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Klage, eingereicht am 19. August 2008 - Arkema France / Kommission

(Rechtssache T-343/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Arkema France (Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler, S. Sorinas Jimeno und Rechtsanwältin H. Kanellopoulos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gestützt auf Art. 230 EG die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 2008 in der Sache COMP/38.695 insoweit für nichtig zu erklären, als sie Arkema betrifft;

hilfsweise, die in dieser Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße gestützt auf Art. 229 EG für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2008) 2626 final vom 11. Juni 2008 in der Sache COMP/38.695 - Chlorate de sodium (Natriumchlorat), in der diese festgestellt habe, dass bestimmte Unternehmen, darunter auch die Klägerin, gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hätten, indem sie Liefermengen aufgeteilt, Preise festgelegt, vertrauliche Geschäftsinformationen über Preise und Liefermengen ausgetauscht und die Umsetzung dieser wettbewerbswidrigen Vereinbarungen auf dem Natriumchloratmarkt des Europäischen Wirtschaftsraums überwacht hätten.

Die Klägerin macht folgende vier Klagegründe geltend:

Missachtung der Regeln über die Zurechenbarkeit zur Muttergesellschaft von Verstößen einer Tochtergesellschaft, da die Kommission Tatsachen verfälscht habe, indem sie die Behauptung aufgestellt habe, Elf Aquitaine übe einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik der Klägerin aus;

Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des non bis in idem, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, da der Grundbetrag der Geldbuße der Klägerin wegen Rückfalls um 90 % angehoben worden sei;

Unterbewertung der von der Klägerin im Sinne der Mitteilung über die Kronzeugenregelung von 20021 zur Verfügung gestellten Informationen, da die Geldbuße der Klägerin um 30 % bis 50 % hätte herabgesetzt werden müssen; sowie

Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, da die Kommission der Klägerin für ihre Zusammenarbeit in Laufe des Verwaltungsverfahrens keine Ermäßigung der Geldbuße gewährt habe.

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1 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).