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Klage, eingereicht am 1. August 2011 - Hartmann/HABM (Nutriskin Protection Complex)

(Rechtssache T-415/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Paul Hartmann AG (Heidenheim an der Brenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Aicher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Mai 2011 in der Beschwerdesache R 1524/2010-1 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem HABM, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Nutriskin Protection Complex" für Waren der Klassen 3 und 5 - Anmeldung Nr. 8 995 086.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Gemeinschaftsmarkenanmeldung "Nutriskin Protection Complex" im Hinblick auf die Waren der Klassen 3 und 5 weder beschreibend sei, noch fehle es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft, da einerseits der Bestandteil "Nutriskin" aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination zu einem Begriff führt, der keinen unmittelbar beschreibenden Eindruck erwecke und da andererseits die Beklagte sich darauf beschränkt habe, die angebliche fehlende Unterscheidungskraft aus der beschreibenden Bedeutung der angemeldeten Marke herzuleiten.

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