Language of document : ECLI:EU:T:2018:400





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. Juli 2018 –
Keramag Keramische Werke u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-379/10 RENV und T-381/10 RENV)

„Wettbewerb – Kartelle – Französischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Beteiligung am Kartell bestimmter Unternehmen – Neubewertung der Beweise“

1.      Gerichtliches Verfahren – Urteil des Gerichtshofs mit Bindungswirkung für das Gericht – Voraussetzungen – Auf ein Rechtsmittel erfolgende Zurückverweisung – Vom Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels endgültig entschiedene Rechtsfragen – Rechtskraft – Umfang

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 61; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 215)

(vgl. Rn. 26, 27)

2.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Nachweis durch Urkunden – Beurteilung der Beweiskraft eines Dokuments – Kriterien

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Mitteilung der Kommission 2002/C 45/03)

(vgl. Rn. 47, 49, 52, 58)

3.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Indizienbündel – Bei jedem einzelnen Indiz erforderlicher Grad der Beweiskraft – Zulässigkeit der Gesamtbeurteilung eines Indizienbündels

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 62)

4.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Nachweis durch Urkunden – Beurteilung der Beweiskraft eines Dokuments – Kriterien – Schriftstück, das in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Vorgänge erstellt wurde – Erhöhte Beweiskraft

(Art. 101 AEUV)

(vgl. Rn. 63)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV, gerichtet zum einen auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) und zum anderen auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Keramag Keramische Werke GmbH und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission in den Rechtssachen C‑613/13 P, T‑379/10 RENV und T‑381/10 RENV entstandenen Kosten.

2.

Die Keramag Keramische Werke GmbH und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission in den Rechtssachen C‑613/13 P, T‑379/10 RENV und T‑381/10 RENV entstandenen Kosten.