Language of document :

Klage, eingereicht am 18. August 2008 - BVGD / Kommission

(Rechtssache T-339/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Belgische Vereniging van handelaars in- en uitvoerders geslepen diamant (BVGD) (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und C. Ronzi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2008 für nichtig zu erklären, mit der sie die Beschwerde der Klägerin hinsichtlich der Entstehung von "input foreclosure" (Abschottung auf dem Vorleistungsmarkt) mit der Begründung abgewiesen hatte, die Umstände rechtfertigten es nicht, ihr nachzugehen (Sache COMP/39.221/E-2-De Beers/DTC Supplier of Choice);

der Kommission aufzuerlegen, folgende Unterlagen vorzulegen:

eine ordnungsgemäße und aussagekräftige Fassung der Antworten von De Beers und Alrosa an die Kommission im Rahmen des sogenannten "ergänzenden Verfahrens";

alle nichtvertraulichen Fassungen der Beschwerden und der mit ihnen zusammenhängenden Dokumente, die der Kommission bezüglich des SOC und der Handelsvereinbarung zwischen De Beers und Alrosa vorgelegt wurden;

alle nichtvertraulichen Fassungen der Prüfungsunterlagen, die das SOC und die Handelsvereinbarung zwischen De Beers und Alrosa betreffen;

den Antrag von Alrosa in der Rechtssache T-170/06;

die Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die sie in der "ergänzenden Ablehnungsentscheidung" Bezug nimmt;

die von dem Treuhänder verfassten jährlichen Berichte über die Verpflichtungszusagen von De Beer;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nachdem das Gericht erster Instanz am 11. Juli 2007 die Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2006 für nichtig erklärt hatte (Rechtssache T-170/06 Alrosa/Kommission), beschloss die Kommission, ein auf Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 gestütztes ergänzendes Verfahren zu eröffnen, um die möglichen Auswirkungen der Nichtigerklärung der Entscheidung betreffend die Verpflichtungszusagen auf die Gesamtbeurteilung der "input foreclosure" zu prüfen, die in der Entscheidung vom 26. Januar 2007 (2007)D/200338 (Sache COMP/39.221/E-2-De Beers/DTC Supplier of Choice) dargelegt worden war; mit dieser Entscheidung war die von der Klägerin am 14. Juli 2005 bei der Kommission eingelegte Beschwerde zurückgewiesen worden, mit der sie Verstöße gegen die Art. 81 und 82 EG im Zusammenhang mit dem von der De Beers Gruppe für den Vertrieb von Rohdiamanten angewandten System "Supplier of Choice" (Lieferant erster Wahl) geltend gemacht hatte (im Folgenden: Zurückweisungsentscheidung). Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung wurde von der Klägerin mit einer am 6. April 2007 beim Gericht eingereichten Klage, die derzeit Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache T-104/071 ist, angefochten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 773/20042 erlassenen ergänzenden Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2008 (2008)D/203543, nach der die Umstände eine erneute Überprüfung der Zurückweisungsentscheidung insoweit nicht rechtfertigten, als hinsichtlich der "input foreclosure" kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse bestehe, die geltend gemachten Verstöße weiter zu untersuchen.

Zur Stützung ihres Klagebegehrens macht die Klägerin drei wesentliche Klagegründe geltend:

Erstens sei Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 nicht die richtige Rechtsgrundlage für das ergänzende Verfahren und die angefochtene Entscheidung. Tatsächlich ermächtige diese Vorschrift die Kommission nicht, einen Sachverhalt erneut zu prüfen, sondern betreffe nur die Zurückweisung von Beschwerden und erlaube es der Kommission damit, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass die Umstände es nicht rechtfertigten, einer Beschwerde nachzugehen, und ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu setzen. Ferner habe die Kommission die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten missachtet.

Zweitens seien die Verfahrensrechte der Klägerin aus den Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 verletzt worden, da sie daran gehindert worden sei, ihr Recht auf Zugang zu den Dokumenten auszuüben, auf die die Kommission ihre vorläufige Beurteilung gestützt habe. In diesem Zusammenhang habe die Kommission nicht dargetan, dass der eingeschränkte Zugang zu den Akten durch das Erfordernis, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten, gerechtfertigt sei.

Drittens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Art. 2 und 3 EG, gegen den Begriff des Gemeinschaftsinteresses und gegen die Begründungspflicht.

____________

1 - ABl. C 129, S. 18

2 - Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123, S. 18)