Language of document :

Rechtsmittel der AZ gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-196/19, AZ gegen Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

(Rechtssache C-792/21 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: AZ (Prozessbevollmächtigte: T. Hartmann, D. Fouquet, M. Kachel, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge des Klägers

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

a) das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021, Rs. T-196/19, aufzuheben und den Beschluss der Europäischen Kommission SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären;

b) hilfsweise zu a), das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss gegenüber der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären;

2. hilfsweise zu 1.,

a) das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet, und im Übrigen die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung über den erstinstanzlichen Antrag 1 a), den streitigen Beschluss auch im Übrigen für nichtig zu erklären;

b) hilfsweise zu a), das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss gegenüber der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet, und im Übrigen die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung über den erstinstanzlichen Antrag 1 b), den streitigen Beschluss insgesamt [oder „auch im Übrigen“] gegenüber der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären;

3. hilfsweise zu 2.,

a) das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung über den erstinstanzlichen Antrag 1 a), den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

b) hilfsweise zu a), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung über den erstinstanzlichen Antrag 1 b), den streitigen Beschluss gegenüber der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären;

4. hilfsweise zu 3.,

a) das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet;

b) hilfsweise zu a), das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss gegenüber der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahrresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet;

5. hilfsweise zu 4.,

a) das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung über den erstinstanzlichen Antrag 2 a), den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet;

b) hilfsweise zu a), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung über den erstinstanzlichen Antrag 2 b), den streitigen Beschluss gegenüber der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet;

6.     der Kommission die Kosten des Verfahrens, inklusive Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt das Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.

Erster und zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen die Begründungspflicht

Im Rahmen der ersten beiden Rechtsmittelgründe macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht verletze verfahrensrechtliche Vorgaben des Unionsrechts, nämlich den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur Begründung des Urteils. Infolge dieser Verstöße gelange das Gericht rechtsfehlerhaft zur Annahme einer unzulässigen staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Mit dem ersten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe rügt die Klägerin, dass das Gericht ihren Vortrag zur Fehlerhaftigkeit des Referenzrahmens als Grundlage der Prüfung des selektiven Vorteils nicht berücksichtigt habe (Rn. 8, 117 und 127 des angefochtenen Urteils).

Mit dem zweiten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht ihren Vortrag zur Ermittlung der Höhe der Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) nicht berücksichtigt habe (Rn. 12, 68, 100 und 101 des angefochtenen Urteils).

Mit dem dritten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht ihren Vortrag zur fehlenden Erstattung aller entgangenen Erlöse und Kosten aus der Gewährung von Netzentgeltbefreiungen bei der Prüfung der Staatlichkeit der Mittel nicht berücksichtigt habe (Rn. 95 und 96 des angefochtenen Urteils).

Mit dem vierten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht ihren Vortrag zur Nichtigkeit des Beschlusses der Bundesnetzagentur von 2011 bei der Prüfung der Staatlichkeit der Mittel nicht berücksichtigt habe (Rn. 76 des angefochtenen Urteils).

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin außerdem geltend, dass das Gericht materiell-rechtliches Unionsrecht verletze, indem es die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ansehe.

Erstens rügt die Rechtsmittelführerin hierbei, das Gericht setze für seine Prüfung rechtsfehlerhafte beihilfenrechtliche Maßstäbe für eine beihilfenrechtliche Abgabe und für eine staatliche Kontrolle (Rn. 77, 83, 86 und 101 des angefochtenen Urteils).

Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV gestützt auf eine verfälschte Darstellung nationalen Rechts rechtsfehlerhaft als beihilfenrechtliche Abgabe qualifiziere, obwohl weder eine Erhebungspflicht der Netzbetreiber noch eine Zahlungspflicht der Netznutzer oder Stromletztverbraucher vorgelegen habe und den Netzbetreibern nicht alle entgangenen Erlöse und Kosten erstattet worden seien (Rn. 68 und 75 bis 115 des angefochtenen Urteils).

Drittens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht gestützt auf eine verfälschte Darstellung nationalen Rechts rechtsfehlerhaft eine staatliche Kontrolle über die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV annehme, weil es eine Erhebungspflicht und eine vollständige Kostendeckung zugrunde lege und annehme, die Bundesnetzagentur habe die Höhe der Umlage festgelegt (Rn. 100 bis 112 des angefochtenen Urteils).

Viertens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht gestützt auf die verfälschte Darstellung nationalen Rechts einen unvollständigen und fehlerhaften Referenzrahmen bestimme (Rn. 8 und 128 bis 131 des angefochtenen Urteils).

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, die darin liegen soll, dass das Gericht die rechtswidrige Ungleichbehandlung durch die im streitigen Beschluss der Kommission angeordnete Rückforderung der Beihilfe gegenüber der Übergangsregel gemäß Paragraf 32 Abs 7 StromNEV 2013 verkenne und infolgedessen einen Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verneine (Rn. 141 des angefochtenen Urteils).

____________