Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 1. Dezember 2020 – V A, Z A/TP

(Rechtssache C-645/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: V A, Z A

Kassationsbeschwerdegegnerin: TP

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses1 dahin auszulegen, dass, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatte, das Gericht eines Mitgliedstaats, in dem der Erblasser nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, feststellt, dass der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Staates hatte und dort Vermögen besaß, von Amts wegen seine in dieser Vorschrift vorgesehene subsidiäre Zuständigkeit zu prüfen hat?

____________

1 ABl. 2012, L 201, S. 107.