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Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2021 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 29. September 2021 in der Rechtssache T-279/19, Front Polisario/Rat

(Rechtssache C-799/21 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (vertreten durch F. Naert und V. Piessevaux als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario), Französische Republik, Europäische Kommission, Confédération marocaine de l’agriculture et du développement rural (Comader)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

über die Fragen, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden und die Klage des Front Polisario abzuweisen;

dem Front Polisario die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und der Rechtssache T-279/19 aufzuerlegen;

Hilfsweise, die Wirkungen des Beschlusses 2019/2171 für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Urteilsverkündung aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV, soweit in dem angefochtenen Urteil entschieden worden sei, dass der Front Polisario vor den Unionsgerichten parteifähig sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und Missachtung der Verbindlichkeit von Schriftstücken, soweit in dem angefochtenen Urteil entschieden worden sei, dass der Front Polisario durch den streitigen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sei

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, was die Möglichkeit betrifft, sich auf Normen des Völkerrechts zu berufen. Er betrifft das angefochtene Urteil, soweit darin entschieden worden sei, dass der Front Polisario sich auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung der Verträge berufen könne.

Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der relativen Wirkung der Verträge und des Rechts auf Selbstbestimmung, Missachtung der Verbindlichkeit von Schriftstücken, Verfälschung des Vorbringens des Rates und Verstoß gegen Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Er betrifft das angefochtene Urteil, soweit in ihm entschieden worden sei, dass das Volk der Westsahara nicht seine Zustimmung zu den Abkommen gegeben habe, die der Beschluss 2019/217 betreffe.

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1 Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. 2019, L 34, S. 1).