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Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2021 von der Engie Global LNG Holding Sàrl, der Engie Invest International SA, der Engie SA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18, Großherzogtum Luxemburg u. a./Kommission

(Rechtssache C-454/21 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Engie Global LNG Holding Sàrl, Engie Invest International SA, Engie SA (Prozessbevollmächtigte: C. Rydzynski, B Le Bret, M. Struys, F. Pili, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18, Luxemburg und Engie Global LNG Holding u. a./Kommission aufzuheben;

den Rechtsstreit gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig zu entscheiden und den von Engie im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben oder, hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses (EU) 2019/421 der Kommission vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie insoweit für nichtig zu erklären, als darin die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird;

höchst hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen Engie Global LNG Holding, Engie Invest International und Engie drei Gründe geltend.

Das Gericht habe bei der Definition des begrenzten Referenzrahmens Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt verfälscht, (i) indem es die Mutter-Tochter-Richtlinie bei der Definition des Referenzrahmens ausgeschlossen habe, (ii) indem es eine Verbindung zwischen den Art. 164 und 166 des Einkommensteuergesetzes in Luxemburg hergestellt habe, (iii) indem es davon ausgegangen sei, dass ZORA-Akkretionen Gewinnausschüttungen darstellten und (iv) indem es angenommen habe, dass mit den in Rede stehenden Steuervorbescheiden ein selektiver Vorteil gewährt worden sei.

Das Gericht habe außerdem bei der Feststellung des Vorliegens eines selektiven Vorteils hinsichtlich der luxemburgischen Rechtsvorschrift zum Rechtsmissbrauch Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt verfälscht, und zwar (i) hinsichtlich des gewählten Referenzrahmens, (ii) bei der Identifizierung eines selektiven Vorteils und (iii) bei der Auslegung des luxemburgischen Rechts.

Aus dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund kommen die Rechtsmittelführerinnen zu dem Ergebnis, dass das Gericht mit der Zurückweisung des Vorbringens im Rahmen der Nichtigkeitsklage, mit dem sie Ausführungen zur beschränkten Zuständigkeit der Kommission gemäß den Art. 2, 3, 4 und 5 AEUV über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten in Verbindung mit den Art. 113 bis 117 AEUV gemacht hätten, einen Rechtsfehler begangen habe.

Schließlich sei die vom Gericht angeordnete Rückforderung der Beihilfe ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

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