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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2010 - Sørensen/Kommission

(Rechtssache F-85/05)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Beamte, die aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens in eine höhere Funktionsgruppe aufsteigen - Bewerber, die vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden - Übergangsregelung für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften - Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Susanne Sørensen (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Curall und H. Krämer)

Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und M. Simm)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Einstufung der vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste für die Laufbahngruppe B aufgenommenen Klägerin nach den ungünstigeren Bestimmungen des neuen Statuts (Artikel 12 des Anhangs XIII der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten) und Aufhebung der Entscheidung, die Beförderungspunkte, die die Klägerin als Beamtin der Laufbahngruppe C erhalten hat, zu streichen

Tenor des Urteils

Die Klage von Frau Sørensen wird abgewiesen.

Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 296 vom 26.11.2005, S. 26 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen T-335/05 im Register des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingetragene und mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union neu verwiesene Rechtssache).