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Rechtsmittel, eingelegt am 8. Januar 2013 von Dana Mocová gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Juni 2012 in der Rechtssache F-41/11, Mocová/Kommission

(Rechtssache T-347/12 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Dana Mocová (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gericht für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2012 in der Rechtssache F-41/11, Dana Mocová/Europäische Kommission, aufzuheben;

die Entscheidung über die Ablehnung ihres Antrags auf Vertragsverlängerung aufzuheben;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.    Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Tragweite des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit, da das GöD zum einen davon ausgegangen sei, dass die von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde bei der Zurückweisung der Beschwerde gegebene Begründung die Begründung ersetzen und ändern könne, die bei der Ablehnung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Verlängerung ihres Vertrags als Bedienstete auf Zeit gegeben worden sei. Zum anderen sei das GöD der Auffassung gewesen, dass die Begründung stichhaltig sei, obwohl sie auf Gesichtspunkten beruhe, die nach dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts festgestellt worden seien. Die Klägerin macht insoweit Folgendes geltend:

-    Wenn ihr Vertrag im vorliegenden Fall aufgrund der Regel der Kumulierungsbegrenzung auf acht Jahre nicht verlängert worden sei, könne die Behörde nicht später in ihrer Beantwortung der Beschwerde behaupten, dass der Vertrag aufgrund haushaltsrechtlicher Zwänge, der Verdienste der Rechtsmittelführerin und des dienstlichen Interesses nicht verlängert worden sei, um diese Begründung sodann vor dem Gericht auf die haushaltsrechtlichen Zwänge zu beschränken.

-    Das GöD sei entgegen den Ausführungen in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils verpflichtet, die gegen die Regel der acht Jahre erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zu prüfen, die zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung des Vertrags als Bedienstete auf Zeit als Grund angeführt worden sei.

2.    Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, da das GöD angenommen habe, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde habe die angefochtene Entscheidung unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses erlassen, obwohl das GöD festgestellt habe, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, dass nur die haushaltsrechtlichen Zwänge hätten geltend gemacht werden können, um den angefochtenen Rechtsakt zu begründen. Darüber hinaus habe das GöD dadurch gegen seine Begründungspflicht und seine Pflicht, alle bei ihm geltend gemachten Rechtsverstöße zu prüfen, verstoßen, dass es auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum Widerspruch zwischen der Begründung des Wegfalls von Planstellen mit haushaltsrechtlichen Zwängen und der Schaffung neuer Planstellen für Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD9 mit keinem Wort eingegangen sei.

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