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Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-238/19, Wepa Hygieneprodukte GmbH u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

(Rechtssache C-796/21 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: WEPA Hygieneprodukte GmbH, WEPA Deutschland GmbH & Co. KG, letztere vormals Wepa Leuna GmbH und Wepa Papierfabrik Sachsen GmbH, sowie Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-238/19 aufzuheben, soweit es die Klage als unbegründet abweist,

den Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV, C(2018) 3166 final, für die Jahre 2012 und 2013 gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs für nichtig zu erklären,

die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV rügt. Das Gericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass es sich bei der Regelung in Paragraf 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handle.

Erstens stelle das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung des staatlichen Charakters der Netzentgelte rechtsfehlerhaft fest, dass die verpflichtende Belastung der Verbraucher oder Letztverbraucher und die staatliche Kontrolle über die Gelder oder die Verwalter dieser Gelder zwei Merkmale darstellten, die „Teile einer Alternative“ seien.

Zweitens gehe das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine „verpflichtende Belastung der Verbraucher oder Letztverbraucher“ vorliege, rechtsfehlerhaft davon aus, dass es nicht auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Stromletztverbraucher ankomme. Zudem stelle das Gericht rechtsfehlerhaft auf die Verpflichtung zur Erhebung, nicht auf die gesetzlich begründete Verpflichtung zur Zahlung der Netzentgelte ab.

Drittens nehme das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine staatliche Kontrolle oder Verfügungsgewalt vorliege, rechtsfehlerhaft an, die Zweckbindung der vereinnahmten Netzentgelte schließe nicht aus, dass der Staat über diese Gelder verfügen konnte.

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