Language of document : ECLI:EU:T:2011:707

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

30. November 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SE© SPORTS EQUIPMENT – Ältere nationale Wortmarke SE So Easy – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑477/10

SE‑Blusen Stenau GmbH mit Sitz in Gronau (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Bischof,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Sport Eybl & Sports Experts GmbH mit Sitz in Wels (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Pachinger und Rechtsanwältin S. Fürst,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juli 2010 (Sache R 1393/2009‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der SE-Blusen Stenau GmbH einerseits und der Sport Eybl & Sports Experts GmbH andererseits

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 9. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 20. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 1. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 21. Mai 2007 meldete die Streithelferin, die Sport Eybl & Sports Experts GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Das Zeichen wurde für u. a. folgende Waren der Klassen 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit nicht in anderen Klassen enthalten), Reise- und Handkoffer, Rucksäcke, Sporttaschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke“;

–        Klasse 25: „Sportbekleidungsstücke und Sportschuhe; Radfahrerbekleidung“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 47/2004 vom 29. Oktober 2007 veröffentlicht.

5        Am 17. Februar 2005 erhob die Klägerin, die SE-Blusen Stenau GmbH, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Anmeldung Widerspruch.

6        Der Widerspruch war insbesondere auf die deutsche eingetragene Wortmarke SE So Easy (Nr. 30732258) für u. a. „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke“ der Klasse 18 und „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 gestützt. Er richtete sich insbesondere gegen die oben in Randnr. 3 genannten Waren.

7        Am 22. September 2009 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage der Marke SE So Easy für die Waren der Klassen 18 und 25 statt.

8        Am 18. November 2009 legte die Streithelferin Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

9        Mit Entscheidung vom 22. Juli 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in Bezug auf die fraglichen Waren auf. Zur Begründung führte sie aus, es sei unstreitig, dass die von den Zeichen erfassten fraglichen Waren identisch oder sehr ähnlich seien. Hingegen seien diese Zeichen insgesamt so unterschiedlich, dass jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

13      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

14      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM − Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Diese umfassende Beurteilung muss insbesondere der Bekanntheit der Marke auf dem Markt sowie dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Rechnung tragen. Insoweit impliziert sie eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 19).

16      Im vorliegenden Fall haben die Widerspruchsabteilung und sodann die Beschwerdekammer ihre Entscheidungen ausschließlich auf die deutsche eingetragene Wortmarke SE So Easy gestützt.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

17      Die Beschwerdekammer hat, ohne dass dies von der Klägerin bestritten wurde, festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, da sich die fraglichen Waren an die allgemeine Verbraucherschaft richteten, aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern bestünden.

18      Diese Beurteilung ist zu bestätigen.

19      Da es sich bei der älteren Marke um eine deutsche eingetragene Marke handelt, sind als die maßgeblichen Verkehrskreise die deutschen Durchschnittsverbraucher anzusehen.

 Zum Vergleich der Waren

20      Die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren sah die Beschwerdekammer als identisch oder sehr ähnlich an.

21      In Klasse 18 bezeichnet die ältere Marke die Waren „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke“. Die mit dem angemeldeten Zeichen gekennzeichneten Waren sind „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit nicht in anderen Klassen enthalten), Reise- und Handkoffer, Rucksäcke, Sporttaschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke“. Somit ist festzustellen, dass „Rucksäcke, Sporttaschen“ und die von der älteren Marke erfassten Waren ähnlich und im Übrigen die mit den fraglichen Marken gekennzeichneten Waren identisch sind.

22      Hinsichtlich der Waren der Klasse 25 sind, wie das HABM festgestellt hat, die von dem angemeldeten Zeichen erfassten Waren „Sportbekleidungsstücke und Sportschuhe; Radfahrerbekleidung“ vollständig in den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ enthalten, so dass diese beiden Warengruppen identisch sind.

23      Demnach ist der Feststellung der Beschwerdekammer, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren identisch oder sehr ähnlich seien, zuzustimmen und ergänzend klarzustellen, dass sie überwiegend identisch sind.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

24      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das maßgebliche Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

26      Nach der Rechtsprechung sind ferner zwei Marken einander dann ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich des visuellen, des klanglichen oder des begrifflichen Aspekts oder mehrerer dieser Aspekte zumindest teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2009, Volvo Trademark/HABM – Grebenshikova [SOLVO], T‑434/07, Slg. 2009, II‑4415, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur bildlichen Ähnlichkeit

27      Im vorliegenden Fall ist das angemeldete Zeichen eine zusammengesetzte Bildmarke, die aus den stilisierten Großbuchstaben „S“ und „E“, dem Zeichen „©“ und dem Wortbestandteil „Sports Equipment“ besteht. Diese drei Bestandteile sind weiß und grau auf einem roten Hintergrund. Die ältere Marke besteht aus den beiden Wortbestandteilen „SE“ und „So Easy“.

28      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die fraglichen Zeichen einander visuell nahezu unähnlich seien. Die linienförmigen Elemente in der Mitte des angemeldeten Zeichens seien so stark stilisiert, dass „[diese] Darstellung von dem Schutzumfang“ des in der älteren Marke enthaltenen Wortelements „SE“ „nicht mehr umfasst [sei]“. Die Buchstaben „S“ und „E“ würden in dem angemeldeten Zeichen vom Verbraucher kaum erkannt, und wenn überhaupt, dann nur wegen ihrer Übereinstimmung mit den Anfangsbuchstaben der Wörter des Elements „Sports Equipment“. Die Wortbestandteile „Sports Equipment“ und „So Easy“ seien vollständig unterschiedlich. Das Copyright-Zeichen „©“ habe keinen Einfluss auf den bildlichen Vergleich, da es sich um ein gewöhnliches in Marken enthaltenes Zeichen handele.

29      Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung. Sie ist der Auffassung, dass die beiden fraglichen Zeichen durch das Wortelement „SE“ dominiert würden, so dass sie in visueller Hinsicht ähnlich seien.

30      Das HABM hält an der Auffassung fest, dass die linienförmigen Elemente in dem angemeldeten Zeichen „nicht vom Schutzbereich“ des Bestandteils „SE“ der älteren Marke „erfasst [seien]“. Es macht geltend, dass das erste linienförmige Element auch als die stilisierte Zahl 5 angesehen werden könne, wohingegen das zweite linienförmige Element keine Gemeinsamkeit mit einem Buchstaben oder einer Zahl aufweise. Daher seien die einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller Hinsicht unterschiedlich.

31      Die Streithelferin ist der Auffassung, dass die Buchstabenfolge „SE“ in dem angemeldeten Zeichen eine auffällige grafische Gestaltung sei, in der die Buchstaben „S“ und „E“ bis zur Unkenntlichkeit entstellt würden und die, weil sie unüblich und nicht alltäglich sei, von der älteren Wortmarke nicht mehr erfasst sein könne. Der von dieser ungewöhnlichen Gestaltung hervorgerufene Eindruck bleibe im Gedächtnis des Verbrauchers haften. Daher seien die einander gegenüberstehenden Zeichen visuell unterschiedlich.

32      Erstens ist festzustellen, dass entgegen dem Befund der Beschwerdekammer die in der Mitte des Zeichens angeordneten linienförmigen Elemente von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht als ein aus den Großbuchstaben „S“ und „E“ zusammengesetztes Wortelement identifiziert werden können, und zwar aufgrund ihrer Form und ihrer exakt gleichen Größe und typografischen Merkmale, durch die der Durchschnittsverbraucher dazu veranlasst wird, sie als zwei nebeneinanderstehende Buchstaben wahrzunehmen. Überdies ist der Durchschnittsverbraucher voll und ganz daran gewöhnt, dass Wortbestandteile von Marken aus stilisierten Buchstaben bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. November 2009, Frag Comercio Internacional/HABM – Tinkerbell Modas [GREEN by missako], T‑162/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

33      Demnach ist der Beschwerdekammer dadurch ein Beurteilungsfehler unterlaufen, dass sie nicht erkannt hat, dass das zentrale Element der angemeldeten Marke aus einem Wortbestandteil, nämlich „SE“, besteht, der aus den stilisierten Großbuchstaben „S“ und „E“ zusammengesetzt ist.

34      Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, dass der den beiden Zeichen gemeinsame Wortbestandteil „SE“ in beiden Zeichen das dominierende Element sei.

35      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnrn. 34 und 35, und vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM – Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, Slg. 2007, II‑757, Randnr. 97).

36      Im Allgemeinen wird das Publikum einen beschreibenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke nicht als unterscheidungskräftiges und dominierendes Element des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Weiler/HABM – IQNet Association – The International Certification Network [Q2WEB], T‑242/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Die geringe Unterscheidungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke bedeutet nicht zwangsläufig, dass es nicht ein dominierendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Positionierung im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (Urteile des Gerichts vom 13. Juli 2004, AVEX/HABM – Ahlers [a], T‑115/02, Slg. 2004, II‑2907, Randnr. 20, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Randnr. 54).

38      Zum angemeldeten Zeichen ist festzustellen, dass die Buchstabenfolge „SE“ als solche keine Bedeutung im Deutschen besitzt, so dass dieser Bestandteil eine normale Kennzeichnungskraft hat. In dem angemeldeten Zeichen zieht sie jedoch mit ihrer Wiedergabe in einer besonderen Schreibweise aufgrund ihrer Größe, ihrer Positionierung, ihrer stilisierten Schrift und des Kontrastes zu dem rechteckigen roten Hintergrund unmittelbar die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich.

39      Das Wortelement „Sports Equipment“ hat dagegen eine im Allgemeinen von der deutschen allgemeinen Verbraucherschaft verstandene Bedeutung, da es zum englischen Grundwortschatz gehört und normalerweise sogar von dem diese Sprache nicht sprechenden Publikum mehrheitlich verstanden wird. Das Wort „Sport“ gehört jedenfalls auch zum deutschen Wortschatz. Folglich ist dieser Bestandteil in Bezug auf die beanspruchten Waren beschreibend. In visueller Hinsicht nimmt er nur einen kleinen Teil der Fläche des angemeldeten Zeichens ein und ist in einer Standardschrift geschrieben. Seine Wahrnehmbarkeit ist im Vergleich zu der des Bestandteils „SE“ wegen seiner geringeren Größe, seiner Stellung am unteren Rand des Zeichens und der grauen Einfärbung seiner Buchstaben – während der Bestandteil „SE“ weiß gehalten ist – reduziert.

40      Was das Symbol „©“ angeht, trifft es zu, dass es sich auf den bildlichen Vergleich nicht auswirkt, da es sich um ein üblicherweise in Marken enthaltenes Zeichen handelt.

41      Die Kombination der Farben Rot, Weiß und Grau spielt in dem vom angemeldeten Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck ebenfalls eine gewisse Rolle. Insoweit ist anzumerken, dass der stärkste Kontrast in dem angemeldeten Zeichen der zwischen dem roten Hintergrund und dem Wortelement „SE“ ist.

42      Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist festzustellen, dass der Bestandteil „SE“ den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens dominiert.

43      Was die ältere Marke angeht, ist daran zu erinnern, dass der Wortbestandteil „SE“ eine normale originäre Kennzeichnungskraft besitzt, da er im Deutschen keinerlei Bedeutung hat. Das Wortelement „So Easy“ hat eine im Allgemeinen von der allgemeinen deutschen Verbraucherschaft verstandene Bedeutung, da es zum englischen Grundwortschatz gehört und normalerweise sogar von dem diese Sprache nicht sprechenden Publikum mehrheitlich verstanden wird. Außerdem ist dieser Bestandteil allgemein anpreisend oder beschreibend, weil sich seine Bedeutung gedanklich mit einer offenen und ungezwungenen Lebensart in Verbindung bringen lässt. Folglich besitzt der Bestandteil „So Easy“ nur eine schwache originäre Kennzeichnungskraft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2008, Inter-IKEA/HABM – Waibel [idea], T‑112/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51).

44      Daher ist einerseits zu berücksichtigen, dass die originäre Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „SE“ größer ist als die des Wortbestandteils „So Easy“ und dass er in der älteren Marke an erster Stelle und damit einer Position steht, der der Verbraucher generell mehr Aufmerksamkeit widmet (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2011, Tempus Vade/HABM – Palacios Serrano [AIR FORCE], T‑81/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36), und andererseits, dass der Bestandteil „So Easy“ länger ist. Eine Gewichtung dieser Elemente ergibt entgegen dem Vorbringen der Klägerin, dass das Wortelement „SE“ den Gesamteindruck der älteren Marke nicht dominiert. Innerhalb der Marke besitzt es jedoch eine leicht größere Bedeutung als der Bestandteil „So Easy“.

45      Drittens ist zum bildlichen Vergleich der beiden Zeichen zu konstatieren, dass die Wortbestandteile „So Easy“ und „Sports Equipment“ völlig unterschiedlich sind.

46      Es ist jedoch daran zu erinnern, dass der gemeinsame Wortbestandteil „SE“ den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens dominiert und im Gesamteindruck der älteren Marke eine etwas größere Rolle spielt als das zweite Wortelement „So Easy“. Gleichwohl schaffen die grafischen Elemente in dem angemeldeten Zeichen, insbesondere die ungewöhnliche Schriftart des dominierenden Bestandteils „SE“, in bildlicher Hinsicht Distanz zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen.

47      Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass in bildlicher Hinsicht eine Ähnlichkeit mittleren Maßes zwischen den beiden Zeichen besteht. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie annahm, die Zeichen seien einander nahezu unähnlich.

 Zur klanglichen Ähnlichkeit

48      Zum Vergleich auf phonetischer Ebene hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen sich nur zu einem geringen Grad ähnlich seien. Die Buchstabenfolge „SE“ sei nämlich sehr kurz, so dass den zusätzlichen – unterschiedlichen – Wortbestandteilen eine größere Bedeutung zukomme. Falls der Verbraucher die linienförmigen Elemente nicht als Buchstabenfolge erkenne, seien die beiden Zeichen völlig unterschiedlich.

49      Die Klägerin ist der Auffassung, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen hohen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen, da sich der Verbraucher auf sie mit der Nennung nur ihres dominierenden Elements „SE“ beziehen werde.

50      Das HABM hebt hervor, dass der Wortbestandteil „Sports Equipment“ deutlich lesbar sei und daher beim klanglichen Vergleich nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Auch der Wortbestandteil „So Easy“ werde immer mit ausgesprochen, da er die Abkürzung „SE“ erkläre.

51      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise leicht erkennen können, dass der zentrale Bestandteil der angemeldeten Marke das aus den stilisierten Großbuchstaben „S“ und „E“ zusammengesetzte Wortelement „SE“ ist (vgl. oben, Randnrn. 32 und 33).

52      Ferner ergibt sich aus den obigen Randnrn. 38 und 43, dass die Bestandteile „So Easy“ und „Sports Equipment“ in Bezug auf die fraglichen Waren anpreisend und/oder beschreibend sind und daher nur eine schwache originäre Kennzeichnungskraft besitzen, während das gemeinsame Wortelement „SE“ eine normale originäre Kennzeichnungskraft hat. Das HABM erklärt nicht, warum die Übereinstimmung der Buchstabenfolge „SE“ und der Anfangsbuchstaben des Wortelements „So Easy“ den Verbraucher veranlasse, immer alle Bestandteile der älteren Marke auszusprechen, obwohl das Element „So Easy“ in Bezug auf die betreffenden Waren beschreibend oder anpreisend ist und vom Verbraucher sogar für einen Werbeslogan gehalten werden kann.

53      Außerdem werden die maßgeblichen Verkehrskreise die beiden das Element „SE“ bildenden Buchstaben wahrscheinlich getrennt aussprechen, da es sehr kurz ist und im Deutschen keine Bedeutung hat.

54      Es ist auch zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Anfang einer Marke, im vorliegenden Fall dem gemeinsamen Wortbestandteil „SE“, im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende widmen (Urteil des Gerichts vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T‑133/05, Slg. 2006, II‑2737, Randnr. 51).

55      Schließlich ist wahrscheinlich, dass bei einem Gespräch zwischen dem Verbraucher und einem Verkäufer der fraglichen Waren oder bei einer Empfehlung einer dieser Waren durch einen anderen Verbraucher die betreffenden Zeichen meistens nicht in ihrer Gesamtheit ausgesprochen werden, sondern lediglich der erste Teil „SE“ genannt werden wird. Denn die Angaben „So Easy“ oder „Sports Equipment“ würden angesichts des anpreisenden und/oder beschreibenden Charakters dieser Elemente zumindest in der Wahrnehmung eines großen Teils der Verbraucher diesen ersten Teil kaum näher erläutern.

56      Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer in klanglicher Hinsicht eine mittlere Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht.

 Zur begrifflichen Ähnlichkeit

57      Zum begrifflichen Aspekt des Vergleichs vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die Zeichen, wenn die linienförmigen Elemente in der Anmeldemarke vom Verbraucher nicht als Buchstabenfolge erkannt würden, einander nicht ähnlich seien. Würden sie erkannt, seien die Zeichen gleichfalls unähnlich, denn das Wortelement werde im Fall des angemeldeten Zeichens für die Abkürzung von „Sports Equipment“ gehalten und im Fall der älteren Marke für die von „So Easy“.

58      Die Klägerin macht geltend, dass der begriffliche Inhalt des Elements „SE“ gesondert von den übrigen Wortbestandteilen zu untersuchen sei und dass die begriffliche Ähnlichkeit dadurch verstärkt werde, dass der Verbraucher die einander gegenüberstehenden Zeichen als Marken desselben Herstellers für verschiedene Produktlinien auffassen könne.

59      Wie das Gericht bereits oben in den Randnrn. 32 und 33 festgestellt hat, können die maßgeblichen Verkehrskreise leicht erkennen, dass das zentrale Element des angemeldeten Zeichens aus der aus stilisierten Buchstaben zusammengesetzten Folge „SE“ besteht.

60      Das HABM macht geltend, dass auch dann, wenn der Verbraucher die stilisierte Buchstabenfolge „SE“ identifizieren könne, die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich unähnlich seien, weil sich in dem angemeldeten Zeichen das gemeinsame Element „SE“ auf den Bestandteil „Sports Equipment“ beziehe, während es sich in der älteren Marke auf „So Easy“ beziehe. Das HABM verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2009, Klein Trademark Trust/HABM – Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA) (T‑185/07, Slg. 2009, II‑1323).

61      Erstens ist festzustellen, dass allein der Umstand, dass das bedeutungsfreie Wortelement „SE“ der Abkürzung der Bestandteile „So Easy“ und „Sports Equipment“ entspricht, nicht impliziert, dass ihm automatisch die Bedeutung dieser beiden Bestandteile zugeordnet wird; der begriffliche Inhalt des Elements „SE“ ist daher gesondert zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2007, AMS/HABM – American Medical Systems [AMS Advanced Medical Services], T‑425/03, Slg. 2007, II‑4265, Randnr. 86).

62      Zweitens hat das Gericht im genannten Urteil CK CREACIONES KENNYA hervorgehoben, dass die genaue Bedeutung des Bestandteils „Creaciones Kennya“ ungewiss sei, da er als Bezugnahme auf den Namen eines Modeschöpfers oder als reiner Phantasieausdruck aufgefasst werden könne. Für die betreffenden Waren besitze er aber jedenfalls eine bestimmte Kennzeichnungskraft. Das Gericht befand für die ältere in jener Rechtssache in Rede stehende Marke ferner, dass CK eine Bezugnahme auf den bekannten Modeartikelhersteller und Modeschöpfer Calvin Klein darstelle (Urteil CK CREACIONES KENNYA, Randnrn. 43 und 49). Dies ist in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall, da die verschiedenen Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen beschreibend und/oder anpreisend sind, so dass es nicht wahrscheinlich ist, dass der Verbraucher das Element „SE“ für eine Bezugnahme auf die anderen Bestandteile hält. Dieser wesentliche Unterschied, durch den sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall von dem Entscheidungssachverhalt des Urteils CK CREACIONES KENNYA abhebt, steht der Übertragung der in jenem Urteil vorgenommenen Beurteilung auf die vorliegende Rechtssache entgegen.

63      Drittens ist, gleichfalls zu dem vom HABM vorgebrachten Argument einer Übereinstimmung der Anfangsbuchstaben der verschiedenen Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen mit ihrem gemeinsamen Element „SE“, festzustellen, dass aufgrund des anpreisenden und/oder beschreibenden Charakters der Wortbestandteile „So Easy“ und „Sports Equipment“ zumindest ein großer Teil der Verbraucher annehmen könnte, dass diese Bestandteile insbesondere deshalb gewählt worden seien, weil ihre Anfangsbuchstaben mit dem Element „SE“ übereinstimmten. Sie könnten insbesondere glauben, dass der Bestandteil „So Easy“ ein Werbeslogan sei, der zur klanglichen Wiederholung des Elements „SE“ gewählt worden sei, um eine Sportartikellinie zu bezeichnen.

64      Im Gegensatz zu den Bestandteilen „So Easy“ und „Sports Equipment“, die eine anpreisende und/oder beschreibende Bedeutung für die maßgeblichen Verkehrskreise haben, besitzt – viertens – das gemeinsame Element „SE“ keine Bedeutung, so dass es begrifflich der dominierende Bestandteil der einander gegenüberstehenden Zeichen ist.

65      Folglich ist zu konstatieren, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen auf begrifflicher Ebene einen erhöhten Ähnlichkeitsgrad aufweisen und dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Zeichen auf dieser Ebene für unterschiedlich gehalten hat.

66      Angesichts des Vorstehenden ist festzustellen, dass insgesamt zumindest ein mittleres Maß an Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht und dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie befand, dass zwischen ihnen allenfalls ein geringer Grad an Ähnlichkeit bestehe.

 Zur Verwechslungsgefahr

67      Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass die Zeichen, wenn das angesprochene Publikum in den linienförmigen Bestandteilen der angemeldeten Marke die Buchstabenfolge „SE“ erkenne, bildlich, klanglich und begrifflich in einem sehr geringen Grad ähnlich seien. Werde die Buchstabenfolge „SE“ in der Anmeldemarke nicht erkannt, so seien die Zeichen unähnlich. Obwohl die Waren teils sehr ähnlich, teils identisch seien, bestehe daher keine Verwechslungsgefahr.

68      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung entgegen und macht geltend, dass aufgrund der Zeichenähnlichkeit eine Gefahr der Verwechslung bestehe.

69      Das HABM verweist, unterstützt durch die Streithelferin, auf die von der Beschwerdekammer angeführten Gründe und führt ergänzend aus, dass der bildliche Zeichenvergleich im Bekleidungssektor eine besondere Rolle spiele, da der Verbraucher die Marken bei der Auswahl der Bekleidungsstücke visuell wahrnehme.

70      Gemäß der oben in Randnr. 15 angeführten Rechtsprechung kann ein geringer Ähnlichkeitsgrad der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen erhöhten Ähnlichkeitsgrad der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

71      Insoweit ist zu bemerken, dass die fraglichen Waren größtenteils identisch und im Übrigen sehr ähnlich sind und dass die vorstehend vorgenommene Prüfung hinsichtlich des Vergleichs der Zeichen ergeben hat, dass sie insgesamt zumindest ein mittleres Maß an Ähnlichkeit aufweisen. Das auf die Bedeutung des bildlichen Vergleichs gestützte Argument des HABM ist unerheblich, da die Zeichen auch insoweit eine mittlere Ähnlichkeit aufweisen. Daher besteht die Gefahr, dass das Publikum, an das sich die fraglichen Waren richten, glauben könnte, dass diese aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten.

72      Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass Bekleidungs- und Modeartikelhersteller häufig mehrere Produktlinien unter verschiedenen Submarken auf den Markt bringen und der Verbraucher folglich annehmen könnte, dass das Zeichen SE SPORTS EQUIPMENT, dessen zweiter Teil für einen Teil der fraglichen Waren beschreibend ist, kreiert wurde, um eine von der Klägerin vertriebene Produktlinie zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole [SPA THERAPY], T‑109/07, Slg. 2009, II‑675, Randnr. 32).

73      Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

 Kosten

74      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

75      Die Streithelferin trägt nach Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Juli 2010 (Sache R 1393/2009‑1) wird aufgehoben.

2.      Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der SE-Blusen Stenau GmbH.

3.      Die Sport Eybl & Sports Experts GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. November 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.