens eines FT durch den französischen Staat gewährten Vorteils in der angefochtenen Entscheidung gerichtet sei (Rechtsmittelurteil, Rn. 116 bis 142).

94      Was den ersten Teil anbelangt, war der Gerichtshof in Rn. 118 des Rechtsmittelurteils der Ansicht, dass die Gründe, auf die in der Rechtssache T‑450/04 der Klageantrag gestützt werde, Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, weil sich die Kommission geweigert habe, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, ins Leere gingen.

95      Zum zweiten Teil hat der Gerichtshof erstens in Rn. 126 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass insbesondere aus den Erwägungsgründen 188 und 189 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, dass die Kommission ihre Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe nicht auf eine Verpflichtung gestützt habe, die der französische Staat angeblich mit der Erklärung vom 12. Juli 2002 übernommen habe.

96      Zweitens folgerte der Gerichtshof in Rn. 129 des Rechtsmittelurteils aus bestimmten Passagen der Erwägungsgründe 194 und 196 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und das Angebot eines Aktionärsvorschusses zusammen betrachtet einen mit der Bindung staatlicher Mittel verbundenen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG verschafft hätten. In den Rn. 130 und 131 des Rechtsmittelurteils verwiesen der Gerichtshof sodann auf die Rn. 103 und 104 dieses Urteils und befand, die Kommission habe diese beiden Maßnahmen zu Recht gemeinsam geprüft, da offensichtlich sei, dass die erste nicht von der zweiten getrennt werden könne.

97      Drittens befand der Gerichtshof in den Rn. 132 bis 136 des Rechtsmittelurteils, die Kommission sei zutreffenderweise der Ansicht gewesen, dass das am 4. Dezember 2002 angekündigte und angemeldete Angebot eines Aktionärsvorschusses FT einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG verschafft habe, indem es FT ermöglicht habe, ihre Finanzmittel aufzustocken und den Markt hinsichtlich ihrer Fähigkeit, ihre fälligen Verbindlichkeiten einzulösen, zu beruhigen. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bindung staatlicher Mittel stellte der Gerichtshof in Rn. 137 des Rechtsmittelurteils fest, dass das Angebot eines Aktionärsvorschusses die Eröffnung einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro bedeutet habe und FT zwar die ihr vorgelegte Vorschussvereinbarung nicht unterzeichnet habe, sie diese jedoch jederzeit hätte unterzeichnen können und damit Anspruch auf sofortige Überweisung dieses Betrags gehabt hätte. In Rn. 138 dieses Urteils führte der Gerichtshof aus, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung angeführt, dass FT am 5. Dezember 2002 in einer Präsentation für die Investoren die „Kreditlinie“ des französischen Staates als sofort verfügbar beschrieben habe, dass S & P am selben Tag angekündigt habe, der französische Staat werde sofort einen Aktionärsvorschuss gewähren, dass dem Finanzausschuss der französischen Nationalversammlung mitgeteilt worden sei, FT sei „bereits ein Aktionärsvorschuss zur Verfügung gestellt“ worden, und dass Moody’s am 9. Dezember 2002 erklärt habe, es sei bestätigt, dass „eine Kreditlinie von 9 Mrd. [Euro] zur Verfügung gestellt wurde“. In Rn. 139 dieses Urteils kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Kommission in Anbetracht der potenziellen zusätzlichen Belastung der staatlichen Mittel in Höhe von 9 Mrd. Euro zutreffend festgestellt habe, dass der oben beschriebene Vorteil aus staatlichen Mitteln im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gewährt worden sei.

98      In den Rn. 140 und 141 des Rechtsmittelurteils hat der Gerichtshof schließlich festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf den zweiten und den dritten Klagegrund, die von der Französischen Republik und von FT geltend gemacht wurden, nicht entscheidungsreif sei, soweit sich diese Klagegründe gegen die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers durch die Kommission richteten. Er war der Ansicht, dass das Gleiche für den ersten Klagegrund gelte, der von der Französischen Republik und von FT geltend gemacht wurde, nämlich die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte, und den vierten Klagegrund der Französischen Republik, mit dem eine mangelnde Begründung gerügt wurde, und somit für den Klageantrag der Unternehmen Bouygues auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung. Daher hat der Gerichtshof in Rn. 142 des Rechtsmittelurteils entschieden, dass die Rechtssachen T‑425/04, T‑444/04 und T‑450/04 an das Gericht zur Entscheidung über den genannten Teil und die genannten Klagegründe wie auch über den bei ihm gestellten Klageantrag, über den der Gerichtshof nicht entschieden habe, zurückzuverweisen seien.

 Verfahren und Anträge der Parteien nach der Zurückverweisung

99      Auf das Rechtsmittelurteil hin sind die Rechtssachen T‑425/04 RENV, T‑444/04 RENV und T‑450/04 RENV der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

100    Am 31. Mai 2013 haben die Französische Republik in der Rechtssache T‑425/04 RENV und FT in der Rechtssache T‑444/04 RENV sowie am 17. Juli 2013 die Kommission in beiden Rechtssachen gemäß Art. 119 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 einen Schriftsatz eingereicht. Die Bundesrepublik Deutschland hat auf die Einreichung eines Schriftsatzes in diesen Rechtssachen verzichtet.

101    Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 hat FT dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihren Firmennamen am 1. Juli 2013 in Orange geändert habe.

102    Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Vierten Kammer des Gerichts zugeteilt worden, und die Rechtssachen T‑425/04 RENV, T‑444/04 RENV und T‑450/04 RENV sind der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

103    Da der Berichterstatter an der Teilnahme am Verfahren verhindert war, hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache einem anderen Berichterstatter zugewiesen, und die vorgenannten Rechtssachen sind der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

104    Mit Beschlüssen des Präsidenten der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts vom 27. Juni 2014 sind zum einen die Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T‑444/04 RENV als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission gestrichen worden und ist zum anderen die Rechtssache T‑450/04 RENV im Register des Gerichts gestrichen worden, da die genannten Unternehmen ihren Streithilfeantrag und ihr Rechtsmittel zurückgenommen haben.

105    Mit Beschluss vom 15. Juli 2014 hat der Präsident der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T‑425/04 RENV und T‑444/04 RENV zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

106    Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Sechste erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 hat das Gericht die Französische Republik und die Kommission aufgefordert, bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten. Die Französische Republik und die Kommission sind dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

107    Mit Schreiben vom 8. August 2014 hat die Bundesrepublik Deutschland dem Gericht mitgeteilt, dass sie in der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde.

108    Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 24. September 2014 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

109    In der Rechtssache T‑425/04 RENV beantragt die Französische Republik, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland,

–        die angefochtene Entscheidung in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

110    In der Rechtssache T‑425/04 RENV beantragt die Kommission,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

111    In der Rechtssache T‑444/04 RENV beantragt FT,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

112    In der Rechtssache T‑444/04 RENV beantragt die Kommission,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        FT die Kosten aufzuerlegen.

113    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ferner beantragt, die Klage in der Rechtssache T‑444/04 RENV als unzulässig abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T‑444/04 RENV

114    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission geltend gemacht, die von FT in der Rechtssache T‑444/04 RENV erhobene Klage sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Da die Unternehmen Bouygues ihre Klage zurückgenommen hätten und die Rechtssache T‑456/04 nicht mit dem Rechtsmittelurteil an das Gericht zurückverwiesen worden sei, sei Art. 2 der angefochtenen Entscheidung nicht mehr Gegenstand einer Nichtigkeitsklage, so dass für FT kein konkretes, bestehendes und gegenwärtiges Risiko bestehe, zur Rückzahlung der betreffenden Beihilfe verpflichtet zu werden.

115    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 2 der angefochtenen Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Kommission weiterhin Gegenstand von Nichtigkeitsklagen ist, da sowohl die Französische Republik als auch FT die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in ihrer Gesamtheit verfolgen. Dieser Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung wird im Übrigen unten in den Rn. 264 bis 270 untersucht.

116    Was sodann den Antrag von FT auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Klageinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg, EU:C:2007:322, Rn. 42, und Beschluss vom 7. Dezember 2011, Fellah/Rat, T‑255/11, EU:T:2011:718, Rn. 12).

117    Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass Art. 1 der angefochtenen Entscheidung dazu bestimmt ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber FT zu erzeugen, da diese der einzige Empfänger der Beihilfe ist, die darin für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird.

118    Zum anderen ist unabhängig von der Frage, ob FT noch einem Risiko ausgesetzt ist, die betreffende Beihilfe zurückzahlen zu müssen, davon auszugehen, dass die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der von FT geltend gemachten Klagegründe zur Folge hätte, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe – einer FT begünstigenden Einzelmaßnahme – ungültig wäre, was eine Rechtsfolge darstellt, die die Rechtsstellung von FT verändern und ihr einen Vorteil verschaffen würde.

119    Jedenfalls ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Kläger weiterhin ein Interesse an der Aufhebung einer Handlung eines Organs haben kann, zum einen, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg, EU:C:2007:322, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen, um vom Unionsrichter feststellen zu lassen, dass dem Kläger gegenüber rechtswidrig gehandelt wurde, damit er aufgrund dieser Feststellung eine Klage auf angemessenen Ersatz des durch die angefochtene Handlung entstandenen Schadens erheben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1980, Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission, 76/79, Slg, EU:C:1980:68, Rn. 8 und 9, und vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, Slg, EU:C:1998:148, Rn. 74).

120    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass FT weiterhin ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung hat. Daher ist die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung gegen die Klage dieses Unternehmens erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

2.     Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung

 Vorbemerkungen

121    In der Rechtssache T‑425/04 hatte die Französische Republik ihre Klage auf vier Klagegründe gestützt, die alle gegen Art. 1 der angefochtenen Entscheidung gerichtet waren, nämlich erstens eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte, zweitens eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Beihilfebegriffs im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG und insbesondere des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers, drittens offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Inhalts und der behaupteten Wirkungen der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und viertens eine mangelhafte Begründung im Sinne von Art. 253 EG. In ihrem Schriftsatz vom 31. Mai 2013 gibt die Französische Republik an, dass sie den ersten und den vierten Klagegrund insgesamt sowie den zweiten und den dritten Klagegrund insoweit aufrechterhalte, als sie die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers beträfen.

122    In der Rechtssache T‑444/04 hatte FT ihre Klage auf drei Klagegründe gestützt, die ebenfalls alle gegen Art. 1 der angefochtenen Entscheidung gerichtet waren und im Wesentlichen den ersten drei von der Französischen Republik in der Rechtssache T‑425/04 geltend gemachten Klagegründen entsprachen. In ihrem Schriftsatz vom 31. Mai 2013 gibt FT an, dass sie den ersten Klagegrund insgesamt sowie den zweiten und den dritten Klagegrund insoweit aufrechterhalte, als sie die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers betreffen.

123    Was die so abgegrenzten Klagegründe anbelangt, verweisen die Französische Republik und FT in ihren schriftlichen Erklärungen vom 31. Mai 2013 und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vom 17. Juli 2013 auf ihr Vorbringen in ihren Schriftsätzen in den Rechtssachen T‑425/04 und T‑444/04, und sie tragen zu den vom Gerichtshof im Rechtsmittelurteil getroffenen Feststellungen verschiedene zusätzliche Argumente vor.

124    Das Gericht hält es für angebracht, zunächst den ersten Klagegrund zu prüfen und sodann den zweiten und den dritten Klagegrund zusammen, da beide die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers betreffen.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte

125    Der erste Klagegrund der Französischen Republik und von FT besteht aus zwei Teilen, mit denen erstens eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und zweitens eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt werden.

 Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften

–       Vorbringen der Parteien

126    Die Französische Republik und FT werfen der Kommission vor, wesentliche Formvorschriften verletzt zu haben, da sie keine Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommen habe, um auch die Erklärung vom 12. Juli 2002 darin einzubeziehen. Sie sind der Ansicht, dass diese Erklärung nicht vom Verfahrenseröffnungsbeschluss abgedeckt gewesen sei, obwohl sie, wie aus den Erwägungsgründen 192 bis 230 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, der „zentrale Punkt“ für den Nachweis des Vorliegens der behaupteten staatlichen Beihilfe im vorliegenden Fall und damit eine „wesentliche Sach- und Rechtsfrage“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sei.

127    Die Französische Republik fügt hinzu, dass sich die Kommission nicht darauf berufen könne, dass die französischen Stellen zu den Äußerungen der beteiligten Dritten und dem Gutachten vom 28. April 2004, die die Erklärung vom 12. Juli 2002 betrafen, ausführlich Stellung genommen hätten, da solche Äußerungen und ein solches Gutachten nicht den Gegenstand eines von der Kommission eröffneten Verfahrens erweitern und diese davon befreien könnten, das Verfahren förmlich auszuweiten.

128    Die Französische Republik macht ferner geltend, die französischen Stellen hätten zwar zu der Erklärung vom 12. Juli 2002 Stellung nehmen können, doch hätte die Kommission diesen Gesichtspunkt in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigen müssen, die dann anders hätte lauten können.

129    Die Kommission weist das Vorbringen der Französischen Republik und von FT zurück. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie im vorliegenden Fall die in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Verfahrensvorschriften beachtet habe.

–       Würdigung durch das Gericht

130    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission ein förmliches, die Unterrichtung der Beteiligten vorsehendes Prüfverfahren eröffnen muss, sobald sie nach Abschluss einer vorläufigen Prüfung ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt hat. Folglich kann die Kommission nicht verpflichtet sein, in ihrer Mitteilung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens eine abschließende Untersuchung der in Rede stehenden Maßnahme zu präsentieren. Erforderlich ist allerdings, dass sie den Rahmen ihrer Prüfung hinreichend genau festlegt, um dem Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn zu nehmen (Urteil vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T‑354/99, Slg, EU:T:2006:137, Rn. 85).

131    Somit muss die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens es den Betroffenen erlauben, sich in wirksamer Weise an diesem Verfahren zu beteiligen, in dem sie ihre Argumente geltend machen können. Hierfür genügt es, dass die Beteiligten erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Maßnahme darstellen könnte (Urteile vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 und T‑207/01, Slg, EU:T:2002:111, Rn. 138, und vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Guipúzcoa/Kommission, T‑269/99, T‑271/99 und T‑272/99, Slg, EU:T:2002:258, Rn. 105).

132    Aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999 und aus Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt sich hierzu, dass die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der betreffenden Maßnahme und Ausführungen über die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt enthalten muss, damit der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten in sachdienlicher Weise Stellung nehmen und somit der Kommission alle zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen können.

133    Vor diesem Hintergrund ist der Ausdruck „wesentliche Sach- und Rechtsfragen“ in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 dahin zu verstehen, dass damit die wesentlichen Umstände gemeint sind, aufgrund derer die Kommission zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens der Ansicht ist, dass die in Rede stehende Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen könnte.

134    Da im Übrigen der Zweck des förmlichen Prüfverfahrens darin besteht, es der Kommission zu ermöglichen, die in der Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens aufgeworfenen Fragen zu vertiefen und zu klären, insbesondere durch die Einholung der Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedstaats und der anderen Beteiligten, kann es vorkommen, dass die Kommission im Laufe dieses Verfahrens neue Informationen erhält oder ihre Beurteilung anders ausfällt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die abschließende Entscheidung der Kommission in gewissem Maß von ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens abweichen kann, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit der abschließenden Entscheidung führt (Urteil vom 4. März 2009, Italien/Kommission, T‑424/05, EU:T:2009:49, Rn. 69). Auch wenn die Vorschriften über das Verfahren für staatliche Beihilfen die Möglichkeit einer Entscheidung über die Berichtigung und Ausweitung eines anhängigen Verfahrens nicht ausdrücklich vorsehen, hat die Rechtsprechung gleichwohl ausdrücklich zugelassen, dass die Kommission, wenn sie nach Erlass einer Entscheidung zur Eröffnung eines förmlichen Prüfungsverfahrens bemerkt, dass diese entweder auf einem unvollständigen Sachverhalt oder auf einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung dieses Sachverhalts beruht, die Möglichkeit haben muss, ihren Standpunkt mit Hilfe einer Berichtigungsentscheidung anzupassen (Urteil vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08, Slg, EU:T:2011:493, Rn. 69 bis 72). Eine solche Entscheidung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn sich der in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens festgelegte Prüfungsrahmen nicht wesentlich geändert hat und die Sach- und Rechtsfragen, auf die sich die Überlegungen der Kommission stützen, im Wesentlichen dieselben sind.

135    Im Hinblick insbesondere auf Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, auf die Erwägungsgründe 185 bis 230 dieser Entscheidung und die Erwägungen, die das Gericht unten im Rahmen der gemeinsamen Prüfung des zweiten und des dritten Klagegrundes vornehmen wird, ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und vor allem die Erklärung vom 12. Juli 2002, obwohl die Kommission diese Erklärungen nur als Kontext des am 4. Dezember 2002 angekündigten und angemeldeten Angebots eines Aktionärsvorschusses berücksichtigt hat, bei der Einstufung dieser Maßnahme als rechtswidrige Beihilfe eine maßgebliche Rolle spielten.

136    Daher ist davon auszugehen, dass die Erklärung vom 12. Juli 2002, wie die Französische Republik und FT zu Recht geltend machen, zweifelsohne eine „wesentliche Sach- und Rechtsfrage“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 darstellt und damit im Verfahrenseröffnungsbeschluss genannt werden müsste.

137    Festzustellen ist jedoch, dass der vorliegende Teil des Klagegrundes in tatsächlicher Hinsicht unschlüssig ist. Im Verfahrenseröffnungsbeschluss wird nämlich kurz, aber ausreichend auf die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen, einschließlich der Erklärung vom 12. Juli 2002, sowie auf deren Rolle im Rahmen der Überlegungen der Kommission Bezug genommen.

138    So hat die Kommission in Rn. 70 des Verfahrenseröffnungsbeschlusses die allgemeine Feststellung formuliert, „dass die Ankündigung einer Verpflichtung seitens des Staates insoweit bereits die Bindung staatlicher Mittel mit sich bringen könnte, als diese Verpflichtung unwiderruflich ist und eine Erwartungshaltung und ein Vertrauen am Markt auslöst, was sich in einem Kursanstieg der FT‑Aktie und in der positiven Reaktion der Ratingagenturen niederschlägt“. In derselben Randnummer hat die Kommission diese allgemeine Feststellung insbesondere mit den in der Notifizierung der französischen Stellen angegebenen Fakten verknüpft, die nur auf die Maßnahmen im Dezember 2002 Bezug nahmen, und ausgeführt, dass sie sich „[a]ufgrund der Ankündigung der Verpflichtung seitens des [französischen] Staates, verbunden mit der offenkundigen Bereitstellung des Vorschusses, … veranlasst [sieht], hervorzuheben, dass die Beihilfe hiermit noch vor der Unterzeichnung einer eventuellen Vereinbarung zwischen FT und ERAP über die Bereitstellung der Kreditlinie als tatsächlich gewährt betrachtet werden könnte“.

139    Bei dieser Ankündigung handelt es sich zwar, wie die Französische Republik und FT zu Recht geltend machen, um die Ankündigung vom 4. Dezember 2002. Aus Fn. 40 des Verfahrenseröffnungsbeschlusses, auf die in Rn. 70 dieses Beschlusses verwiesen wird, geht jedoch hervor, dass die Kommission die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und insbesondere die Erklärung vom 12. Juli 2002 möglicherweise in ihre Untersuchung einbezogen hat. In dieser Fußnote wird nämlich betont, „dass der Markt ab Juli 2002 und mehr noch ab September 2002 durch die Unterstützung des [französischen] Staates für FT bereits beruhigt war“. In diesem Sinne ist auch darauf hinzuweisen, dass in Fn. 39 des Verfahrenseröffnungsbeschlusses die Kommission die oben in Rn. 138 erwähnte Wirkung der Erwartungshaltung und des Vertrauens am Markt darlegt und u. a. eine Erklärung von S & P wiedergibt, in der es heißt: „Seit Juli 2002 hat [S & P] erkennen lassen, dass die zu erwartende Unterstützung des französischen Staates, der mit 56 % Mehrheitsaktionär von FT ist, voraussichtlich dazu beitragen wird, dass der Konzern weiterhin mit ‚Investment Grade‘ bewertet wird“.

140    Im Übrigen bezieht sich die Kommission in den Rn. 83 bis 85 des Verfahrenseröffnungsbeschlusses im Rahmen ihrer Prüfung, ob ein Vorteil vorliegt, den FT unter normalen Marktbedingungen nicht erzielt hätte, nicht nur auf die Bereitstellung des Angebots eines Aktionärsvorschusses, sondern auch auf die ihr vorausgehende Ankündigung, und sie führt in Fn. 48 des Beschlusses aus, dass sich „[b]ereits in der Vergangenheit … Erklärungen der französischen Stellen, die den Schluss zuließen, dass sich diese Stellen an der Kapitalerhöhung beteiligten, positiv auf den Markt ausgewirkt und den Ausblick von FT angehoben haben“.

141    Aus diesen verschiedenen Feststellungen ist zu schließen, dass im Verfahrenseröffnungsbeschluss ausreichend auf die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen, einschließlich der Erklärung vom 12. Juli 2002, Bezug genommen wird und dieser die wesentlichen Umstände enthält, anhand deren sich nachvollziehen lässt, dass sich die Kommission bei ihrer Prüfung nicht auf die ihr am 4. Dezember 2002 notifizierten Maßnahmen beschränken würde, sondern diese im Zusammenhang mit den Ereignissen prüfen könnte, die diesen Maßnahmen vorausgingen. Was den letztgenannten Punkt angeht, wird im Verfahrenseröffnungsbeschluss insbesondere hinreichend klar und deutlich die Strategie des französischen Staates wiedergegeben, die bereits im Juli 2002 darin bestand, die Unterstützung von FT öffentlich anzukündigen, um das Vertrauen der Märkte wiederzugewinnen und die Beibehaltung des Ratings von FT sicherzustellen. Daher folgt aus dem Verfahrenseröffnungsbeschluss, dass die Kommission die genaue Rolle und die Auswirkungen der vorangegangenen Erklärungen und Ankündigungen der französischen Regierung näher klären wollte.

142    Folglich ist davon auszugehen, dass die Französische Republik und FT durch den Verfahrenseröffnungsbeschluss ausreichend Kenntnis über den maßgeblichen Prüfungsrahmen und die Überlegungen hatten, die die Kommission zu der Ansicht veranlasst hatten, dass die in Rede stehenden Maßnahmen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen könnten, so dass sie im förmlichen Prüfverfahren gebührend Stellung nehmen konnten.

143    Wie unten im Rahmen der Prüfung des zweitens Teils des vorliegenden Klagegrundes näher erläutert werden wird, wurde jedenfalls während des förmlichen Prüfverfahrens die Frage der rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eingehend erörtert, und sowohl die Französische Republik als auch FT konnten ihren Standpunkt zu dieser Frage konkret und ausführlich vortragen. Selbst unter der Annahme, dass im Verfahrenseröffnungsbeschluss nicht ausreichend auf die Erklärung vom 12. Juli 2002 Bezug genommen worden wäre und die Kommission es rechtswidrig unterlassen hätte, eine Entscheidung über eine Berichtigung und Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens zu erlassen, ist daher festzustellen, dass das Recht dieser Parteien auf Anhörung und auf Beteiligung am Verfahren gewahrt wurde.

144    Daher ist der erste Teil des ersten Klagegrundes der Französischen Republik und von FT als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

–       Vorbringen der Parteien

145    Die Französische Republik und FT machen geltend, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, da sie ihnen zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens ermöglicht habe, in zweckdienlicher Weise ihre Auffassung zu dem neuen Ansatz darzulegen, der die Kommission zu dem Schluss veranlasst habe, im vorliegenden Fall das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe anzunehmen, und der darin bestanden habe, dass sie sich auf die Erklärung vom 12. Juli 2002 gestützt habe, um die im Dezember 2002 notifizierten Maßnahmen so einzustufen. Die Kommission habe nämlich erst in der angefochtenen Entscheidung zum ersten Mal gezeigt, dass sie diesen Ansatz verfolge. Sie hätten daher keine Gelegenheit gehabt, vor dem Erlass dieser Entscheidung zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Erklärung von Juli 2002 auf die Einstufung des Angebots eines Aktionärsvorschusses im Hinblick auf die Beihilfevorschriften Stellung zu nehmen.

146    Die Französische Republik ist der Ansicht, die Kommission könne sich nicht darauf berufen, dass sich die französischen Stellen zu den Äußerungen der beteiligten Dritten sowie zu den Gutachten vom 22. März und 28. April 2004, die sich hauptsächlich auf die Rechtsnatur der Erklärung vom 12. Juli 2002 und ihre Auswirkungen auf den Markt bezogen hätten, Stellung nehmen konnten, um daraus zu folgern, dass ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang beachtet worden seien, da die Äußerungen Dritter und von Gutachtern nur für diese selbst gälten. In diesem Sinne tragen die Französische Republik und FT auch vor, dass ihre im Verwaltungsverfahren eingereichten Stellungnahmen zu den Äußerungen der beteiligten Dritten und diesen beiden Gutachten nur dazu bestimmt gewesen seien, die Auffassung zu bestreiten, dass die genannte Erklärung selbst eine staatliche Beihilfe dargestellt habe.

147    Im Übrigen bekräftigt die Französische Republik, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren hätte ausweiten müssen, um die Erklärung vom 12. Juli 2002 mit einzubeziehen. Zumindest hätte die Kommission den französischen Stellen ein Schreiben übersenden müssen, um sie über den betreffenden neuen Ansatz zu informieren und sie um die Abgabe einer Stellungnahme hierzu zu ersuchen.

148    Die Französische Republik und FT machen schließlich geltend, dass die Kommission, wenn ihnen die Möglichkeit eröffnet worden wäre, zu der Erklärung vom 12. Juli 2002 und dem neuen Ansatz der Kommission in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen, dies in der angefochtenen Entscheidung hätte berücksichtigen müssen, die dann sicherlich anders gelautet hätte. Aus dem 263. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gehe nämlich hervor, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe verneint hätte, wenn sie die genannte Erklärung für die Prüfung der notifizierten Maßnahmen nicht hätte berücksichtigen können.

149    Die Kommission weist das Vorbringen der Französischen Republik und von FT zurück.

–       Würdigung durch das Gericht

150    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen könnten, ein elementarer Grundsatz des Unionsrechts ist und auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine besondere Regelung fehlt (Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg, EU:C:1986:302, Rn. 27, und vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T‑65/96, Slg, EU:T:2000:93, Rn. 32).

151    Als Erstes ist zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der Französischen Republik verletzt worden sind.

152    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Wahrung der Verteidigungsrechte im förmlichen Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG, dass der betroffene Mitgliedstaat zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Verletzung des Unionsrechts vorliege, herangezogenen Schriftstücken und zu den Äußerungen, die beteiligte Dritte nach Art. 88 Abs. 2 EG abgegeben haben, sachgerecht Stellung nehmen kann. Die Kommission darf diese Äußerungen in ihrer Entscheidung gegen den Mitgliedstaat nicht berücksichtigen, soweit dieser keine Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, Slg, EU:C:2011:732, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Aus den Akten ergibt sich, dass die Französische Republik zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den Äußerungen der beteiligten Dritten ausführlich Stellung genommen hat, so dass die Verpflichtungen, die sich aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ergeben, in vollem Umfang erfüllt wurden.

154    Was insbesondere die Erklärung vom 12. Juli 2002 anbelangt, ist abgesehen davon, dass im Verfahrenseröffnungsbeschluss ausreichend auf sie Bezug genommen wurde (siehe oben, Rn. 130 bis 142), festzustellen, dass die Französische Republik die Gutachten der externen Berater der Kommission vom 22. März und 28. April 2004, die sich gemäß dem von der Kommission erteilten Auftrag speziell auf die Rechtsnatur und die Auswirkungen auf den Markt der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und insbesondere der Erklärung vom 12. Juli 2002 bezogen, erhalten und in einem Schriftsatz vom 10. Juni 2004 zu diesen ausführlich Stellung genommen hat.

155    Davor hatte die Französische Republik bereits in einem Schriftsatz vom 29. Juli 2003 zu den Stellungnahmen insbesondere der Unternehmen Bouygues vom 11. April 2003, die ebenfalls lange Ausführungen zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen, darunter die Erklärung vom 12. Juli 2002, enthielten, ausführlich Stellung genommen.

156    Darüber hinaus hat sich die Französische Republik, wie sie auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 bestätigt hat, zu den Folgerungen, die aus den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen zu ziehen sind, auch bei zwei Zusammenkünften mit den Dienststellen der Kommission am 16. und 23. Juni 2004 geäußert.

157    Im Übrigen kann sich die Französische Republik nicht wirksam darauf berufen, dass in dem Gutachten vom 28. April 2004 sowie in den Ausführungen einiger Beteiligter im Wesentlichen die Ansicht vertreten worden sei, dass die Erklärung vom 12. Juli 2002 selbst eine staatliche Beihilfe dargestellt habe. Tatsächlich bestätigt dieser Umstand nur, dass die Frage der rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Erklärung erörtert wurde und die Kommission sie klären wollte.

158    Ebenso wenig kann sich die Französische Republik darauf berufen, dass die Kommission weder an die Äußerungen der beteiligten Dritten noch an die Ergebnisse ihrer eigenen Sachverständigengutachten gebunden sei. Die Kommission ist zwar tatsächlich nicht an diese Gesichtspunkte gebunden, sie hat sie jedoch im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 62). Maßgeblich ist, ob die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen im Verwaltungsverfahren erörtert wurden, was vorliegend der Fall war.

159    Das Argument der Französischen Republik, dass die Kommission im vorliegenden Fall einem neuen Ansatz gefolgt sei, um auf das Vorliegen einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe zu schließen, greift ebenfalls nicht durch. Die Kommission kann nämlich nicht verpflichtet sein, dem betreffenden Mitgliedstaat oder den anderen Beteiligten, bevor sie ihre abschließende Entscheidung trifft, die rechtliche Beurteilung vorzulegen, der sie in dieser Entscheidung zu folgen gedenkt, und sei diese Beurteilung auch noch so neuartig. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Kommission weder nach einer Vorschrift über staatliche Beihilfen noch nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, den Beihilfeempfänger zu ihrer rechtlichen Beurteilung der fraglichen Maßnahme zu hören oder den betroffenen Mitgliedstaat – oder gar den Beihilfeempfänger – vor Erlass ihrer Entscheidung über ihren Standpunkt zu informieren, wenn den Beteiligten und dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑198/01, Slg, EU:T:2004:222, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

160    Die Französische Republik kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

161    Als Zweites ist, was FT anbelangt, darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren in Beihilfesachen nur gegen den betroffenen Mitgliedstaat eingeleitet wird. Nur dieser kann sich daher als Adressat der angefochtenen Entscheidung auf wirkliche Verteidigungsrechte berufen (vgl. Urteil vom 1. Juli 2009, Operator ARP/Kommission, T‑291/06, Slg, EU:T:2009:235, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Unternehmen, die diese Beihilfen erhalten, gelten in diesem Verfahren lediglich als interessierte Dritte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG (Urteil vom 16. Dezember 1999, Acciaierie di Bolzano/Kommission, T‑158/96, Slg, EU:T:1999:335, Rn. 42). Die Rechtsprechung weist ihnen im Wesentlichen die Rolle von Informationsquellen für die Kommission im Rahmen des gemäß dieser Vorschrift eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zu. Daraus folgt, dass die Beteiligten einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, keineswegs geltend machen können und lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteile vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, Slg, EU:T:1998:140, Rn. 59 und 60, und vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, Slg, EU:T:2003:57, Rn. 125).

162    Darüber hinaus wurde entschieden, dass das Recht auf Unterrichtung der Beteiligten nicht weiter geht als das Recht, von der Kommission angehört zu werden. Insbesondere kann es nicht bis zu einem allgemeinen Recht gehen, sich zu allen im förmlichen Prüfverfahren aufgeworfenen potenziell wichtigen Punkten zu äußern (vgl. Urteil vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T‑427/04 und T‑17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

163    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Verfahrensrechte von FT als Beteiligte in vollem Umfang gewahrt worden sind. So hat die Kommission allen Beteiligten, darunter FT, die Einleitung eines Verfahrens wegen der in Rede stehenden Beihilfe zur Kenntnis gebracht, als sie im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. März 2003 eine Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß Art. 88 Abs. 2 EG, den Verfahrenseröffnungsbeschluss und dessen Zusammenfassung veröffentlicht hat. In diesem Beschluss hat die Kommission klar die Gründe genannt, auf deren Grundlage sie vorläufig zu dem Ergebnis gelangt war, dass die betreffenden Maßnahmen staatliche Beihilfen seien (Erwägungsgründe 68 bis 71, 81 bis 106 und 109 bis 115 des Verfahrenseröffnungsbeschlusses), und die mögliche Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt geprüft (Erwägungsgründe 121 bis 132 des Verfahrenseröffnungsbeschlusses). FT konnte daher, wie sie im Übrigen in ihren Schriftsätzen ausdrücklich einräumt, zu den verschiedenen von der Kommission in diesem Beschluss behaupteten Tatsachen und erhobenen Vorwürfen in zweckdienlicher Weise ihre Auffassung darlegen.

164    Im Übrigen folgt aus den oben in den Rn. 130 bis 142 angestellten Erwägungen, dass im Verfahrenseröffnungsbeschluss ausreichend auf die Erklärung vom 12. Juli 2002 Bezug genommen wurde und die Kommission nicht verpflichtet war, wegen der Verfahrensrechte der Beteiligten eine Entscheidung über die Ausweitung des Verfahrens zu erlassen oder im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ihre rechtliche Beurteilung dieser Erklärung ausführlich darzulegen.

165    Selbst wenn das Vorbringen von FT zu diesem Teil des ersten Klagegrundes unter dem Gesichtspunkt der Verteidigungsrechte im eigentlichen Sinne untersucht wird, ist außerdem jedenfalls festzustellen, dass diese Rechte im vorliegenden Fall nicht verletzt wurden.

166    Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die Kommission, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet war, FT die Gutachten vom 22. März und 28. April 2004 hat zukommen lassen, wobei FT zu diesen Gutachten in mehreren Rechts- und Wirtschaftsgutachten, die sie im förmlichen Prüfverfahren vorgelegt hat und mit denen sie dartun wollte, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen nicht als eine staatliche Beihilfe angesehen werden könnten, ausführlich Stellung genommen hat. Aus den Akten ergibt sich auch, dass FT der Kommission ein Gutachten vom 12. Januar 2004 übermittelt hat, das von einem ihrer Rechtsexperten verfasst war, der sich vor allem auf die Äußerungen der beteiligten Dritten stützte. Darüber hinaus ist auf die oben in den Rn. 157 bis 159 angestellten Erwägungen hinzuweisen, die auch für FT gelten.

167    Demnach ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. Der erste Klagegrund ist somit in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Ermessensfehler bei der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers

 Vorbringen der Parteien

168    Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes machen die Französische Republik und FT insbesondere geltend, dass die Kommission das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers fehlerhaft angewandt habe.

169    Hierzu werfen die Französische Republik und FT der Kommission als Erstes vor, dass sie dieses Kriterium auf die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen – und hauptsächlich auf die Erklärung vom 12. Juli 2002 – angewandt habe, obwohl diese nicht als staatliche Beihilfen angesehen werden könnten, da sie keine unwiderrufliche Bindung staatlicher Mittel darstellten. Sie weisen die Auffassung der Kommission zurück, wonach diese Erklärungen und die Maßnahmen vom Dezember 2002 Teil eines fortlaufenden Prozesses zur Rettung von FT gewesen sind, und machen geltend, dass keines der „Ereignisse“ dieses Prozesses für sich allein als staatliche Beihilfe angesehen werden könne und dieser Prozess keine wie auch immer geartete rechtliche Verpflichtung des Staates zum Ausgangspunkt habe. Paradoxerweise führe diese Auffassung dazu, dass einem Mitgliedstaat die Möglichkeit genommen werde, seiner Pflicht als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber sorgfältig und umsichtig nachzukommen, indem er sicherstellt, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, ehe er irgendeine Verpflichtung eingeht. Außerdem unterschieden sich die in der Erklärung vom 12. Juli 2002 enthaltenen Aussagen nicht von solchen, die ein privater Aktionär in einer vergleichbaren Lage getätigt hätte.

170    Als Zweites machen die Französische Republik und FT geltend, dass die Kommission das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers nicht auf zwei unterschiedliche Ereignisse habe anwenden können – wie die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und die Maßnahmen vom Dezember 2002 –, die nicht eine einzige Maßnahme darstellten. Die staatlichen Maßnahmen, in Bezug auf die der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil festgestellt habe, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass sie als eine einzige Maßnahme betrachtet werden können, seien die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und das Angebot eines Aktionärsvorschusses. Der Gerichtshof habe daher nicht die Ansicht vertreten, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und die Maßnahmen vom Dezember 2002 eine einzige Maßnahme darstellten. Jedenfalls seien die Kriterien, die der Gerichtshof in den Rn. 103 und 104 des Rechtsmittelurteils für die Feststellung nenne, in welchen Fällen aufeinanderfolgende Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen, im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt.

171    Als Drittes tragen die Französische Republik und FT vor, die Kommission habe das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers fehlerhaft angewandt, als sie davon ausgegangen sei, dass die Maßnahmen vom Dezember 2002 nicht in Bezug auf den Zeitpunkt zu untersuchen seien, zu dem sie getroffen wurden, sondern in Bezug auf die vorherige Situation im Juli 2002, und dies darüber hinaus ohne Berücksichtigung der Ereignisse, die in der Zwischenzeit eingetreten waren. Sie wenden sich gegen die Behauptung der Kommission, dass die Situation im Dezember 2002 von der Erklärung vom 12. Juli 2002 „kontaminiert“ gewesen sei und daher nicht mehr normalen Marktbedingungen entsprochen habe. Außerdem widerspreche ein Ansatz, wie ihn im vorliegenden Fall die Kommission verfolge, offensichtlich dem Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Mitgliedstaaten und die betroffenen Unternehmen einer subjektiven, ungewissen und willkürlichen Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe ausgesetzt seien.

172    Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes rügen die Französische Republik und FT offensichtliche Ermessensfehler der Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers.

173    Hierzu wirft die Französische Republik der Kommission im Wesentlichen vor, dass sie angenommen habe, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen von den Märkten als eine Verpflichtung des französischen Staates angesehen werden könnten. Sie macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Erklärung vom 12. Juli 2002 noch nicht festgestanden habe, welche Art von Maßnahmen der französische Staat in Bezug auf FT ergreifen würde, und insbesondere keine Investitionsentscheidung vorgelegen habe, die als feste Zusage des französischen Staates hätte gewertet werden können. Die Auffassung der Kommission stehe außerdem in Widerspruch zu den in dieser Erklärung wiedergegebenen, sehr allgemeinen und vagen Äußerungen des Wirtschaftsministers, aus denen hervorgehe, dass ein möglicher staatlicher Eingriff zu marktüblichen Konditionen und nur dann erfolgen würde, wenn das Unternehmen nachweislich in finanziellen Schwierigkeiten wäre, was zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei. Was die Kontakte der französischen Regierung mit den Ratingagenturen im Juli 2002 anbelange, seien diese nicht ungewöhnlich oder außergewöhnlich, sondern Teil der Verantwortung eines Mehrheitsaktionärs, dessen umsichtiges Verhalten auch einschließe, dass er das Rating seiner Unternehmen regelmäßig und aufmerksam verfolge.

174    FT trägt ihrerseits erstens vor, dass die Kommission einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen habe, als sie die Ansicht vertreten habe, dass ein Referenzkapitalgeber in der gleichen Lage wie der französische Staat die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen nicht hätte abgeben können. FT behauptet, der französische Staat habe durch die Erklärung vom 12. Juli 2002 einfach unter Einsatz seines Rufes als zahlungsfähiger und zuverlässiger Gläubiger und Schuldner versucht, die Reaktion der Märkte zu beeinflussen. Er habe die besonderen Spielregeln der Finanzmärkte dazu genutzt, die wirtschaftliche Lage von FT zu stabilisieren, wie dies ein privater Aktionär in einer vergleichbaren Lage hätte tun können. Aus der Erklärung gehe klar hervor, dass der französische Staat noch nicht entschieden hatte, eine feste und unwiderrufliche Verpflichtung einzugehen. Was die Erklärungen vom 13. September und vom 2. Oktober 2002 angehe, seien diese ebenso allgemein und vage. FT fügt insbesondere hinzu, dass der französische Staat nach der Veröffentlichung am 12. September 2002 ihres Halbjahresabschlusses, der ein gutes operatives Ergebnis, jedoch eine unausgeglichene Finanzstruktur gezeigt habe, geeignete Maßnahmen getroffen habe.

175    Zweitens macht FT geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Erklärung vom 12. Juli 2002 eine kontaminierende Wirkung auf die Situation auf den Märkten gehabt habe, die bis Dezember 2002 gedauert habe.

176    Was den zweiten Klagegrund anbelangt, wirft die Kommission der Französischen Republik und FT als Erstes vor, dass sie den fraglichen Vorgang auf eine statische, „fotografische“ Weise betrachteten und dass ihr Verständnis der angefochtenen Entscheidung eng, bruchstückhaft und falsch sei. Die dem Angebot eines Aktionärsvorschusses vorausgegangenen Ereignisse könnten jedoch nicht etappenweise analysiert werden. Die Kommission erklärt, dass sie in den Erwägungsgründen 187 und 222 ff. der angefochtenen Entscheidung im Übrigen erläutert habe, warum sie die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und das Angebot eines Aktionärsvorschusses als Gesamtkomplex habe betrachten müssen. Angesichts des sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Erklärung vom 12. Juli 2002 und dem Angebot eines Aktionärsvorschusses sei es erforderlich gewesen, das gesamte Verhalten des französischen Staates ab Juli 2002 zu untersuchen. Die Strategie der französischen Stellen sei Teil eines fortlaufenden Prozesses zur Rettung von FT gewesen, der nicht auf die Ereignisse vom Dezember 2002 beschränkt gewesen sei.

177    Im vorliegenden Fall zeige sich in der Abfolge der wesentlichen Vorgänge, wie sie in den Erwägungsgründen 36 bis 56 der angefochtenen Entscheidung beschrieben sei, eindeutig die von der Französischen Republik öffentlich erklärte Absicht, FT zu unterstützen, um jede weitere Herabstufung ihrer Bewertung zu verhindern. Die Finanzmärkte hätten insoweit nicht danach gefragt, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen verbindlich und Ausdruck einer unwiderruflichen Verpflichtung seien. Vielmehr sei angesichts des Kursanstiegs der FT‑Aktie nach der Erklärung vom 12. Juli 2002 in der Wahrnehmung der Ratingagenturen wie auch der Märkte der vom französischen Staat geweckte Eindruck entscheidend gewesen, dass die Verpflichtung, FT zu unterstützen, fest und verbindlich sei. Folglich sei die Frage, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine Beihilfe darstellten oder nicht, nicht mehr relevant, weil zum Zeitpunkt ihrer Konkretisierung im Dezember 2002 in Form des Angebots eines Aktionärsvorschusses zum einen festgestanden habe, dass die Verpflichtung nunmehr unwiderruflich geworden sei, und zum anderen, dass sie nicht mit dem Kriterium des privaten Kapitalgebers im Einklang gestanden habe, weil sie nicht mehr unter normalen Marktbedingungen eingegangen worden sei.

178    Die Kommission ist der Ansicht, dass ein privater Kapitalgeber Erklärungen wie die der französischen Stellen ab Juli 2002 nicht abgegeben hätte. Angesichts der sehr unausgeglichenen Finanzlage von FT im Jahr 2002, des Umstands, dass der von der Konzernleitung im März 2002 bekannt gegebene Entschuldungsplan als nicht durchführbar eingestuft worden sei, der Tatsache, dass FT das Vertrauen der Märkte verloren habe, des Umstands, dass zu dieser Zeit weder Maßnahmen zur Verbesserung des Managements von FT und seiner Ergebnisse ergriffen noch eine gründliche Unternehmensprüfung angeordnet worden seien, und des Umstands, dass die französische Regierung nach eigenen Angaben keine klare Vorstellung gehabt habe, wie die Krise von FT gelöst werden könnte, wäre ein umsichtiger privater Kapitalgeber bei seinen Erklärungen zur Beruhigung der Märkte vorsichtiger gewesen. Die Kommission weist darauf hin, dass sie im vorliegenden Fall gemeint habe, nicht über ausreichend Material zu verfügen, um zu beweisen, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine unwiderrufliche Bindung staatlicher Mittel und somit Beihilfen im Sinne von Art. 87 EG darstellten. Sie sei allerdings berechtigt gewesen, zu prüfen, ob ein umsichtiger privater Kapitalgeber unter Umständen wie denen im Juli 2002 dieses Risiko auch eingegangen wäre, das zum einen in einem wirtschaftlichen Risiko bestanden habe, ob diese Erklärungen vom Markt als glaubwürdig eingestuft würden, und zum anderen in einem rechtlichen Risiko, denn diese Erklärungen hätten in mehreren nationalen Rechtsordnungen als verbindlich angesehen werden können. Für sie sei es folglich ab Juli 2002 ausgeschlossen gewesen, das Verhalten eines öffentlichen Kapitalgebers mit dem eines privaten in einer normalen Marktsituation zu vergleichen, da kein privater Kapitalgeber in der Lage gewesen wäre, den Markt so zu beeinflussen, wie es die französischen Stellen mit ihren ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen getan hätten. Sie sei daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen Kapitalgebers auf die Situation bloß des Monats Dezember 2002 verfälscht gewesen wäre, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei, die Situation von FT unter normalen Marktbedingungen zu beurteilen.

179    Die Kommission tritt der Behauptung entgegen, dass ihre Auffassung die Mitgliedstaaten daran hindere, sich wie umsichtige Kapitalgeber zu verhalten. Sie habe sich darauf beschränkt, das Verhalten des französischen Staates mit dem eines privaten Wirtschaftsteilnehmers zu vergleichen, und zwar in Bezug auf den gesamten Prozess, der diesen Staat dazu veranlasst habe, seine Unterstützung in Form eines Angebots eines Aktionärsvorschusses zu konkretisieren, das die Umsetzung seiner grundsätzlichen Entscheidung sei, FT durch angemessene Maßnahmen, wie in den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen angekündigt, zu unterstützen. Die öffentliche Bekundung dieser klaren und kategorischen Verpflichtung gegenüber dem Markt habe jedoch zu finanziellen Risiken geführt, die ein privater Kapitalgeber nicht so leicht eingegangen wäre, jedenfalls nicht ohne sich umfassend über die wirtschaftliche Lage von FT zu informieren. Die französischen Stellen hätten im Verwaltungsverfahren selbst eingeräumt, dass ihnen am 12. Juli 2002 weder die genaue Lage von FT bekannt gewesen sei, noch mit welchen Maßnahmen wirksam Abhilfe möglich gewesen wäre. In einer solchen Situation hätte es jeder umsichtige Aktionär vermieden, Erklärungen abzugeben, die zu seiner auch nur künftigen Verpflichtung hätten führen können, mit der seine eigene Finanzlage auf den Märkten in Gefahr hätte geraten können.

180    Als Zweites trägt die Kommission vor, dass sie mit der Feststellung, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und das am 4. Dezember 2002 angekündigte und angemeldete Angebot eines Aktionärsvorschusses im Hinblick auf Art. 87 Abs. 1 EG zusammen zu prüfen seien, keinen Fehler begangen habe. Sie bekräftigt, dass die vom Gerichtshof in den Rn. 103 und 104 des Rechtsmittelurteils aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt seien und aus der Sachverhaltsdarstellung in den Rn. 3 bis 19 dieses Urteils offensichtlich hervorgehe, dass zwischen diesen Erklärungen und diesem Angebot ein enger und untrennbarer Zusammenhang bestehe. Hierzu macht sie erstens geltend, dass die betreffenden staatlichen Maßnahmen zeitlich nahe beieinander gelegen hätten und alle Teil einer Gesamtstrategie zur Rettung von FT gewesen seien, zweitens, dass der alleinige Zweck der verschiedenen Maßnahmen darin bestanden habe, eine schwere Liquiditätskrise von FT im Jahr 2003 zu vermeiden, und drittens, dass sich die Lage von FT zwischen Juli und Dezember 2002 nicht wesentlich geändert habe.

181    Als Drittes tritt die Kommission dem Vorbringen der Französischen Republik und von FT entgegen, dass sie für die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers auf die Maßnahmen vom Dezember 2002 nicht auf den Monat Juli 2002 hätte abstellen dürfen. Sie weist deren Behauptung zurück, dass sie nur die Situation im Juli 2002 berücksichtigt und daher die zwischen diesem Zeitpunkt und Dezember 2002 getroffenen Maßnahmen nicht beachtet habe. Der Kommission zufolge sind alle von den französischen Stellen nach Juli 2002 getroffenen Maßnahmen in einem Kontext ergangen, der von der Erklärung vom 12. Juli 2002 „kontaminiert“ gewesen sei. So habe nur deshalb im September 2002 ein Bankenkonsortium gebildet werden können, da das Rating von FT dank dieser Erklärung gehalten werden konnte. Die Kommission trägt erneut vor, dass das Angebot eines Aktionärsvorschusses nur die Konkretisierung der im Juli 2002 öffentlich bekannt gegebenen, grundsätzlichen Entscheidung sei, FT zu unterstützen. Da sie das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers auf den Zeitpunkt dieser Konkretisierung angewandt habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet zu haben.

182    Was den dritten Klagegrund anbelangt, macht die Kommission als Erstes geltend, die Entscheidung des französischen Staates, FT zu unterstützen, sei seit dem 12. Juli 2002 „grundsätzlich klar“ gewesen, auch wenn die Einzelheiten des staatlichen Eingreifens damals noch nicht geregelt gewesen seien. Die Erklärung vom 12. Juli 2002 sei Teil einer „Strategie einer glaubwürdigen Verpflichtung des Staates zur Unterstützung von FT“ gewesen und von den Märkten entsprechend wahrgenommen worden. Aus einer Analyse des Wortlauts dieser Erklärung und ihres Kontexts gehe hervor, dass diese Verpflichtung klar gewesen und zudem wiederholt worden sei. Dies werde dadurch bestätigt, dass sich die französischen Stellen unmittelbar an die wichtigsten Marktakteure gewandt hätten, um sich ihrer als Vermittler gegenüber den Investoren zu bedienen. Die Kommission fügt hinzu, sie habe dargetan, dass diese Wahrnehmung der Märkte durch deren Reaktion und die Bemerkungen der Finanzanalysten bestätigt worden sei.

183    Dass der französische Staat sein Verhalten als umsichtig bewertet habe, stelle die Unbedingtheit seiner Verpflichtung nicht in Frage. Ebenso wenig könne die Rede vom etwaigen Auftreten von Finanzproblemen bei FT als aufschiebende oder auflösende Bedingung für diese Verpflichtung verstanden werden. Es gebe nämlich keinerlei Beleg dafür, dass der Markt eine solche Bedingung wahrgenommen habe. Hätte der Wirtschaftsminister seine Zusage von der Bedingung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts abhängig machen wollen, hätte er einen expliziten Vorbehalt anbringen müssen, dass jede spätere Maßnahme der Kommission vorab mitgeteilt und nur nach deren Zustimmung in die Tat umgesetzt werde.

184    Als Zweites macht die Kommission in Erwiderung auf das Vorbringen von FT insbesondere geltend, dass der Gerichtshof in den Rn. 4, 6, 10, 15 und 133 des Rechtsmittelurteils ihre Analyse bestätigt habe, nach der sich die Erklärung vom 12. Juli 2002 auf die Situation der Märkte ausgewirkt habe, da das Rating von FT als sichere Investition nur „wegen der Erklärungen des französischen Staates“ beibehalten worden sei. Wenn sich diese Erklärung so ausgewirkt habe, dann deshalb, weil sie vom Markt als Ausdruck einer glaubwürdigen Verpflichtung des Staates angesehen worden sei. Außerdem ergebe sich aus dem Vorbringen von FT selbst, dass der französische Staat erwartet habe, dass sich die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen auf den Markt auswirkten und diese Auswirkungen für die Vorlage des Angebots eines Aktionärsvorschusses entscheidend wären.

 Würdigung durch das Gericht

–       Einschlägige Rechtsprechung

185    Nach Art. 87 Abs. 1 EG sind, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

186    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, Slg, EU:C:2010:481, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

187    So muss es sich, damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG qualifiziert werden kann, erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil Kommission/Deutsche Post, oben in Rn. 186 angeführt, EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

188    Zur ersten dieser Voraussetzungen folgt aus der Rechtsprechung, dass nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen sind, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden oder eine zusätzliche Belastung für den Staat darstellen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und den in Art. 88 EG aufgestellten Verfahrensregeln geht nämlich hervor, dass die in anderer Weise als aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht vom Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmungen erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C‑72/91 und C‑73/91, Slg, EU:C:1993:97, Rn. 19, vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C‑200/97, Slg, EU:C:1998:579, Rn. 35, und vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, Slg, EU:C:2001:160, Rn. 58).

189    Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C‑387/92, Slg, EU:C:1994:100, Rn. 14, vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission, C‑6/97, Slg, EU:C:1999:251, Rn. 16, und vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, Slg, EU:C:2002:294, Rn. 36).

190    Was die Voraussetzung angeht, wonach dem Begünstigten mit der fraglichen Maßnahme ein Vorteil gewährt werden muss, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil Kommission/Deutsche Post, oben in Rn. 186 angeführt, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

191    Als Beihilfen gelten so namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Exterior de España, oben in Rn. 189 angeführt, EU:C:1994:100, Rn. 13, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, Slg, EU:C:2000:467, Rn. 25).

192    Im Übrigen können nach ständiger Rechtsprechung Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 EG darstellen, wenn alle Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind (vgl. Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C‑278/92 bis C‑280/92, Slg, EU:C:1994:325, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C‑328/99 und C‑399/00, Slg, EU:C:2003:252, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

193    Allerdings folgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (vgl. Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, oben in Rn. 192 angeführt, EU:C:2003:252, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit werden die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 EG zu fallen, nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung bei öffentlichen Unternehmen grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a., C‑124/10 P, Slg, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

194    Nach der Rechtsprechung sind die Rollen des Staates als Anteilseigner eines Unternehmens auf der einen Seite und als Träger öffentlicher Gewalt auf der anderen Seite zu unterscheiden. Die Anwendbarkeit des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers hängt letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt, sondern in seiner Eigenschaft als Anteilseigner gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EDF u. a., oben in Rn. 193 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 80 und 81).

195    Daher ist zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Finanzhilfen gleichen Umfangs zu gewähren, wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, oben in Rn. 192 angeführt, EU:C:2003:252, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

196    Bei dieser Beurteilung ist zu würdigen, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Kapitalgeber, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre. Dabei sind nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger von öffentlicher Gewalt knüpfen (Urteil Kommission/EDF u. a., oben in Rn. 193 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 79).

–       Argumentation der Kommission in der angefochtenen Entscheidung

197    Diese Grundsätze vorangestellt, ist kurz die Argumentation der Kommission in der angefochtenen Entscheidung wiederzugeben, aufgrund derer sie im 230. Erwägungsgrund dieser Entscheidung zu dem Schluss gelangt ist, dass das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sei.

198    Die Kommission geht davon aus, dass die französischen Stellen mit der Erklärung vom 12. Juli 2002, deren Inhalt mit den Erklärungen vom 13. September und vom 2. Oktober 2002 bestätigt und präzisiert worden sei, bereits im Juli 2002 die grundsätzliche Entscheidung getroffen hätten, FT zu unterstützen. Das am 4. Dezember 2002 angekündigte und angemeldete Angebot eines Aktionärsvorschusses stelle nur die „Materialisation“ (oder „Konkretisierung“) dieser grundsätzlichen Entscheidung dar. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass sie dieses Angebot nicht analysieren konnte, ohne die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen, sondern dass sie diesbezüglich einen umfassenden Ansatz verfolgen musste (vgl. u. a. Erwägungsgründe 185 bis 187, 202 bis 207, 213, 222 bis 224 und 226 der angefochtenen Entscheidung).

199    Die Kommission führt sodann aus, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber, angesichts insbesondere der schwierigen Finanzlage von FT im Juli 2002, des Umstands, dass FT zu dieser Zeit das Vertrauen der Märkte verloren hatte, des Fehlens einer Unternehmensprüfung bis Oktober 2002 und des Fehlens eines realistischen Entschuldungsplans bis Dezember 2002, „ab Juli 2002“ (bzw. „im Juli 2002“) keine solchen Erklärungen wie der französische Staat öffentlich abgegeben hätte – Erklärungen, die aus ökonomischer Sicht geeignet gewesen seien, seine Kreditwürdigkeit und Reputation ernsthaft aufs Spiel zu setzen, und aus juristischer Sicht einer ab diesem Zeitpunkt geltenden Verpflichtung zur Unterstützung des Unternehmens gleichgekommen seien (vgl. u. a. Erwägungsgründe 206, 210, 217, 221, 228 und 229 der angefochtenen Entscheidung).

200    Der Kommission zufolge waren nämlich die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen bestimmt, klar und entschieden genug, um das Vorliegen einer festen Zusage des französischen Staates, FT zu unterstützen, ab Juli 2002 glaubwürdig zum Ausdruck zu bringen. Dies werde insbesondere durch die Tatsache belegt, dass die Erklärung vom 12. Juli 2002 einen „anomalen und nicht unbedeutenden“ Wertzuwachs der Aktien und Obligationen von FT ausgelöst habe, sowie durch die Bemerkungen bestimmter Finanzanalysten im Anschluss an diese Erklärung, im vorliegenden Fall die in einem Bericht der Deutschen Bank vom 22. Juli 2002 und in der Pressemitteilung von S & P vom 12. Juli 2002 enthaltenen Bemerkungen (siehe oben, Rn. 5). Die Kommission beruft sich auch auf den Umstand, dass die ab Juli 2002 vom Staat bekannt gemachte Unterstützung für die Beibehaltung der Bewertung von FT als „Investment Grade“ entscheidend gewesen sei, da eine Herabstufung dieses Ratings „höchst negative Konsequenzen für die Finanzlage des Unternehmens gehabt hätte“ (vgl. u. a. Erwägungsgründe 186, 190, 191, 207 bis 212, 219 bis 222, 225 und 227 der angefochtenen Entscheidung).

201    Die Kommission ist der Ansicht, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen damit die Wahrnehmung der Märkte „kontaminiert“ und das Verhalten der Wirtschaftsakteure im Dezember 2002 „beeinflusst“ hätten. Sie folgert daraus, dass die Marktbedingungen, unter denen das Angebot eines Aktionärsvorschusses im Dezember 2002 angekündigt worden sei, nicht als normal angesehen werden könnten, und sie ist der Ansicht, dass für die Beurteilung, ob diese Maßnahme wirtschaftlich vernünftig war, daher auf eine Marktlage Bezug zu nehmen sei, die nicht durch die Auswirkungen der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen „kontaminiert“ sei, nämlich die Situation vor dem letztgenannten Zeitpunkt (vgl. u. a. Erwägungsgründe 186, 190, 191, 207 bis 212, 219 bis 222, 225, 227 und 228 der angefochtenen Entscheidung). Vor diesem Hintergrund sei es wenig wahrscheinlich, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber „einen Aktionärsvorschuss gewährt hätte und im Alleingang ein sehr beträchtliches finanzielles Risiko eingegangen wäre“ (229. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). In diesem Sinne führt die Kommission aus, dass „[e]in schlechteres Rating von FT … einen Aktionärsvorschuss unwahrscheinlich oder zumindest kostspieliger [hätte] werden lassen“ (Erwägungsgründe 222 und 225 der angefochtenen Entscheidung).

–       Zur Maßnahme, auf die die Kommission das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers anwenden musste

202    Hervorzuheben ist, dass die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers notwendig voraussetzt, dass durch die vom Staat zugunsten eines Unternehmens getroffenen Maßnahmen ein Vorteil verschafft wird, der sich aus staatlichen Mitteln ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EDF u. a., oben in Rn. 193 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 89, und Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Rn. 161 angeführt, EU:T:2003:57, Rn. 180 und 181).

203    In der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 im vorangegangenen Verfahren vor dem Gericht haben alle Parteien auf eine Frage des Gerichts im Übrigen ausdrücklich anerkannt, dass das Vorhandensein eines Vorteils, der sich aus staatlichen Mitteln ergibt, eine Voraussetzung für die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers ist. In der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 im vorliegenden Verfahren haben die Französische Republik und FT auf eine erneute Befragung des Gerichts zu diesem Punkt ihre Auffassung wiederholt, während die Kommission die ihre ändern und damit einer Ansicht folgen wollte, die der oben in Rn. 202 genannten Rechtsprechung widerspricht.

204    Hinzuzufügen ist, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einem Ansatz gefolgt ist, der dem vorstehend in den Rn. 202 und 203 genannten Grundsatz entspricht, als sie sich zunächst in den Erwägungsgründen 194 bis 196 bemühte, das Vorliegen eines aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteils nachzuweisen, und dann im 197. Erwägungsgrund ausführte, dass sie zu prüfen habe, ob dieser Vorteil „mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist“.

205    Im vorliegenden Fall folgt aus der Beurteilung des Gerichtshofs in den Rn. 127 bis 139 des Rechtsmittelurteils sowie aus den unten in den Rn. 256 bis 261 enthaltenen Ausführungen, dass die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und das Angebot eines Aktionärsvorschusses zusammen betrachtet in der angefochtenen Entscheidung als diejenige staatliche Maßnahme angesehen wurden, die FT einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, der sich aus staatlichen Mitteln ergibt, und als staatliche Beihilfe eingestuft wurde.

206    Wie die Französische Republik und FT zu Recht geltend machen, waren es daher diese beiden Maßnahmen zusammen betrachtet, auf die die Kommission das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers anzuwenden hatte.

207    Festzustellen ist, dass die Kommission, wie insbesondere aus den Rn. 198 bis 201 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in der angefochtenen Entscheidung dieses Kriterium vor allem auf die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen angewandt hat, um zu folgern, dass das Angebot eines Aktionärsvorschusses, wie es am 4. Dezember 2002 angekündigt und angemeldet wurde, eine staatliche Beihilfe darstellte.

208    Nur weil die Kommission zunächst der Ansicht war, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen mit diesem Kriterium nicht im Einklang standen, konnte sie daher anschließend inzident der Auffassung sein, dass dieses Angebot nicht unter Umständen erfolgt sei, die normalen Marktbedingungen entsprechen, und daher im Hinblick auf die Situation vor Juli 2002 zu analysieren sei, einer Situation, in der das Angebot sehr unwahrscheinlich gewesen wäre.

209    Obwohl die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt etwas unklar ist, geht aus ihr und den Erklärungen der Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 (siehe unten, Rn. 225) nämlich hervor, dass die von der Kommission vertretene Ansicht darin besteht, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen, gerade weil sie angeblich nicht dem Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers entsprochen hätten, eine „kontaminierende“ Wirkung auf die Situation auf den Märkten gehabt hätten.

210    Außerdem ist, wie die Französische Republik und FT zutreffend ausführen, festzustellen, dass sich die Kommission, obwohl sie vorträgt, dass sie die „Erklärungen der [französischen] Regierung zwischen Juli und Dezember 2002“ (203. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und „die Erklärungen in ihrer Gesamtheit“ (213. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) bei ihrer Analyse des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers einbezogen habe, hierbei tatsächlich fast ausschließlich auf die Erklärung vom 12. Juli 2002 gestützt hat (vgl. u. a. Erwägungsgründe 221 und 229 der angefochtenen Entscheidung).

211    Diese Feststellung, dass der Erklärung vom 12. Juli 2002 eine zentrale Rolle zukommt, was die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers anbelangt, wird von mehreren Behauptungen der Kommission in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen bestätigt. Dort führt sie nämlich insbesondere aus, dass diese Erklärung mit Risiken verbunden gewesen sei, die „ein privater Investor zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen wäre“, und es „ab Juli 2002 ausgeschlossen gewesen ist, das Verhalten eines öffentlichen Kapitalgebers mit dem eines privaten in einer normalen Marktsituation zu vergleichen“, da „alle nach Juli [2002] eingetretenen Ereignisse vor dem Hintergrund eines von [dieser Erklärung] ‚kontaminierten‘ Marktes eingetreten sind“ (Rn. 96 bis 98 und 138 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑425/04, Rn. 69 bis 74 und 82 der Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑425/04, Rn. 106 bis 109 des Schriftsatzes der Kommission vom 17. Juli 2013 in der Rechtssache T‑425/04 RENV, Rn. 85 bis 87 und 164 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑444/04, Rn. 59 bis 64 und 73 der Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑444/04, Rn. 78 bis 81 des Schriftsatzes der Kommission vom 17. Juli 2013 in der Rechtssache T‑444/04 RENV).

212    Die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers im Wesentlichen allein auf die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und insbesondere die Erklärung vom 12. Juli 2002 ist umso fehlerhafter, als die Kommission, wie sie in den Erwägungsgründen 188, 189, 218 und 219 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, nicht über genügend Material verfügte, um zu der Frage Stellung nehmen zu können, ob diese Erklärungen selbst eine staatliche Beihilfe darstellen könnten.

213    Es lässt sich gewiss nicht bestreiten, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen FT einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben.

214    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend dargetan hat, dass diese Erklärungen es insbesondere ermöglicht haben, die Bewertung von FT als „Investment Grade“ beizubehalten und das Vertrauen der Finanzmärkte zurückzugewinnen sowie leichter und kostengünstiger Zugang zu neuen Krediten zu erhalten, die FT zur Refinanzierung ihrer kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten im Umfang von 15 Mrd. Euro benötigte, und im Ergebnis zur Stabilisierung der finanziellen Lage von FT beigetragen haben, die sich im Juni/Juli 2002 wesentlich zu verschlechtern drohte (vgl. u. a. Erwägungsgründe 212, 221, 222 und 225 der angefochtenen Entscheidung).

215    Hinzuzufügen ist, dass die Kommission, entgegen dem Vorbringen von FT, zu Recht davon ausgehen durfte, dass die vorteilhaften Auswirkungen, die sich aus den seit Juli 2002 wiederholten Unterstützungserklärungen ergaben, bis zum Dezember 2002 andauerten. Dies ergibt sich insbesondere aus der Erklärung von S & P vom 17. Dezember 2002 als Reaktion auf die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 (siehe oben, Rn. 33) und aus der Erklärung von Moody’s im Februar 2003 (siehe oben, Rn. 34).

216    Dagegen ist nicht nachgewiesen, dass sich der oben in Rn. 214 festgestellte Vorteil aus staatlichen Mitteln ergibt. Nach der Rechtsprechung muss die Kommission zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dartun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C‑279/08 P, Slg, EU:C:2011:551, Rn. 111).

217    Hierzu genügt der Hinweis, dass sich aus den Erwägungsgründen 188, 189, 218 und 219 der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass die Kommission selbst der Ansicht war, dass sie nicht über ausreichend Material verfüge, um unwiderlegbar nachweisen zu können, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine Bindung staatlicher Mittel beinhalteten. In ihrer Antwort auf eine ihr in den vorliegenden Rechtssachen gestellte schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission unter Bezugnahme auf die genannten Erwägungsgründe außerdem näher ausgeführt, dass „kein Zweifel daran besteht, dass [sie] offen gelassen hat, inwiefern diese Erklärungen, die nach dem einschlägigen nationalen Recht als rechtlich und wirtschaftlich bindend angesehen werden könnten, daher als solche als staatliche Beihilfen qualifiziert werden könnten, durch die staatliche Mittel gebunden werden“. Die Kommission hat ergänzt, dass sie damit auf „tatsächliche Risiken“ habe hinweisen wollen, dass diese Erklärungen zum einen als rechtsverbindlich angesehen werden und zum anderen wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten; zur Vorsicht habe sie jedoch nicht allein aufgrund dieser Risiken auf das Vorliegen einer Bindung staatlicher Mittel schließen wollen.

218    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers in erster Linie und im Wesentlichen auf die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und vor allem auf die Erklärung vom 12. Juli 2002 angewandt hat.

–       Zum Zeitpunkt, auf den die Kommission für die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers abstellen musste

219    Nach der Rechtsprechung müssen bei der Würdigung einer Maßnahme im Hinblick auf Art. 87 EG alle maßgeblichen Aspekte und ihr Kontext berücksichtigt werden (Urteil vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T‑156/04, Slg, EU:T:2009:505, Rn. 221). In gleicher Weise hat der Gerichtshof ausgeführt, dass man sich für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist (Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 189 angeführt, EU:C:2002:294, Rn. 71).

220    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei der Feststellung, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen den Charakter staatlicher Beihilfen haben, zu prüfen ist, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Finanzhilfen gleichen Umfangs zu gewähren, wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind (siehe oben, Rn. 195).

221    Nach der oben in den Rn. 219 und 220 genannten Rechtsprechung muss die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers auf den Zeitpunkt abstellen, zu dem die staatliche Maßnahme zur finanziellen Unterstützung, die als staatliche Beihilfe eingestuft werden könnte, getroffen wurde.

222    Daher musste die Kommission im vorliegenden Fall nicht nur das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers vor allem auf die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 verbunden mit dem Angebot eines Aktionärsvorschusses anwenden (siehe oben, Rn. 202 bis 218), sondern sich für diese Prüfung in den Kontext der Zeit zurückversetzen, in der diese Maßnahme vom französischen Staat getroffen wurde, im vorliegenden Fall im Dezember 2002.

223    Abgesehen davon, dass die Kommission das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers erst in einem zweiten Schritt und inzident auf die genannte Maßnahme angewandt hat, hat sie sich hierfür in den Kontext der Situation vor Juli 2002 zurückversetzt (vgl. u. a. 228. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

224    Die Kommission kann ihre Ansicht nicht damit rechtfertigen, dass die Marktbedingungen im Dezember 2002 von den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und insbesondere von der Erklärung vom 12. Juli 2002 „kontaminiert“ oder außergewöhnlich verfälscht gewesen seien.

225    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission auf eine entsprechende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 erklärt hat, sie habe ihre Auffassung, dass die Erklärungen eine „kontaminierende“ Wirkung gehabt hätten, allein auf Art. 87 EG als Rechtsgrundlage und insbesondere das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers gestützt.

226    Wie bereits oben in den Rn. 212 bis 217 festgestellt, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht dazu Stellung genommen, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen, hinsichtlich derer sie nicht nachgewiesen hat, dass sie eine Bindung staatlicher Mittel mit sich bringen, selbst staatliche Beihilfen darstellen könnten.

227    Nach der oben in Rn. 220 genannten Rechtsprechung sind zwar bei einem Vergleich des Verhaltens des Staates mit dem eines privaten Kapitalgebers die zum Zeitpunkt der betreffenden Finanzhilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass Ereignisse und Informationen nach der Gewährung der Beihilfe nicht berücksichtigt werden dürfen, es der Kommission jedoch nicht untersagt ist, davor eingetretene Ereignisse, die den Kontext der betreffenden Beihilfe bilden, und deren Wirkungen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob das Verhalten des französischen Staates wirtschaftlich vernünftig war, konnte die Kommission daher alle Punkte berücksichtigen, die diesen Kontext ausmachten, der sich im vorliegenden Fall nicht auf die Ereignisse vom Dezember 2002 beschränkte.

228    Anders ausgedrückt war die Kommission uneingeschränkt berechtigt, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als „länger zurückliegende Sachverhalte, … die objektiv relevant sind“ (185. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und „ein besseres Verständnis der Gründe und der Tragweite der Maßnahmen vom Dezember [2002 ermöglichen]“ (186. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), in ihre Analyse einzubeziehen.

229    Auch wenn sich die „verfügbaren Informationen“ auf in der Vergangenheit liegende Ereignisse und objektive Kriterien beziehen können, wie die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen, kann jedoch nicht zugestanden werden, dass diese früheren Ereignisse und Elemente allein für die Bildung des einschlägigen Bezugsrahmens für die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers maßgeblich sind. Im Gegenteil: Da eine vorausschauende Analyse auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erforderlich ist, darf die Berücksichtigung von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen und Kriterien nicht die Berücksichtigung von jüngeren Ereignissen und objektiven Kriterien ausschließen, da Letztere für diese vorausschauende Analyse entscheidend sein können, sei es, weil sie die länger zurückliegenden Sachverhalte aufheben, sei es, weil sie die künftige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Empfängers und seiner Marktstellung bestimmen. So können frühere Ereignisse, selbst wenn es sich um objektive Tatsachen handelt, die zumindest teilweise die Entstehung der jüngeren Ereignisse bestimmt haben, nicht die Bedeutung dieser jüngeren Ereignisse auf null reduzieren, wenn sich zeigt, dass sich Letztere, wie etwa Maßnahmen zur Umstrukturierung, tatsächlich auf diese Entwicklung ausgewirkt haben.

230    Die Kommission hat dies im vorliegenden Fall offensichtlich verkannt, da sie es unterlassen hat, eine Reihe von maßgeblichen Aspekten zu berücksichtigen, die für die Entscheidung des französischen Staates im Dezember 2002 tatsächlich ausschlaggebend waren, nämlich – neben der Wiederherstellung des Vertrauens der Finanzmärkte und der Beibehaltung der Bewertung von FT – in erster Linie die FT‑intern getroffenen Maßnahmen zur Umstrukturierung und Wiederherstellung des Gleichgewichts, darunter der Plan Ambition 2005, der in der Zeit von Oktober bis Dezember 2002 von der neuen Konzernleitung ausgearbeitet worden war und insbesondere die Umsetzung eines Plans zur Verbesserung der operativen Performance des Unternehmens vorsah („Plan TOP“). Sie hat auch andere wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, wie die von einem Bankenkonsortium im September 2002 eingegangene Verpflichtung, für den für Privatanleger bestimmten Teil der Kapitalerhöhung von FT zu bürgen, den Verkauf nicht strategischer Vermögenswerte durch FT zwischen Juli und Dezember 2002 in Höhe von ca. 2,5 Mrd. Euro, die Einsetzung einer neuen Konzernleitung im Oktober 2002 und die Beilegung eines Rechtsstreits zwischen FT und dem deutschen Betreiber Mobilcom im November 2002. All dies hat im Übrigen zu einer deutlichen Verbesserung der operativen Perspektiven und der Performance von FT in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 geführt, wie die Französische Republik in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts im vorliegenden Verfahren in sehr nachvollziehbarer Weise dargelegt hat. Hinzuzufügen ist, dass die Kommission im 260. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass es nicht angebracht wäre, die Quantifizierung der betreffenden Beihilfe allein auf die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen zu stützen, denn „[b]ei Verwendung der Marktlage vor [diesen] Erklärungen kann zwar die Wirkung dieser Erklärungen der französischen Regierung auf die Märkte berücksichtigt werden, aber es ist nicht möglich, diese Wirkung von anderen etwaigen Auswirkungen von Ereignissen wie dem Führungswechsel bei FT oder dem Plan Ambition 2005 zu isolieren“.

231    Aus dem 228. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und den Schriftsätzen der Kommission ergibt sich, dass sie bei der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers diese verschiedenen entscheidenden Punkte nicht wirklich gegeneinander abgewogen hat. Sie hat es sogar bewusst abgelehnt, sie in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, da sie der Ansicht war, dass sie rückwirkend und wegen ihrer These einer „Kontamination“ den vergangenen Tatsachen insbesondere aus der Zeit von Juni und Juli 2002 Vorrang einräumen müsse.

232    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Ansatz der Kommission, die es angesichts der angeblich „kontaminierenden“ Wirkung der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen für erforderlich gehalten hat, die tatsächliche Situation, in der der französische Staat im Dezember 2002 schließlich konkrete Unterstützungsmaßnahmen ergriffen hat, der wirtschaftlichen und finanziellen Situation von FT gleichzustellen, wie sie vor der Erklärung vom 12. Juli 2002 bestanden hat, künstlich und offensichtlich fehlerhaft ist. Die Kommission konnte daher nicht geltend machen, dass nicht auf die Marktlage im Dezember 2002 abzustellen, sondern auf eine Marktlage Bezug zu nehmen sei, die nicht durch diese Erklärungen „kontaminiert“ sei.

233    Das Vorbringen der Kommission, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber ab Juli 2002 keine solchen Erklärungen wie die französische Regierung abgegeben hätte, beruht schließlich auf einem offensichtlichen Ermessensfehler, was ein weiterer Grund dafür ist, die von der Kommission geltend gemachte These einer „Kontamination“ zurückzuweisen.

234    Diese Argumentation geht von der Annahme aus, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und in erster Linie die Erklärung vom 12. Juli 2002 „aus rein ökonomischer Sicht geeignet waren, die … Kreditwürdigkeit und Reputation [des französischen Staates] ernsthaft aufs Spiel zu setzen, und aus juristischer Sicht einer ab diesem Zeitpunkt geltenden unbedingten Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung [von FT] gleichkamen“ (229. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Der Kommission zufolge waren diese Erklärungen nämlich „klar, bestimmt und verbindlich genug …, um das Vorliegen einer glaubhaften Verpflichtung des [französischen] Staates [FT zu unterstützen] zum Ausdruck zu bringen“ (208. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Zumindest sei dies von den Marktakteuren als eine feste Zusage verstanden worden (Erwägungsgründe 206, 213, 220 und 221 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission ist der Ansicht, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber angesichts der Krisensituation, in der sich FT im Juli 2002 befunden habe, nicht öffentlich solche Unterstützungserklärungen abgegeben hätte, die zu solchen finanziellen Risiken führten, jedenfalls nicht ohne sich umfassend über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren (229. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

235    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreicht, dass Erklärungen öffentlicher Stellen vom Markt einfach dahin angesehen werden könnten, dass sie eine feste Zusage dieser Stellen enthalten, um daraus zu schließen, dass sie solche nachteilige wirtschaftliche und rechtliche Folgen wie die von der Kommission angeführten zeitigen könnten. Eine solche Schlussfolgerung setzt voraus, dass die betreffenden Erklärungen bestimmt, klar und entschieden genug sind, um konkret zu einer Verpflichtung zu führen. Die Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe muss nämlich auf objektiven Feststellungen beruhen und nicht nur auf der Wahrnehmung der Marktakteure (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T‑442/03, Slg, EU:T:2008:228, Rn. 126). Daher kann die nunmehr bewiesene Tatsache (siehe oben, Rn. 214), dass sich die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen auf die Wahrnehmung der Marktakteure positiv ausgewirkt haben, was insbesondere die Beibehaltung der Bewertung von FT als „Investment Grade“ und eine Wiederherstellung des Vertrauens der Finanzmärkte ermöglichte, nicht entscheidend sein.

236    Sodann folgt aus der Bestimmung der Natur der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen, dass sie nicht zu einer festen Zusage des französischen Staates führten, die die von der Kommission angeführten nachteiligen Folgen zeitigen konnte.

237    Was erstens die Erklärung vom 12. Juli 2002 anbelangt, ist festzustellen, dass der Wirtschaftsminister diese Erklärung vor allem in seiner Funktion als Vertreter des französischen Staates als Mehrheitsaktionär von FT abgab („Wir halten … die Mehrheit der Anteile“). In dieser Funktion versicherte er ausdrücklich, dass sich der französische Staat unabhängig von der Art seiner Maßnahmen als umsichtiger Kapitalgeber verhalten wolle („Der Staat … wird sich als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten“). Insoweit hat die Kommission keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass diese Absicht, künftige Maßnahmen des französischen Staates von der Einhaltung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers abhängig zu machen, bei Abgabe der Erklärung nur vorgeschoben und nicht wirklich oder ernsthaft gewesen wäre.

238    Zudem war die Erklärung vom 12. Juli 2002 hinsichtlich der möglichen Unterstützungsmaßnahmen, die der französische Staat zu einem späteren, noch nicht bestimmten Zeitpunkt treffen könnte, vage und unbestimmt („wird sich als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, und … [wir] werden … angemessene Maßnahmen ergreifen“). Angesichts des offenen und vagen Charakters dieser Aussagen konnte die Kommission nicht auf die Klarheit einer angeblichen Zusage des französischen Staates schließen, von der nur noch die „Mittel … d. h. die Modalitäten der Durchführung“ zu bestimmen gewesen wären (209. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), da eine solche klare Zusage notwendigerweise vorausgesetzt hätte, dass die etwaige künftige Maßnahme nach Art und Tragweite bestimmt gewesen wäre. Wie jedoch der Bericht der Deutschen Bank vom 22. Juli 2002 bestätigt, auf den sich die Kommission im 221. Erwägungsgrund und in Fn. 146 der angefochtenen Entscheidung selbst beruft, konnte der Markt anhand der Erklärung vom 12. Juli 2002 die Art und Tragweite dieser künftigen Maßnahme des französischen Staates noch nicht bestimmen („[FT] hat von dem wachsenden Vertrauen des Marktes profitiert, dass die [französische] Regierung den Kredit auf die eine oder andere Weise stützen würde“; diese „implizite Unterstützung des [französischen] Staates … möglicherweise in Form von Krediten, die [ihr] von den Banken oder der [französischen] Regierung zu Marktbedingungen gewährt werden“). Überdies wird der zukünftige, bedingte und unbestimmte Charakter einer solchen Maßnahme durch die Erklärung vom 12. Juli 2002 untermauert, indem in ihr die Hypothese einer Kapitalerhöhung von FT ausdrücklich zurückgewiesen wird, während der französische Staat im Dezember 2002 gerade auf diese Option zurückgreift („Nein, bestimmt nicht! Ich bekräftige nur noch einmal, dass wir zu gegebener Zeit die geeigneten Maßnahmen treffen werden. Falls es notwendig ist …“).

239    Diese Auslegung wird durch den tatsächlichen Kontext der Erklärung vom 12. Juli 2002 bestätigt. Wie die Kommission selbst anzuerkennen scheint (siehe oben, Rn. 179), konnte der französische Staat in diesem Stadium mangels relevanter Informationen über das genaue Ausmaß der finanziellen Schwierigkeiten von FT sowie darüber, wie die Finanzmärkte auf diese Erklärung reagieren würden und wie die Entwicklung nach der beabsichtigten Umstrukturierung von FT weitergehen würde, noch nicht wissen und hinlänglich genau bestimmen, welcher Art eine etwaige Unterstützungsmaßnahme zugunsten dieses Unternehmens sein würde und mit welcher Tragweite und zu welchen Bedingungen sie ergehen würde. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Verhalten der französischen Stellen vom 12. Juli 2002, einschließlich ihrer sofortigen Kontaktaufnahme zu den Ratingagenturen, dass sie den Finanzmärkten schnell Sicherheit über eine potenzielle künftige Unterstützung von FT durch den französischen Staat geben wollten, und dies allein zu dem Zweck, eine weitere Herabstufung von FT und die Sperrung ihres Zugangs zu neuen Krediten auf dem Obligationenmarkt abzuwenden, und ohne diese Unterstützung zu diesem konkreten Zeitpunkt näher zu präzisieren. Eine vorzeitige Präzisierung etwaiger Unterstützungsmaßnahmen hätte nämlich zu dem Risiko einer unnötigen Einschränkung der Optionen für eine spätere Refinanzierung der Verbindlichkeiten von FT führen können und gleichzeitig ihre Anmeldung bei der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EG erforderlich gemacht. Zudem hätte ein solches Vorgehen des französischen Staates aufgrund der gezeigten Eile das Vertrauen der Gläubiger und Investoren in die Überlegtheit seines Handelns untergraben können. Unter diesen Umständen konnte die Kontaktaufnahme zu den Ratingagenturen entgegen den Ausführungen im 212. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nicht als Indiz für die angeblich feste Zusage des französischen Staates betrachtet werden, sondern nur als erster Schritt zur Verringerung des Drucks, der im Juli 2002 auf der Position von FT auf den Finanzmärkten lastete.

240    Entgegen dem Vorbringen der Kommission im 210. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ändert der Umstand, dass FT bereits zum Zeitpunkt der Erklärung vom 12. Juli 2002 vor schweren Refinanzierungsproblemen gestanden haben soll, nichts an dem offenen und vagen Charakter dieser Erklärung als Ganzes betrachtet und an ihrer Bedeutung in dem tatsächlichen Kontext, in dem sie abgegeben worden war. Selbst wenn die genannten Probleme in diesem Stadium bestanden haben sollten, wäre somit der Umstand, dass diese Erklärung den damals kritischen Stand der kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten von FT nicht zutreffend wiedergibt, nicht ausschlaggebend („wenn [FT] in Schwierigkeiten geraten sollte“; „Sollte [FT] Finanzprobleme haben, was gegenwärtig nicht der Fall ist, wird der [französische] Staat die für ihre Überwindung erforderlichen Entscheidungen treffen“).

241    Außerdem kann die Kommission im Rahmen ihrer grammatikalischen Auslegung der Erklärung vom 12. Juli 2002 nicht wirksam geltend machen, dass es „keinerlei Beleg dafür [gebe], dass der Markt eine solche Bedingung wahrgenommen hätte“ (210. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), da diese subjektive Wahrnehmung bestimmter Marktteilnehmer für die Bestimmung der Natur einer solchen Erklärung nicht maßgebend ist (siehe oben, Rn. 235). Überdies lässt diese Erwägung außer Acht, dass die Deutsche Bank in diesem Stadium im Gegenteil nicht in der Lage war, die Art und Tragweite der eventuellen künftigen Maßnahme des französischen Staates zugunsten von FT vorherzusehen (siehe oben, Rn. 238).

242    Was zweitens die Erklärung vom 13. September 2002 anbelangt, ist festzustellen, dass auch sie hinsichtlich etwaiger langfristiger Maßnahmen des französischen Staates zukunftsgerichtet, bedingt und unbestimmt ist („Der [französische] Staat wird [FT] bei der Umsetzung [des Sanierungsplans] unterstützen und seinen Teil zu einer sehr substanziellen Kapitalerhöhung [von FT] beitragen, deren Zeitplan und Modalitäten entsprechend den Marktbedingungen zu bestimmen sein werden“), und die einzige Gewissheit in der Aussage betreffend einen künftigen Beitrag „zu einer sehr substanziellen Kapitalerhöhung“ von FT liegt sowie darin, dass dieser Beitrag entsprechend den „Marktbedingungen“ erbracht wird. Im Übrigen enthält die Erklärung vom 13. September 2002 wie die vom 12. Juli 2002 keine näheren Angaben zur Art, zur Tragweite und zu den Bedingungen der künftigen Maßnahme des französischen Staates zugunsten von FT und macht etwaige vorläufige Unterstützungsmaßnahmen von ihrer Notwendigkeit abhängig („[b]is dahin wird der [französische] Staat, sofern erforderlich, Maßnahmen ergreifen, um [FT] vor Finanzproblemen zu bewahren“).

243    Was drittens die Erklärung vom 2. Oktober 2002 anbelangt, ist festzustellen, dass diese nicht weniger vage ist und gegenüber dem Inhalt der Erklärung vom 13. September 2002 keine beurteilungsrelevanten Angaben enthält („Der [französische] Staat wird sich an der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen beteiligen und seinerseits zur Kapitalerhöhung [von FT] beitragen, deren Modalitäten … festgelegt werden … [D]er [französische] Staat wird in der Zwischenzeit, sofern erforderlich, Maßnahmen ergreifen, um [FT] vor Finanzproblemen zu bewahren“). Mit dieser Erklärung bezieht sich der französische Staat lediglich andeutungsweise auf einen künftigen potenziellen Beitrag seinerseits zur Kapitalerhöhung von FT, dessen Art, Tragweite und Bedingungen noch nicht bestimmt sind. Gleichzeitig wird ein etwaiger vorläufiger Beitrag des französischen Staates, dessen Merkmale ebenfalls noch nicht angegeben sind, von der Notwendigkeit abhängig gemacht, etwaige Finanzprobleme von FT zu lösen.

244    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen aufgrund ihres offenen, unbestimmten und bedingten Charakters, insbesondere in Bezug auf Art, Tragweite und Bedingungen einer etwaigen staatlichen Maßnahme zugunsten von FT und angesichts des tatsächlichen Kontexts, in dem sie abgegeben wurden, nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie eine konkrete und feste Zusage des französischen Staates enthalten, FT eine bestimmte Unterstützung zu gewähren.

245    Daher ist dem französischen Staat durch die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen keinerlei rechtliche Verpflichtung entstanden, insbesondere nicht die Verpflichtung, FT ab dem 12. Juli 2002 finanziell zu unterstützen.

246    Aus denselben Gründen ist nicht davon auszugehen, dass diese Erklärungen, unabhängig von etwaigen rechtlichen Verpflichtungen, auf Seiten des Marktes tatsächliche Erwartungen geweckt hätten und für den französischen Staat, wenn er seine Zusage nicht eingehalten hätte, als Eigner und Manager von Unternehmen, wichtiger Wirtschaftsbeteiligter und wichtiger Kreditnehmer auf den Finanzmärkten durch den Verlust an Glaubwürdigkeit und Ansehen auf diesen Märkten bestimmte wirtschaftliche Nachteile entstanden wären (Erwägungsgründe 217 und 221 der angefochtenen Entscheidung). Zunächst kann eine bloße Erwartung des Marktes als solche nicht eine Verpflichtung begründen, in einem bestimmten Sinne zu handeln (siehe oben, Rn. 235). Sodann hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Nichteinhaltung eines etwaigen Unterstützungsversprechens des französischen Staates zugunsten eines Unternehmens seine Glaubwürdigkeit und seinen Ruf auf den Finanzmärkten gefährden könnte. Wie im Übrigen oben in Rn. 238 und nachstehend in Rn. 247 dargelegt, wollten die französischen Stellen mit ihrem Verhalten ab Juli 2002 gerade die von der Kommission angeführten nachteiligen Folgen vermeiden, indem sie die Art, die Tragweite und die genauen Bedingungen ihrer künftigen Maßnahme im Zweifel ließen. Schließlich ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Bouygues u. a./Kommission u. a. (C‑399/10 P und C‑401/10 P, Slg, EU:C:2012:392, Nr. 64) ausgeführt hat, letztlich darauf verzichtet hat, endgültig zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen geeignet waren, zu einem Verlust der Glaubwürdigkeit des Staates auf den Finanzmärkten zu führen, die für ihn ein finanzielles Risiko in Form einer Erhöhung der Kosten seiner künftigen Transaktionen mit sich brachten.

247    Mit den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und indem der französische Staat damit seinen Ruf auf den Finanzmärkten als zahlungsfähiger und zuverlässiger Schuldner/Gläubiger eingesetzt hat, hat er zwar absichtlich versucht, die Reaktion dieser Märkte zu beeinflussen, ihr Vertrauen wiederzugewinnen und insbesondere die Bewertung von FT beizubehalten, um eine solide und kostengünstigere Refinanzierung dieses Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt vorzubereiten. Der französische Staat hat jedoch, wie FT in ihrem Schriftsatz vom 31. Mai 2013 zu Recht ausführt, lediglich die besonderen Spielregeln der Finanzmärkte dazu genutzt, die wirtschaftliche Lage von FT kurzfristig zu stabilisieren, und zwar gerade zu dem Zweck, die unternehmerischen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen, die für die konkreten, später zu treffenden Unterstützungsmaßnahmen unerlässlich waren. Damit hat sich der französische Staat gerade wie ein umsichtiger und sorgfältiger privater Kapitalgeber verhalten, der sicherstellt, dass alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ehe er eine unwiderrufliche Unterstützungs- oder Investitionszusage abgibt. Vor diesem Hintergrund greift die wenig substantiierte Behauptung der Kommission, dass kein privater Kapitalgeber in der Lage gewesen wäre, den Markt so zu beeinflussen, wie es der französische Staat mit seinen ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen getan habe, nicht durch. Es kann nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein gegebenenfalls internationaler und wirtschaftlich bedeutender privater Kapitalgeber dieselbe Strategie verfolgen und auf den Finanzmärkten dasselbe Ergebnis erzielen würde.

248    Nach alledem hat die Kommission offensichtlich rechtlich und tatsächlich fehlerhaft gehandelt, als sie sich für die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers auf die Situation ab Juli 2002 gestützt hat.

–       Zur Frage, ob das am 4. Dezember 2002 angekündigte und angemeldete Angebot eines Aktionärsvorschusses die Konkretisierung der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen darstellt

249    Die Kommission kann die so vorgenommene offensichtlich fehlerhafte Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers nicht mit ihrer im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 185, 187 und 226 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Auffassung rechtfertigen, dass das am 4. Dezember 2002 angekündigte und angemeldete Angebot eines Aktionärsvorschusses nur die Konkretisierung der vorausgegangenen Ankündigungen des französischen Staates dargestellt habe, und insbesondere der grundsätzlichen Entscheidung, FT finanziell zu unterstützen, die bereits am 12. Juli 2002 getroffen worden sei.

250    Mit dieser These vertritt die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass sie die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen, die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und das Angebot eines Aktionärsvorschusses als Gesamtkomplex würdigen durfte, um so zu dem Ergebnis zu gelangen, dass das Verhalten des französischen Staates nicht mit dem Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers vereinbar gewesen sei.

251    Das am 4. Dezember 2002 angekündigte und angemeldete Angebot eines Aktionärsvorschusses fügt sich zwar in die Logik und die Strategie ein, denen der französische Staat ab Juli 2002 gefolgt war und die zum Ziel hatten und dazu führten, das Vertrauen der Finanzmärkte zurückzugewinnen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten von FT unter günstigeren Bedingungen refinanzieren zu können (siehe oben, Rn. 247).

252    Jedoch ergibt sich daraus noch nicht, dass mit den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solchen bereits eine spezifische finanzielle Unterstützung, wie sie letztlich im Dezember 2002 konkret erfolgte, vorweggenommen wurde.

253    Aus den in den Rn. 233 bis 244 des vorliegenden Urteils dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass anders als die Ankündigung vom 4. Dezember 2002, mit der das Angebot, FT eine Kreditlinie von 9 Mrd. Euro bereitzustellen, bekannt gegeben wurde, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen hinsichtlich der Art, Tragweite und Bedingungen einer etwaigen späteren Maßnahme des französischen Staates einen offenen, unbestimmten und bedingten Charakter hatten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der französische Staat einen solchen konkreten finanziellen Beitrag bereits ab Juli 2002 vorgesehen hatte. Schon wegen dieses wesentlich anderen Charakters der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen stellte die Entscheidung des französischen Staates vom Dezember 2002, ein Angebot eines Aktionärsvorschusses anzukündigen und umzusetzen, in Wirklichkeit einen erheblichen Bruch in der zur Refinanzierung von FT führenden Abfolge von Vorgängen dar.

254    Die These der Kommission ist umso weniger plausibel, als der französische Staat zunächst abwarten und überprüfen musste, ob nach den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und ihrer erhofften Folge, nämlich der Wiederherstellung des Vertrauens der Finanzmärkte und der Beibehaltung der Bewertung von FT, sowie nach den FT‑intern getroffenen Maßnahmen zur Umstrukturierung und zur Wiederherstellung des Gleichgewichts, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche staatliche Intervention tatsächlich erfüllt waren. Wie oben in Rn. 239 festgestellt, konnte nämlich der französische Staat mangels relevanter Informationen insbesondere über die Reaktion der Märkte und den Erfolg der getroffenen Maßnahmen bei Abgabe dieser Erklärungen noch nicht wissen und hinlänglich bestimmen, welcher Art eine etwaige Unterstützungsmaßnahme zugunsten von FT – einschließlich einer etwaigen Kapitalerhöhung, die der Wirtschaftsminister im Juli 2002 noch ausdrücklich ausgeschlossen hatte – sein würde und mit welcher Tragweite und zu welchen Bedingungen sie ergehen würde. Erst im Dezember 2002 hielt der französische Staat offensichtlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen solchen finanziellen Beitrag für erfüllt, was bestätigt, dass damals ein erheblicher Bruch in der Abfolge der Vorgänge eingetreten war.

–       Zur Frage, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 verbunden mit dem Angebot eines Aktionärsvorschusses zusammen eine „einzige Maßnahme“ darstellten

255    In ihren schriftlichen Erklärungen vom 17. Juli 2013 behauptet die Kommission, dass sich der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil nicht zu der Frage geäußert habe, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 verbunden mit dem Angebot eines Aktionärsvorschusses zusammen als eine „einzige Maßnahme“ im Sinne der Rn. 103 bis 105 dieses Urteils angesehen werden konnten. Sie macht geltend, die in den Rn. 103 und 104 des Rechtsmittelurteils genannten Kriterien könnten jedoch ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall angewandt werden, so dass diese verschiedenen aufeinanderfolgenden Maßnahmen als untrennbar verbunden angesehen werden müssten.

256    In den Rn. 127 bis 131 des Rechtsmittelurteils hat der Gerichtshof in Anwendung der in den Rn. 103 und 104 dieses Urteils genannten Kriterien festgestellt, dass die Kommission davon ausgehen durfte, dass die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und das Angebot eines Aktionärsvorschusses zusammen als eine einzige staatliche Maßnahme angesehen werden können, da die beiden Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen. Daraus folgt auch, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung eben diese einzige Maßnahme als die betreffende rechtswidrige Beihilfemaßnahme bezeichnet hat.

257    Festzustellen ist, dass die angefochtene Entscheidung, wie die Französische Republik und FT in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 betont haben, nicht auf die Annahme gestützt ist, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als Bestandteile der betreffenden Beihilfemaßnahme ebenfalls von dieser einzigen Maßnahme erfasst werden.

258    In der angefochtenen Entscheidung werden die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen zwar mit der als staatliche Beihilfe qualifizierten, einzigen staatlichen Maßnahme – im vorliegenden Fall die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 verbunden mit dem Angebot eines Aktionärsvorschusses – zusammen untersucht, jedoch nur als Elemente, die den „Hintergrund“ dieses Eingriffs bilden. Dies wird vom Gerichtshof im Rechtsmittelurteil bestätigt, in dem er ausführt, dass „aus dem 185. Erwägungsgrund der [angefochtenen] Entscheidung hervor[geht], dass sich deren Gegenstand auf den Aktionärsvorschuss bezieht, der bei der Kommission angemeldet worden war, und dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen nur insoweit berücksichtigt wurden, als sie objektiv für die Bewertung dieses Vorschusses erheblich waren“ (Rechtsmittelurteil, Rn. 73), sowie dass „die Kommission diese Erklärungen [somit] nur insoweit geprüft [hat], als sie den Hintergrund der zuletzt genannten Maßnahme bildeten“, und dass „aus Art. 1 der angefochtenen Entscheidung hervor[geht], dass sie sich darauf beschränkt, den Aktionärsvorschuss als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe einzustufen, und … die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen nur als Hintergrund der festgestellten Beihilfe erwähnt“ (Rechtsmittelurteil, Rn. 75).

259    Die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vertretene, im Übrigen falsche Auffassung (siehe oben, Rn. 249 bis 254), dass das Angebot eines Aktionärsvorschusses die Konkretisierung der bereits am 12. Juli 2002 getroffenen grundsätzlichen Entscheidung darstelle, FT zu unterstützen, geht nicht so weit wie die Ansicht, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen, wie die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und das Angebot eines Aktionärsvorschusses, Bestandteile einer als staatliche Beihilfe qualifizierten, einzigen Maßnahme seien.

260    In ihren Schriftsätzen vom 17. Juli 2013 und ihren Antworten auf die ihr im vorliegenden Verfahren gestellten schriftlichen Fragen des Gerichts hat die Kommission im Übrigen zwar behauptet, dass die in den Rn. 103 und 104 des Rechtsmittelurteils festgelegten Kriterien auch in Bezug auf die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen erfüllt seien, sie hat hieraus jedoch nicht gefolgert, dass diese Erklärungen als Bestandteile der in der angefochtenen Entscheidung als staatliche Beihilfe qualifizierten Maßnahme anzusehen seien. Der Schluss, den die Kommission aus dem Umstand zieht, dass diese Erklärungen und das Angebot eines Aktionärsvorschusses ihr zufolge untrennbar miteinander verbunden sind, ist, dass sie berechtigt gewesen sei, alle diese Maßnahmen als Teil desselben fortlaufenden Prozesses zur Unterstützung von FT durch den französischen Staat anzusehen, im vorliegenden Fall einen „umfassenden Ansatz“ zu verfolgen (siehe oben, Rn. 176) und damit diese verschiedenen Maßnahmen im Hinblick auf Art. 87 Abs. 1 EG zusammen zu prüfen. Die Kommission betont im Übrigen, dass sie die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen nur als Hintergrund der festgestellten Beihilfe berücksichtigt habe. Ebenso hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2004 geltend gemacht, dass der Gerichtshof mit den Rn. 102 bis 104 des Rechtsmittelurteils ihren umfassenden Ansatz des Prozesses, den sie von Anfang an vorgeschlagen habe, bestätigt habe. Sie hat auch angegeben, dass sie nicht habe klären können, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 verbunden mit dem Angebot eines Aktionärsvorschusses zusammen als eine „einzige Maßnahme“ im Sinne des Rechtsmittelurteils anzusehen wären und dies bedeutete, dass es sich bei allen diesen aufeinanderfolgenden Maßnahmen um ein und dieselbe staatliche Beihilfe handeln würde; insofern hat sie es dem Gericht überlassen, sich zu diesen Fragen zu äußern.

261    Mit anderen Worten leitet die Kommission aus ihren auf die Rn. 103 und 104 des Rechtsmittelurteils gestützten Ausführungen keine anderen Argumente ab als diejenigen, die sie in den vorangegangenen Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof geltend gemacht hat und die oben in den Rn. 202 bis 254 bereits als fehlerhaft oder mit einem offensichtlichen Ermessensfehler behaftet zurückgewiesen wurden.

262    Nach alledem ist dem zweiten und dem dritten Klagegrund der Französischen Republik und von FT stattzugeben, soweit sie auf die Feststellung von Rechtsfehlern und offensichtlichen Ermessensfehlern bei der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers und damit auf die Feststellung einer Verkennung des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gerichtet sind. Folglich ist Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

263    Unter diesen Umständen ist der vierte Klagegrund der Französischen Republik, mit dem eine mangelhafte Begründung geltend gemacht wird, nicht mehr zu prüfen.

3.     Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung

264    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Französische Republik und FT die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in ihrer Gesamtheit begehren, d. h. einschließlich ihres Art. 2, auch wenn sie keine konkreten Ausführungen zur Stützung dieses letzten Punktes ihrer Klagen vorbringen.

265    In den Rn. 141 und 142 des Rechtsmittelurteils bezieht sich der Gerichtshof, was Art. 2 der angefochtenen Entscheidung anbelangt, nur auf den von den Unternehmen Bouygues gestellten Klageantrag auf Nichtigerklärung von Art. 2, und er sieht daher nur die Rückverweisung dieses Klageantrags an das Gericht vor.

266    Angesichts des oben in Rn. 264 dargelegten Umfangs des Gegenstands der Klagen der Französischen Republik und von FT sowie der Nr. 2 des Tenors des Rechtsmittelurteils, in der der Begriff des Klageantrags im Plural verwendet wird („Klageanträge“), ist das Gericht der Ansicht, dass es auch mit den von diesen Parteien gestellten Anträgen auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung befasst ist.

267    Hierzu ist davon auszugehen, dass durch die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des zweiten und des dritten Klagegrundes der Französischen Republik und von FT deren Anträge auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, in dem festgestellt wird, dass die in Art. 1 bezeichnete Beihilfe nicht zurückzufordern ist, gegenstandslos geworden sind.

268    Die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung hat nämlich eine Wirkung erga omnes, durch die ihr absolute Rechtskraft verliehen wird (Urteile vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C‑442/03 P und C‑471/03 P, Slg, EU:C:2006:356, Rn. 43, und vom 4. März 2009, Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission, T‑265/04, T‑292/04 und T‑504/04, EU:T:2009:48, Rn. 159).

269    Diese Nichtigerklärung hat zur Folge, dass die Feststellung des Vorliegens einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung mit Wirkung ex tunc beseitigt wird. Folglich wird die Feststellung in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, dass diese Beihilfe nicht zurückzufordern ist, ebenfalls mit Wirkung ex tunc gegenstandslos.

270    Unter diesen Umständen ist über die Anträge der Französischen Republik und von FT auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung nicht mehr zu entscheiden.

 Kosten

271    In seinem Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof die Kostenentscheidung vorbehalten. Somit hat das Gericht im vorliegenden Urteil gemäß Art. 219 der Verfahrensordnung des Gerichts über die gesamten in den verschiedenen Verfahren angefallenen Kosten zu entscheiden.

272    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

273    Im vorliegenden Fall wurde den Klageanträgen der Französischen Republik und von FT stattgegeben, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung gerichtet waren, und zwar auf der Grundlage ihres zweiten und ihres dritten Klagegrundes. Ihrem ersten Klagegrund wurde dagegen nicht gefolgt. Im Übrigen wurde entschieden, dass über ihre Anträge auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung nicht mehr zu entscheiden ist. Bei angemessener Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache erscheint es geboten, dass die Kommission ihre eigenen Kosten sowie acht Zehntel der Kosten der Französischen Republik und von FT trägt. Die Französische Republik und FT tragen zwei Zehntel ihrer eigenen Kosten.

274    Die Bundesrepublik Deutschland, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, trägt gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2.      In Bezug auf die Anträge auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung 2006/621 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie acht Zehntel der Kosten der Französischen Republik und von Orange, vormals France Télécom.

4.      Die Französische Republik und Orange, vormals France Télécom, tragen zwei Zehntel ihrer eigenen Kosten.

5.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Wiszniewska-Białecka

Collins

 

      Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juli 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.  Allgemeiner Kontext der Rechtssache

2.  Verwaltungsverfahren

3.  Angefochtene Entscheidung

Vorangegangene Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

1.  Vorangegangenes Verfahren vor dem Gericht

2.  Vorangegangenes Verfahren vor dem Gerichtshof

Verfahren und Anträge der Parteien nach der Zurückverweisung

Rechtliche Würdigung

1.  Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T‑444/04 RENV

2.  Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung

Vorbemerkungen

Zum ersten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte

Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Ermessensfehler bei der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Einschlägige Rechtsprechung

–  Argumentation der Kommission in der angefochtenen Entscheidung

–  Zur Maßnahme, auf die die Kommission das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers anwenden musste

–  Zum Zeitpunkt, auf den die Kommission für die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers abstellen musste

–  Zur Frage, ob das am 4. Dezember 2002 angekündigte und angemeldete Angebot eines Aktionärsvorschusses die Konkretisierung der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen darstellt

–  Zur Frage, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 verbunden mit dem Angebot eines Aktionärsvorschusses zusammen eine „einzige Maßnahme“ darstellten

3.  Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.