Language of document : ECLI:EU:T:2012:636

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

29. November 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Clampflex – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑171/11

Hans-Jürgen Hopf, wohnhaft in Zirndorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Mensing,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch K. Klüpfel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2011 (Sache R 1514/2010‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens Clampflex als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters M. Prek,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 21. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 19. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 5. November 2009 meldete der Kläger, Herr Hans-Jürgen Hopf, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Clampflex.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 5, 9, 10, 17 und 20 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Medizinprodukte“;

–        Klasse 9: „Dosiersysteme“;

–        Klasse 10: „Chirurgische, ärztliche, tierärztliche Instrumente und Apparate; Tropfenzähler; Rollenklemme; Schlauchklemme; Schlauch-/Katheter-Klemme, Schlauch-Clips; Quetschhahn; Spritzen; Infusionsbesteck; Versorgungsbeutel; Verbindungssysteme; Schlauchhalterungen; Schlauchstecksysteme“;

–        Klasse 17: „Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); medizinische Halbfabrikate aus Kunststoff oder Gummi, soweit in Klasse 17 enthalten; Spritzgussbauteile; Schläuche; Schlauchdichtungen; Kunststoffe, teilweise bearbeitet“;

–        Klasse 20: „Verschlusssysteme, nicht aus Metall“.

4        Der Prüfer wies die Anmeldung mit Entscheidung vom 4. Juni 2010 gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 teilweise, nämlich für alle oben in Randnr. 3 genannten Waren mit Ausnahme der pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnisse, zurück.

5        Am 4. August 2010 legte der Kläger gegen diese Entscheidung beim HABM Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 19. Januar 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

7        Sie war der Ansicht, dass das Wortzeichen Clampflex für die von dem zurückgewiesenen Teil der Anmeldung erfassten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

8        Der beschreibende Charakter eines Zeichens sei im Zusammenhang mit den Waren zu beurteilen, für die der Schutz des Zeichens begehrt werde. Diese Waren richteten sich überwiegend an den Fachverkehr im Bereich der Medizin und der Pharmazie. Lediglich die „Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ und „Medizinprodukte“ der Klasse 5 sowie die „Verschlusssysteme, nicht aus Metall“ der Klasse 20 richteten sich auch an den Endverbraucher.

9        Das angemeldete Zeichen bestehe aus den englischen Wörtern „clamp“ und „flex“, was als „Klemme flexibel“ übersetzt werden könne. Die Kombination dieser beiden Wörter beschreibe für das englischsprachige Publikum, auf dessen Wahrnehmung bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse abzustellen sei, eine Beschaffenheit der Waren, für die Schutz begehrt werde. Die Kombination der Bestandteile „Clamp“ und „flex“, die in dem zusammengesetzten Wort, aus dem das fragliche Zeichen bestehe, klar erkennbar seien, besitze nämlich einen Aussagegehalt, der nicht über die Summe dieser Bestandteile hinausgehe.

10      Angesichts der Bedeutung „flexible Klemme“ sei das Zeichen zur Beschreibung der von der Zurückweisung erfassten Waren geeignet.

11      Bei den in Klasse 5 beanspruchten Waren „Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Medizinprodukte“ handle es sich um weite Oberbegriffe, die eine Vielzahl medizinischer Waren umfassen könnten. So könnten sich unter den Waren der Klasse 5 verschiedene Arten von Verbandsmaterial befinden, deren Beschaffenheit das Zeichen Clampflex dahin gehend beschreibe, dass diese Verbände mit einer flexiblen Klammer zur Befestigung des Verbands versehen seien.

12      Die „Dosiersysteme“ der Klasse 9 umfassten Systeme zur Regulierung des Zuflusses von Flüssigkeiten, bei denen die Regulierung durch flexible Klemmen erfolgen könne. Entsprechendes gelte für einige Waren der Klasse 10, die zum Teil Unterfälle von Dosiersystemen darstellten, wie die „Tropfenzähler“, oder mit flexiblen Klemmen versehen sein könnten, wie die Waren „Versorgungsbeutel“, „Quetschhahn“ und „Infusionsbesteck“.

13      Ein Großteil der in Klasse 10 beanspruchten Waren, wie z. B. „Rollenklemme“, „Schlauchklemme“ oder „Schlauchstecksysteme“, werde durch das Zeichen Clampflex unmittelbar seiner Art nach beschrieben. Bei diesen Waren handle es sich um Klemmen, oder sie seien mit flexiblen Klemmen ausgestattet oder für die Verwendung solcher Klemmen ausgelegt.

14      Bei den Waren „chirurgische, ärztliche, tierärztliche Instrumente und Apparate“ der Klasse 10 handle es sich um weit gefasste Warenbegriffe, die jede Art von Klemme umfassen könnten, so dass das Zeichen Clampflex für diese Kategorie insgesamt beschreibend sei.

15      Bei den Waren der Klasse 17, bei denen es sich sämtlich um Halbfabrikate oder Waren handle, die dazu bestimmt seien, Bestandteile anderer Waren zu sein, leite sich der beschreibende Charakter des Zeichens Clampflex daraus ab, dass diese Waren der Herstellung oder Verwendung flexibler Klemmen dienen sollten.

16      Schließlich sei das Zeichen auch für die Waren der Klasse 20 beschreibend, weil flexible Klemmen für jede Art von Verschlusssystem verwendet werden könnten.

17      Da die Beschwerdekammer der Ansicht war, dass das Zeichen Clampflex die Beschaffenheit der von der Anmeldung erfassten Waren beschreibe, kam sie zu dem Ergebnis, dass diesem Zeichen auch die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.

 Anträge der Parteien

18      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren vor dem HABM angefallenen Kosten aufzuerlegen.

19      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

20      Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend, mit denen er einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

21      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass das Wortzeichen Clampflex in Bezug auf die von seiner Anmeldung erfassten Waren beschreibend sei.

22      Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

23      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. In Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt es, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

24      Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben oder Zeichen, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteile des Gerichts vom 29. März 2012, Kaltenbach & Voigt/HABM [3D eXam], T‑242/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18, und vom 12. Juni 2007, MacLean‑Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil 3D eXam, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Folglich fällt ein Zeichen dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil 3D eXam, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Nach der Rechtsprechung erfordert die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines angemeldeten Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zunächst die Feststellung der Bedeutung des fraglichen Wortzeichens und danach auf der Grundlage dieser Bedeutung die Prüfung, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T‑355/00, Slg. 2002, II‑1939, Randnr. 28).

28      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise dem Zeichen Clampflex die Bedeutung „flexible Klemme“ beimessen würden. Das Zeichen habe daher eine bestimmte Bedeutung und sei als solches geeignet, die beanspruchten Waren zu beschreiben.

29      Nicht nur bedeute der Bestandteil „clamp“ eindeutig „Klemme“, sondern der zweite Bestandteil, „flex“, könne leicht mit dem Wort „Flexibilität“ in Verbindung gebracht werden. Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, enthält das Zeichen als Ganzes keinen zusätzlichen Bestandteil zu den zwei Wörtern, aus denen es zusammengesetzt ist, so dass der Aussagegehalt des Zeichens als Ganzes nicht über die Summe dieser beiden Wörter hinausgeht.

30      Das Vorbringen des Klägers kann diese Feststellung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen.

31      Der Kläger beanstandet die Auslegung des Bestandteils „flex“ durch die Beschwerdekammer und macht geltend, dass dieser Bestandteil nicht eindeutig definiert sei. Er könne eine Vielzahl von Bedeutungen haben, wie der Umstand zeige, dass der Prüfer und die Beschwerdekammer ihn unterschiedlich übersetzt hätten. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Die vom Prüfer und von der Beschwerdekammer verwendeten Übersetzungen unterscheiden sich nur dem äußeren Anschein nach. Das vom Prüfer verwendete deutsche Wort „biegsam“ stellt eine der möglichen Bedeutungen des deutschen Fremdworts „flexibel“ dar, das die Beschwerdekammer benutzt hat, um den Bestandteil „flex“ zu umschreiben. Diese Übersetzungen widersprechen sich nicht. Wie das HABM zu Recht ausgeführt hat, bezeichnen sie zwei Nuancen derselben Bedeutung. Außerdem ist für die Bedeutung des fraglichen Zeichens dessen Wahrnehmung durch die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise ausschlaggebend. Die vom Prüfer und von der Beschwerdekammer gewählten deutschen Übersetzungen des Zeichens können daher bei dessen Auslegung nur eine untergeordnete Rolle spielen.

32      Die Beschwerdekammer hat auch zu Recht festgestellt, dass die Kombination der beiden Bestandteile des angemeldeten Zeichens nicht dergestalt sei, dass dieses seinen beschreibenden Charakter verliere, und dass die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Begriffe beschreibend bleibe. Eine Ausnahme von dieser Regel kann bei einem Zeichen vorliegen, dessen Zusammensetzung hinreichend ungewöhnlich ist, um einen Gesamteindruck zu erzeugen, der sich von dem seiner einzelnen Bestandteile deutlich unterscheidet. Nur wenn die Kombination über die Summe der beschreibenden Bestandteile des Zeichens hinausgeht, kann dieses als nicht beschreibend angesehen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnrn. 77 und 78).

33      Der Kläger, der geltend macht, dass die Bedeutung des Zeichens über die Summe seiner Bestandteile hinausgehe, hat somit nicht nachweisen können, dass das Zeichen eine andere Bedeutung als die von der Beschwerdekammer angeführte besitzt. Er beruft sich lediglich in Randnr. 2 der Erwiderung auf das englische Wort „redhead“, das seiner Ansicht nach ein Beispiel für den Unterschied zwischen der Bedeutung eines zusammengesetzten Wortes und der Bedeutung der Summe seiner Bestandteile ist, ohne jedoch zu erklären, wie die Aneinanderreihung der Bestandteile „clamp“ und „flex“ die Bedeutung der Bestandteile des Zeichens Clampflex verändern soll. Weder die Stellung der Bestandteile des fraglichen Zeichens noch die Verkürzung des Wortes „flexible“ auf seine Kurzform „flex“ verleihen dem Zeichen Clampflex eine Originalität, die seine Bedeutung im Verhältnis zu seinen Bestandteilen verändern könnte.

34      Auch die vier Gedankenschritte, die der Kläger für nötig hält, um einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen Clampflex und dessen Bedeutung, im vorliegenden Fall „flexible Klemme“, herzustellen, bereiten keine größeren Schwierigkeiten für das Verständnis des Zeichens. Wie das HABM zu Recht festgestellt hat, ist das Zeichen nämlich auf Anhieb verständlich. Auch wenn das medizinische Fachpublikum, das die Beschwerdekammer für die Mehrzahl der Waren als maßgeblichen Verkehrskreis angesehen hat, entsprechend dem Vorbringen des Klägers keine Auslegungsbemühungen unternehmen sollte, wird es doch dem fraglichen Zeichen problemlos die genannte Bedeutung beimessen.

35      Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, dass dem fraglichen Zeichen wenn überhaupt, dann nur unter erheblichen gedanklichen Anstrengungen, die ihm von der Beschwerdekammer zugewiesene Bedeutung beigemessen werden könne.

36      Die Beschwerdekammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Zusammenhang zwischen der Bedeutung des fraglichen Zeichens und der Mehrzahl der von der Markenanmeldung erfassten Waren hinreichend konkret und direkt sei, um diesem Zeichen in Bezug auf die betreffenden Waren beschreibenden Charakter zu verleihen.

37      Die Beschwerdekammer hat ihre Weigerung, das Zeichen für die Waren „Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Medizinprodukte“ der Klasse 5 einzutragen, damit begründet, dass diese Kategorien Verbände umfassen könnten, die mit einer flexiblen Klemme zur Befestigung des Verbands versehen seien. Der Kläger wendet sich gegen die insoweit vorgenommene Beurteilung der Beschwerdekammer und macht geltend, dass solche Klemmen nicht in Klasse 5 fielen, da sie bereits in Klasse 10 eingeordnet seien.

38      Wie das HABM in Randnr. 47 seiner Klagebeantwortung ausgeführt hat, unterscheiden sich die vom Kläger mit weit gefassten Oberbegriffen bezeichneten Waren der Klasse 5 von den verschiedenen in Klasse 10 genannten Arten von Klemmen. Zur Bezeichnung der in Klasse 10 genannten Klemmen hat der Kläger Oberbegriffe mit einem begrenzten Anwendungsgebiet verwendet. Die Wörter „Rollenklemme; Schlauchklemme; Schlauch-/Katheter-Klemme“ bezeichnen sehr spezifische Gegenstände, nämlich verschiedene Arten von Klemmen, die ganz bestimmten Zwecken dienen. Die Aufzählung der Waren der Klasse 10 kann daher in Bezug auf Klemmen nicht als abschließend angesehen werden. Klemmen, die für andere Zwecke bestimmt sind als die in Klasse 10 genannten Klemmen, und erst recht Waren, die keine Klemmen sind, sondern mit solchen versehen sind, werden von den in Klasse 10 verwendeten Begriffen nicht erfasst. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die Waren der Klasse 5 einen Bezug zu der Bedeutung „flexible Klemme“ aufweisen könnten, ohne mit den verschiedenen Arten von Klemmen der Klasse 10 identisch zu sein.

39      Die Beschwerdekammer hat ferner zu Recht angenommen, dass der Zusammenhang zwischen den Waren der Klasse 5 und der Bedeutung des Zeichens Clampflex hinreichend konkret und direkt sei, um diesem Zeichen in Bezug auf die fraglichen Waren beschreibenden Charakter zu verleihen. Das Zeichen Clampflex beschreibt eines der Merkmale eines Verbands, wenn es das betroffene Publikum darüber aufklärt, wie dieser Verband befestigt wird. Die Art der Befestigung spielt bei der Verwendung eines Verbands eine entscheidende Rolle und kann daher als unterscheidungskräftiges und charakteristisches Merkmal dieser Ware angesehen werden.

40      Zu den Waren der Klasse 9, die der Kläger unter dem Oberbegriff „Dosiersysteme“ zusammengefasst hat, macht dieser geltend, dass die bloß theoretische Möglichkeit, dass im Zusammenhang mit diesen Waren Klemmen verwendet werden könnten, nicht ausreiche, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend konkreten und direkten Zusammenhang zwischen den genannten Waren und dem fraglichen Zeichen herstellen würden. Die Beschwerdekammer hat insoweit zu Recht auf die auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland (C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 102), zurückgehende Rechtsprechung verwiesen, nach der es keine Rolle spielt, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Selbst wenn die Verwendung von Klemmen nur eine von mehreren Techniken sein sollte, mit denen sich der Zufluss von Flüssigkeiten regulieren lässt, kann sie doch als für die mit dem vom Kläger gewählten Oberbegriff bezeichneten Waren der Klasse 9 charakteristisch angesehen werden.

41      Bei den beanspruchten Waren der Klasse 10 ist zwischen den Waren „Rollenklemme; Schlauchklemme; Schlauch-/Katheter-Klemme“ und den anderen in dieser Klasse beanspruchten Waren zu unterscheiden.

42      Es ist unbestreitbar, dass der Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Zeichens Clampflex und den beanspruchten Waren „Rollenklemme; Schlauchklemme; Schlauch-/Katheter-Klemme“ der Klasse 10 dergestalt ist, dass die betroffenen Verkehrskreise eine Beschreibung der bezeichneten Gegenstände erkennen können. Das Zeichen liefert eine Beschreibung der Art dieser Waren, sei es, weil sie aus einem flexiblen Material hergestellt sind, sei es, weil sie vielseitig verwendbar sind. Der enge Zusammenhang zwischen diesen Waren und der Bedeutung des Zeichens ist offensichtlich.

43      In Bezug auf die übrigen Waren der Klasse 10, allerdings unter Ausnahme der „Spritzen“, hat die Beschwerdekammer überzeugend dargelegt, dass ein konkreter und direkter Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Zeichens Clampflex und den Waren „chirurgische, ärztliche, tierärztliche Instrumente und Apparate; Tropfenzähler; Schlauch‑Clips; Quetschhahn; Infusionsbesteck; Versorgungsbeutel; Verbindungssysteme; Schlauchhalterungen; Schlauchstecksysteme“ bestehe. In den Randnrn. 19 bis 21 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer erklärt, wie die jeweilige Verwendung dieser Waren mit der Verwendung von flexiblen Klemmen zusammenhängen könne oder weshalb diese Waren mit Klemmen versehen sein könnten.

44      Die Beschwerdekammer hat jedoch nicht erklärt, auf welche Grundlage sie ihre Beurteilung, dass das Zeichen in Bezug auf die ebenfalls in Klasse 10 enthaltenen Spritzen beschreibend sei, gestützt hat. Hierzu ist allgemein darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde diese Eintragung ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, Slg. 2010, I‑2395, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T‑123/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

45      Wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich das HABM zwar auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken. Diese Befugnis darf jedoch insbesondere die Erfüllung des grundlegenden Erfordernisses nicht beeinträchtigen, dass jede Entscheidung, mit der die Gewährung eines vom Unionsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann; diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung dieser Verweigerung zu erstrecken. Aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass selbst eine Zugehörigkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu derselben Klasse des Nizzaer Abkommens für sich allein nicht genügt, um von einer hinreichenden Homogenität auszugehen, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall entspricht der Teil der angefochtenen Entscheidung, in dem es um „Spritzen“ geht, jedoch nicht diesen Anforderungen, da die Beschwerdekammer keine Ausführungen zur Art des Verhältnisses zwischen diesen Waren und dem fraglichen Zeichen gemacht hat. Die Gruppe, die zum einen aus „Spritzen“ und zum anderen aus den übrigen Waren der Klasse 10 besteht, ist nicht hinreichend homogen, um die Argumentation zum Verhältnis zwischen diesen übrigen Waren und dem fraglichen Zeichen automatisch auf die „Spritzen“ übertragen zu können. Auf den ersten Blick erscheint die Notwendigkeit der Verwendung einer Klemme für den Gebrauch einer Spritze oder das Bestehen einer anderen Verbindung zwischen Spritzen und Klemmen nicht offensichtlich. Um zu dem Schluss zu gelangen, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen „Spritzen“ und der Bedeutung des Zeichens Clampflex besteht und dieses Zeichen folglich in Bezug auf „Spritzen“ beschreibend ist, muss erklärt werden, wie die Verwendung einer Spritze mit der einer Klemme zusammenhängen kann. Die angefochtene Entscheidung enthält hierzu keine Erklärung. Aus dieser Entscheidung geht nicht hervor, dass die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und ohne weitere Überlegung einen konkreten Zusammenhang zwischen „Spritzen“ und dem Wortzeichen Clampflex herstellen werden. Die Feststellung der Beschwerdekammer, dass das Zeichen in Bezug auf „Spritzen“ beschreibend sei, ist daher nicht hinreichend begründet. Dieser Begründungsmangel kann von Amts wegen berücksichtigt werden und genügt grundsätzlich für sich allein, um die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer zu begründen und folglich zu deren teilweiser Aufhebung zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Deutsche Bahn/HABM – DSB [IC4], T‑274/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64).

47      Zu den Waren der Klasse 17 führt der Kläger aus, dass die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens zu Unrecht daraus abgeleitet habe, dass diese Waren zur Herstellung flexibler Klemmen bestimmt seien. Für die Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse sei ausschließlich auf die angemeldeten Begriffe abzustellen und nicht die vom Anmelder tatsächlich hergestellten Produkte.

48      Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er die Tatsachenbeurteilung der Beschwerdekammer, wonach die von der Anmeldung erfassten Waren zur Herstellung flexibler Klemmen bestimmt sind, nicht beanstandet. Die aus den Halbfabrikaten des Klägers hergestellten Endprodukte werden von der Bedeutung des Zeichens Clampflex daher direkt erfasst. Nach der Rechtsprechung genügt dieses Verhältnis zwischen den Endprodukten und dem fraglichen Zeichen, damit sich dessen beschreibender Charakter auch auf die Zwischenprodukte erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], T‑222/02, Slg. 2003, II‑4995, Randnr. 44). Ein Begriff, der die Endprodukte beschreibt, ist auch hinsichtlich der Bestimmung der Zwischenprodukte beschreibend.

49      In Bezug auf die Waren der Klasse 20 wendet sich der Kläger gegen die betreffende Beurteilung der Beschwerdekammer und macht geltend, dass „[t]ypische (Behälter-)Verschlüsse … vielmehr verschraubte oder geclipste Deckel und ähnliches [sind]“, während Klemmen in Klasse 10 gehörten. Mit diesem Vorbringen räumt der Kläger ein, dass der Oberbegriff, den er gewählt hat, um die beanspruchten Waren der Klasse 20 zu bezeichnen, u. a. und zusätzlich zu den von ihm genannten „verschraubten oder geclipsten Deckeln“ Material umfassen kann, dessen Verwendung Klemmen erfordert. Folglich besteht ein hinreichend konkreter und direkter Zusammenhang zwischen dem fraglichen Zeichen und dem zur Bezeichnung der vom Kläger beanspruchten Waren der Klasse 20 verwendeten Oberbegriff. Der Umstand, dass die Klemmen als solche zu den Waren der Klasse 10 gehören, stellt diese Beurteilung nicht in Frage (siehe oben, Randnr. 38).

50      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer ihre Feststellung, dass das Zeichen Clampflex in Bezug auf die „Spritzen“ in Klasse 10 beschreibend sei, nicht hinreichend begründet hat. Im Übrigen ist der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

51      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.

52      Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2008, Prana Haus/HABM [PRANAHAUS], T‑226/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Da die Beschwerdekammer, von den „Spritzen“ abgesehen, zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Zeichen Clampflex für den englischsprachigen Teil der Union in Bezug auf die beanspruchten Waren rein beschreibend sei, ist somit im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zwar über den zweiten Klagegrund zu entscheiden, jedoch nur in Bezug auf „Spritzen“.

54      In Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer das Fehlen der Unterscheidungskraft des Zeichens Clampflex aus dessen beschreibendem Charakter abgeleitet. Dieser Gedankengang steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen fehlt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 33 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Beschwerdekammer hat somit keine eigenständigen Überlegungen in Bezug auf die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 angestellt.

55      Oben ist jedoch festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer ihre Feststellung, dass das Zeichen Clampflex in Bezug auf „Spritzen“ beschreibend sei, nicht hinreichend begründet hat. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass das fragliche Zeichen in Bezug auf diese Waren nicht ermöglicht, die betreffenden Waren eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

56      Da die Feststellung der Beschwerdekammer, dass das fragliche Zeichen in Bezug auf „Spritzen“ beschreibend sei, nicht hinreichend begründet ist, gilt dies zwangsläufig auch für ihre Feststellung, dass keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gegeben sei.

57      Nach alledem ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben ist, nämlich in Bezug auf „Spritzen“, und dass der Aufhebungsantrag im Übrigen abzuweisen ist.

 Kosten

58      Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn die Parteien jeweils teilweise unterliegen. Da im vorliegenden Fall der Klage nur bezüglich einer einzigen Ware stattzugeben ist, sind dem Kläger seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Beklagten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Januar 2011 (Sache R 1514/2010‑4) wird aufgehoben, soweit sie die Waren „Spritzen“ betrifft.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Herr Hans-Jürgen Hopf trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des HABM. Das HABM trägt die andere Hälfte seiner Kosten.

Dittrich

Wiszniewska-Białecka

Prek

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. November 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.