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Rechtsmittel der Infineon Technologies AG und der Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-233/19 und T-234/19, Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG und Infineon Technologies AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 17. Dezember 2021

(Rechtssache C-800/21 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Infineon Technologies AG und Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: L. Assmann und M. Peiffer, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen:

das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-233/19 und T-234/19 (ECLI:EU:T:2021:647) vollständig aufzuheben;

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. Mai 2018 in der Sache „Staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV“ für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Sache an das Gericht zurückzuweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist eine Netzentgeltbefreiung, aufgrund deren die Rechtsmittelführerinnen in den Jahren 2012 und 2013 für den Bezug von Strom aus dem allgemeinen Netz keine Netzentgelte an ihren Stromnetzbetreiber bezahlen mussten (im Folgenden: „Netzentgeltbefreiung“).

Das Gericht habe im angefochtenen Urteil entschieden, dass die Netzentgeltbefreiung aus staatlichen Mitteln finanziert worden sei und daher eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV darstelle (Rn. 111 des angefochtenen Urteils). Dabei habe das Gericht den Beihilfenbegriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich verkannt.

Die Netzentgeltbefreiung sei durch die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) finanziert worden. Diese sei – anders als das Gericht im angefochtenen Urteil unter Rn. 97 entschieden habe – keine Zwangsabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, welche die Staatlichkeit der Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV indizieren könnte.

Die Rechtsmittelführerinnen greifen mit dem Rechtsmittel in erster Linie die Anwendung europäischen Rechts und machen geltend, dass das Gericht das nationale Recht unter den Maßstäben des europäischem Beihilfenrechts falsch gewürdigt habe (erster Rechtsmittelgrund). Richtigerweise seien die Netzentgeltbefreiungen nicht aus staatlichen Mitteln i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt worden.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass staatliche Mittel in diesem Sinne nur vorlägen, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang zum Staatshaushalt bestehe. Die verfahrensgegenständliche Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV weise indes keinen hinreichend engen Zusammenhang zum deutschen Staatshaushalt auf. Die besagte Umlage bleibe damit ein privates und kein staatliches Mittel, welches zwischen Netzbetreiber und Netznutzer gezahlt werde.

Darüber hinaus begründen die Rechtsmittelführerinnen das Rechtsmittel damit, dass das Gericht Tatsachen verfälscht habe, indem es Inhalt und Tragweite des nationalen Rechts verkannt habe (zweiter Rechtsmittelgrund).

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