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Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2024 – Passalacqua/Kommission

(Rechtssache T-318/22)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2021 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern – Art. 45 des Statuts – Grundsatz der Übereinstimmung – Abwägung der Verdienste – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Befugnismissbrauch – Haftung – Materieller und immaterieller Schaden)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Roberto Passalacqua (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt G. Belotti)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch M. Brauhoff und L. Hohenecker als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV begehrt der Kläger zum einen, die Entscheidung der Europäischen Kommission, ihn im Beförderungsverfahren 2021 nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die Entscheidung der Kommission vom 1. April 2022, die Beschwerde Nr. R/620/21 zurückzuweisen, sowie die Entscheidung der Kommission, Beamte aus der Liste der im Beförderungsverfahren 2021 beförderten Beamten nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern, aufzuheben, und zum anderen, hilfsweise, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung seiner Vorgesetzten, nicht die Vollversion des anlässlich des Runden Tisches vom 14. Januar 2021 gehaltenen Vortrags zu veröffentlichen, entstanden sein soll.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Roberto Passalacqua trägt die Kosten.

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1     ABl. C 276 vom 18.7.2022.