Language of document : ECLI:EU:F:2014:179

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)

3. Juli 2014

Rechtssache F‑5/12 DEP

Slawomir Bogusz

gegen

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

„Öffentlicher Dienst – Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand:      Antrag von Herrn Bogusz auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung im Anschluss an das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Juni 2013, Bogusz/Frontex (F‑5/12, EU:F:2013:75)

Entscheidung:      Der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten, die die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Herrn Bogusz in der Rechtssache F‑5/12, Bogusz/Frontex, zu erstatten hat, wird auf 2 547,50 Euro festgesetzt.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldete Gebühren – Bestimmung der Gebühren, deren Erstattung von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangt werden kann

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendige Aufwendungen – Einbeziehung

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

1.      Der Unionsrichter hat nicht die Gebühren festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann.

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung braucht der Unionsrichter zum einen eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen nicht zu berücksichtigen. Zum anderen ist, auch wenn die Höhe der Auslagen des Klägers für seine Vertretung im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst durch Vorlage einer quittierten Rechnung belegt werden kann, der Nachweis der Begleichung der Kosten, deren Erstattung beantragt wird, keine Voraussetzung für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten durch das Gericht.

Der Unionsrichter hat, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen. Er kann die erstattungsfähigen Kosten nach seinem Ermessen auf einen niedrigeren Betrag festsetzen als die zur Tragung der Kosten verpflichtete Partei der anderen Partei zu zahlen bereit gewesen wäre.

(vgl. Rn. 30, 33 und 35)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschlüsse Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 318/82‑DEPE, EU:C:1985:468, Rn. 2, Comunidad autónoma de La Rioja/Diputación Foral de Vizcaya u. a., C‑465/09 P‑DEP, EU:C:2013:112, Rn. 26 und 27, und Kronofrance/Deutschland u. a., C‑75/05 P‑DEP, EU:C:2013:458, Rn. 30

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschlüsse X/Parlament, F‑14/08 DEP, EU:F:2009:149, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cuallado Martorell/Kommission, F‑96/09 DEP, EU:F:2013:186, Rn. 28

2.      Auch wenn formal über die für das Kostenfestsetzungsverfahren aufgewendeten Kosten und Vergütungen nicht gesondert zu entscheiden ist, hat der Unionsrichter gleichwohl bei Festsetzung der zu erstattenden Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu berücksichtigen.

Ein Antrag auf Kostenfestsetzung ist weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeit aufweist.

(vgl. Rn. 45 und 47)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschlüsse France Télévisions/TF1, C‑451/10 P‑DEP, EU:C:2012:323, Rn. 32, und CPVO/Schräder, C‑38/09 P‑DEP, EU:C:2013:679, Rn. 42

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss Schönberger/Parlament, F‑7/08 DEP, EU:F:2010:32, Rn. 46 und 47