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Rechtsmittel, eingelegt am 14. August 2008 von Marianne Timmer gegen den Beschluss des Gerichts für den Öffentlichen Dienst vom 5. Juni 2008 in der Rechtssache Timmer/Rechnungshof (F-123/06)

(Rechtssache T-340/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Marianne Timmer (Saint-Sauves-d'Auvergne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss vom 5. Juni 2008 in der Rechtssache Marianne Timmer/Rechnungshof (F-123/06) aufzuheben;

dem Antrag auf Ersatz des erlittenen Schadens stattzugeben;

dem Antrag auf Verurteilung des Rechnungshofs zur Tragung der Kosten stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GÖD) vom 5. Juni 2008 in der Rechtssache Timmer/Rechnungshof (F-123/06), mit dem das GÖD die Klage als unzulässig abgewiesen hat, mit der die Rechtsmittelführerin zum einen die Aufhebung ihrer Beurteilungen für den Zeitraum von 1984 bis 1997 sowie der damit zusammenhängenden und/oder daraus folgenden Entscheidungen einschließlich der Ernennung des betreffenden Beurteilenden zum Leiter des niederländischen Referats des Übersetzungsdienstes des Rechnungshofs und zum anderen den Ersatz des nach ihrem Vorbringen erlittenen Schadens beantragt hatte.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Rechtsmittelgründe:

eine Verfälschung der Tatsachen, die sich den dem GÖD vorgelegten Schriftstücken entnehmen lassen, und eine falsche Zuweisung der Beweislast;

eine Verfälschung des an die Anstellungsbehörde gerichteten Antrags der Rechtsmittelführerin vom 29. Juli 2005 betreffend die Beachtung des Art. 14 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft in der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/20041 zur Änderung des Statuts gültigen Fassung, da dieser Antrag nicht, wie in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, auf die nochmalige Überprüfung der Beurteilungen der Rechtsmittelführerin gerichtet gewesen sei;

eine falsche rechtliche Einstufung der Verwaltungsbeschwerde vom 26. Februar 2006, die die Nichtigerklärung der Beurteilungen und der Entscheidungen über die Laufbahn der Rechtsmittelführerin und nicht die "Berücksichtigung verschiedener anderer neuer Tatsachen" (Randnr. 41 des angefochtenen Beschlusses) zum Gegenstand gehabt habe;

das Fehlen einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde;

hilfsweise, eine unzureichende Begründung dieser Zurückweisungsentscheidung, da das GÖD hätte prüfen müssen, ob diese Begründung ausreiche;

eine falsche Anwendung der Rechtsprechung in Bezug auf die rechtswidrige Wahrnehmung von Aufgaben durch den Vorgesetzten der Rechtsmittelführerin, denn die Rechtsmittelführerin habe nicht behauptet, dass ihre Beurteilungen aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ernennung ihres Vorgesetzten fehlerhaft seien, sondern aufgrund der rechtswidrigen Besetzung einer Stelle, die die Rechtsmittelführerin hätte besetzen können, und aufgrund des persönlichen Interesses ihrer Vorgesetzten (Randnr. 42 des angefochtenen Beschlusses).

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1 - Verordnung (EG,Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1).