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Rechtsmittel, eingelegt am 12. April 2022 von der Pilatus Bank plc gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 2. Februar 2022 in der Rechtssache T-27/19, Pilatus Bank und Pilatus Holding/EZB

(Rechtssache C-256/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Pilatus Bank plc (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB), Europäische Kommission, Pilatus Holding ltd.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

gemäß Art. 264 AEUV den Beschluss der EZB vom 2. November 2018 über den Entzug der Zulassung der Pilatus Bank für nichtig zu erklären;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Nichtigkeitsklage entscheidet, soweit der Gerichtshof nicht in der Lage ist, in der Sache zu entscheiden;

der EZB die Kosten der Rechtsmittelführerin und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Gründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe fälschlicherweise angenommen, dass es rechtlich von Belang sei, ob die EZB für den vorausgehenden De-facto-Entzug der Zulassung verantwortlich sei, und insbesondere, ob die EZB verpflichtet gewesen sei, den De-facto-Entzug der Zulassung durch ein Tätigwerden gemäß Art. 6 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSMR)1 zu verhindern.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Zurückweisung des zweiten Klagegrundes der Rechtsmittelführerin durch das Gericht basiere auf der fehlerhaften Ansicht des Gerichts, dass das Konzept des Leumunds in Art. 23 der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV)1 nicht zwangsläufig im Einklang mit der Unionsrechtsordnung auszulegen sei, so dass eine Anklage in einem Drittland den Leumund eines Anteilseigners selbst dann schädigen könne, wenn das fragliche Verhalten in der Unionsrechtsordnung nicht rechtswidrig sei und das Verhalten von einer Blocking-Verordnung gedeckt sei.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das angefochtene Urteil basiere auf weiteren zahlreichen Fehlern, die beinhalteten, dass das Gericht das Konzept der Verhältnismäßigkeit dadurch falsch ausgelegt habe, dass es nicht davon ausgegangen sei, dass eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Gründe erfolgen müsse, auf die der Beschluss gestützt sei.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin.

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1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).

1 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).