Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 15. Dezember 2021 – Y. YA/K. P.

(Rechtssache C-797/21)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Y. YA.

Antragsgegnerin: K. P.

Vorlagefragen

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen, dass den Bürgern aufgrund einer Verletzung der Unabhängigkeit der Gerichte keine für einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Rechtsbehelfe gewährleistet werden, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Abordnung von Richtern an ein höheres Gericht mit ihrer Zustimmung auf unbestimmte Zeit durch Entscheidung eines von den anderen Staatsorganen unabhängigen Leitungsorgans der Justiz zulässig ist, wenn zwar Voraussetzungen für die Entscheidung über die Beendigung der Abordnung sowie ein Rechtsbehelf dagegen vorgesehen sind, der jedoch während des anhängigen Verfahrens keine aufschiebende Wirkung hat, und anhand welcher Kriterien sollte konkret geprüft werden, ob eine Abordnung auf unbestimmte Zeit zulässig ist?

Würde die Antwort auf die erste Frage anders lauten, wenn objektive Voraussetzungen für die Entscheidung über die Anordnung der Beendigung der Abordnung gesetzlich vorgesehen sind und einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen, aber keine solchen gerichtlich überprüfbaren Voraussetzungen für die Auswahl der Richter, die abgeordnet werden sollen, vorgesehen sind?

Falls auf die erste Frage geantwortet wird, dass die Abordnung von Richtern unter solchen Bedingungen zulässig ist, wenn objektive Regeln befolgt werden, sind bei der Prüfung, inwieweit die nationalen Bestimmungen dem Erfordernis ausreichender Rechtsbehelfe nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zuwiderlaufen, nicht nur die gesetzlich festgelegten Kriterien, sondern auch die Art und Weise ihrer Anwendung durch die zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden zu berücksichtigen?

Ist die Entscheidung der Kommission 2006/929/EG dahin auszulegen, dass sich die Antwort auf die vorstehenden drei Fragen ändern würde, wenn eine nationale Abordnungspraxis festgestellt wurde, der eine Regelung zugrunde lag, die der aktuell geltenden ähnlich ist, und dies zu Beanstandungen im Rahmen des mit der genannten Entscheidung eingerichteten Kooperations- und Kontrollverfahrens führte?

Falls festgestellt wird, dass die nationalen Bestimmungen für die Abordnung von Richtern gegebenenfalls der Verpflichtung zur Schaffung von Rechtsbehelfen zuwiderlaufen, die zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlich sind, ist diese Vorschrift dann dahin auszulegen, dass sie verbindliche Weisungen an das nationale Gericht ausschließt, die von einem höheren Gericht erteilt wurden, dessen Spruchkörper auch mit einem abgeordneten Richter besetzt war, und unter welchen Voraussetzungen ist dies der Fall? Sind insbesondere Weisungen mit einem Verfahrensmangel behaftet, die nicht den Rechtsstreit in der Sache betreffen, sondern die Vornahme bestimmter Verfahrenshandlungen vorschreiben?

____________