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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2006 - Ott u. a. / Kommission

(Rechtssache F-87/05)1

(Beamte - Beförderungsjahr 2004 - Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderten Beamten - Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich unbegründete Klage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Martial Ott (Oberanven, Luxemburg), Fernando Lopez Tola (Luxemburg, Luxemburg) und Francis Weiler (Itzig, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 130 2004 vom 30. November 2004 veröffentlichten Entscheidung vom 30. November 2004, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2004 beförderten Beamten festgelegt hat, soweit die Namen der Kläger nicht darin aufgeführt sind, hilfsweise Aufhebung der Zuteilung der Beförderungspunkte für das Beförderungsjahr 2004

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 315 vom 10.12.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-349/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).